Was erledige ich wo?

Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.  


Beschreibung

Behörden können Beglaubigungen vornehmen, wenn:

  • sie die Urkunde selbst erstellt haben, oder
  • wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder
  • die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird,

sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.

Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Vielmehr wird hier eine Apostille verlangt.



Zuständigkeit

Wenden Sie sich an:

  • eine beliebige Behörde des Landes, der Kreise, Gemeinden und Ämter
  • die Behörden der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit
  • rechtsfähige Anstalten und Stiftungen


Kosten

Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.




erforderliche Unterlagen

  • Dokument, das beglaubigt werden soll
  • Original

zusätzlich bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen:

  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
  • Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll



Rechtsgrundlage




Weitere Informationen

Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

  • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, zum Beispiel dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
  • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (zum Beispiel Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).



verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

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Meiereistr. 5
24808 Jevenstedt

Tel.: 04331/8478-0
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Mitarbeiter (Amt Jevenstedt)

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Verwaltungsleitung I.1 - Verwaltungsleitung
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Amt Jevenstedt
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24784 Westerrönfeld

Tel.: 04331/8478-0
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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein