Entschädigungssatzung des Amtes Jevenstedt
Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Jevenstedt vom 18.09.2003 folgende Entschädigungssatzung erlassen:
§ 1
(1)
Die Amtsvorsteherin oder der
Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine
Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2)
Der Stellvertreterin oder dem
Stellvertreter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers wird nach Maßgabe
der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers
für ihre oder seine besondere Tätigkeit eine entsprechende
Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt.
Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Amtsvorsteherin
oder der Amtsvorsteher vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen
Aufwandsentschädigung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers. Die Aufwandsentschädigung
für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Amtsvorsteherin oder
des Amtsvorstehers nicht übersteigen.
§ 2
Entschädigung der Mitglieder des Amtsausschusses und der Ausschüsse
(1)
Die Mitglieder des
Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre
Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses, der Ausschüsse des Amtes, an
sonstigen in der Hauptsatzung des Amtes bestimmten Sitzungen sowie für sonstige
Tätigkeiten für das Amt ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der
Verordnung. Die Stellvertretenden der Mitglieder des Amtsausschusses erhalten
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des
Amtsausschusses im Vertretungsfalle ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes
der Verordnung.
(2)
Die nicht dem Amtsausschuss
angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die
sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht
Mitglied des Amtsausschusses sind, im Vertretungsfall.
§ 3
Verdienstausfallentschädigung
Ehrenbeamtinnen und
-beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden
Mitgliedern des Amtsausschusses oder der Ausschüsse des Amtes sowie im Verhinderungsfall
ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit
während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus
unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu
ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit diese zu Lasten
der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger
abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten
sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche
Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall
auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im
Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach
billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der
Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,00 €.
§ 4
Entschädigung für die Abwesenheit vom Haushalt
Personen nach § 3, die einen
Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20
Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder
die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der
regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der
Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt
10,00 EUR. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die
angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
§ 5
Personen nach § 3 werden auf
Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes
oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von
Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder
pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht Zeiträume,
für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder
Verdienstausfallentschädigung nach § 3 oder eine Entschädigung nach § 4 gewährt
wird.
§ 6
Reisekostenvergütung
Personen nach § 3 ist für
Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des
Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum
Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der
Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei
Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung
nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.
§ 7
Die Amtswehrführerin oder der Amtswehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 8
Inkrafttreten
Die Entschädigungsatzung tritt am 01.04.2003 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Jevenstedt, 18.09.2003
Amt Jevenstedt
Hans Hinrich Neve
Amtsvorsteher