Was erledige ich wo?

Gaststättenbetrieb Außengastronomie: Sondernutzungserlaubnis - übernehmen

Eine Benutzung des öffentlichen Straßenraums, die über den Gemeingebrauch hinausgeht beziehungsweise diesen einschränkt, stellt eine Sondernutzung dar.  


Beschreibung

Sie bedarf der Erlaubnis des Straßenbaulastträgers.

Wenn Sie einen bestehenden Gaststättenbetrieb übernehmen, dem eine Außengastronomie auf einer öffentlichen Fläche angegliedert ist, geht die bestehende Sondernutzungserlaubnis nicht automatisch auf Sie als neuen Betreiber über. Sie müssen die Übernahme der Sondernutzungserlaubnis beantragen, wenn Sie eine kostenintensive Neubeantragung vermeiden möchten.



Zuständigkeit

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).



Fristen

Die Sondernutzungserlaubnis ist rechtzeitig vor Beginn der Außengastronomie zu beantragen.

Die Sondernutzungserlaubnis wird befristet oder auf Widerruf erteilt und kann zugleich Bedingungen und Auflagen enthalten. 



Kosten

Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Darüber hinaus kann für die Sondernutzung selbst eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden, sofern eine entsprechende satzungsrechtliche Grundlage besteht.




erforderliche Unterlagen

  • maßstabsgerechter Lageplan
  • Angaben über Standort, Art und Dauer der Sondernutzung sowie die Größe der benötigten Straßenflächen  



Rechtsgrundlage

  • § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
  • § 21 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)



Weitere Informationen

Anträge sind formlos zu stellen.

Was sollte ich noch wissen?

Falls Ihrem Geschäftsvorgänger für Bauten im Zusammenhang mit der Außengastronomie (zum Beispiel Podeste oder Überdachungen) eine (befristete) baurechtliche Genehmigung erteilt wurde, müssen Sie diese aktualisieren lassen.

Sollten im Rahmen von Kontrolltätigkeiten ungenehmigte Sondernutzungen beziehungsweise Verstöße gegen Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis festgestellt werden, so werden entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (zum Beispiel Verwarn-, Buß- und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).




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Quelle der Inhalte:
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