I. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Westerrönfeld über den Seniorenbeirat

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 30.09.2010 folgende I. Nachtragssatzung zur Satzung über den Seniorenbeirat erlassen. 

 

Art 1:

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4

Wahlberechtigung und Wählbarkeit des Seniorenbeirates

(1) Wahlberechtigt sind in der öffentlichen Versammlung alle Personen, die das 60. Lebensjahr am Wahltag vollendet haben, seit mindestens einem Monat mit Hauptwohnsitz in Westerrönfeld gemeldet und nicht nach § 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2)Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die / der das 60. Lebensjahr am Wahltag überschritten hat, seit mindestens einem Monat mit Hauptwohnsitz in Westerrönfeld gemeldet ist und nicht nach § 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

(3)Nicht wählbar sind Mitglieder der Gemeindevertretung, Mitarbeiter der Amtsverwaltung und der Gemeinde sowie Vorstandsmitglieder der Wohlfahrtsverbände auf Orts- und Kreisebene.

 

§ 6 erhält folgende Fassung:

§ 6

Wahlverfahren des Seniorenbeirates

(1) Gewählt wird in einer öffentlichen Versammlung, die von der Bürgermeisterin/ dem Bürger­meisters geleitet wird. Der Termin wird rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. In der Versammlung wird den Kandidatinnen und Kandidaten Ge­legenheit gegeben, sich persönlich vorzustellen.

(2) Kandidatenvorschläge werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten eingereicht. Eine schrift­liche Einverständniserklärung der Kandidatinnen und Kandidaten ist erforderlich, sofern sie ihre Kandidatur nicht selbst einreichen.

(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge auf einem Stimmzettel zusammengefasst.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat bis zu 7 Stimmen. Pro Kandidat kann nur eine Stimme abgegeben werden.

(5) Die Wahl erfolgt ohne Aussprache in geheimer Listenwahl.

(6) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ent­sprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten eine Nachrück­liste.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Seniorenbeirates rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl in den Seniorenbeirat nach.

 

 

 

 

Art. 2:

Inkrafttreten

Diese Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

 

 

Westerrönfeld, 30.09.2010

 

Gemeinde Westerrönfeld

 

 

Hans-Otto Schülldorf

Bürgermeister