Hauptsatzung des Amtes Jevenstedt
(Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Jevenstedt vom 18.09.2003 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende Hauptsatzung des Amtes Jevenstedt erlassen:
§ 1
Amtssitz, Wappen, Siegel
(1) Die Verwaltung des Amtes hat ihren Amtssitz in Jevenstedt.
(2) Das Wappen zeigt:
Geteilt. Oben in Rot ein mit einem goldenen Schwert überdeckter, widersehender silberner Lindwurm, unten von Silber und Rot neunmal zur Schildmitte geständert.
(3) Das Dienstsiegel zeigt das Amtswappen mit der Umschrift „Amt Jevenstedt“.
§ 2
Amtsausschuss
Jedes Mitglied des Amtsausschusses hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Stellvertretenden vertreten die Mitglieder des Amtsausschusses im Verhinderungsfall.
§ 3
Amtsvorsteherin, Amtsvorsteher
Außer den ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher die Entscheidungen, die nicht nach § 10 AO dem Amtsausschuss vorbehalten sind. § 5 und § 10 bleiben unberührt. Ausgenommen von der Übertragung ist die Entscheidung über die Befangenheit von Mitgliedern des Amtsausschusses.
§ 4
Leitende Verwaltungsbeamtin,
Leitender Verwaltungsbeamter
(1) Die leitende
Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte führt die Geschäfte der
laufenden Verwaltung unter der Leitung der Amtsvorsteherin oder des
Amtsvorstehers. Dazu gehören auch vermögensrechtliche Geschäfte im Sinne des §
10 bis zu den dort festgelegten Wertgrenzen.
(2) Die leitende
Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte berät die ehrenamtlichen
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden. Ziel der
Beratung ist es, die rechtmäßige, zweckmäßige und wirtschaftliche Wahrnehmung
der Verwaltung sowie das Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner sicherzustellen.
Zu der Beratung gehören insbesondere Fragen der Anwendung des § 43 GO. Über die
Form (mündlich bzw. schriftlich), Zeitpunkt und Ort der Beratung (in der
Gemeinde, in der Amtsverwaltung oder an einem anderen Ort) entscheidet die
leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte nach
pflichtgemäßem Ermessen und möglichst in Abstimmung mit den ehrenamtlichen
Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern. In geeigneten Fällen kann die leitende
Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte auch eine Mitarbeiterin
oder einen Mitarbeiter des Amtes mit der Beratung beauftragen. Die leitende
Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte unterrichtet die
Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher über die Beratungspunkte, die für das
gesamte Amt von Bedeutung sind. In grundsätzlichen Angelegenheiten soll sich
die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte vor der
Beratung mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher abstimmen.
(3) Der leitenden Verwaltungsbeamtin oder dem leitenden Verwaltungsbeamten wird die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die Dienstkräfte des Amtes übertragen.
§ 5
Einstellung von Dienstkräften des Amtes
Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamten trifft die Entscheidung über die Einstellung der Dienstkräfte des Amtes. Der Amtsausschuss kann die Entscheidung im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
§ 6
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Ihr können anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen übertragen werden, soweit dies ihren Arbeitsauftrag als Gleichstellungsbeauftragte nicht beeinträchtigt.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Amt Jevenstedt bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
· Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Amtsausschusses, der Gemeindevertretungen, z.B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes, und der von der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher geleiteten Verwaltung,
· Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkung für Frauen,
· Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen im Amt,
· Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
· Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers, der leitenden Verwaltungsbeamtin oder des leitenden Verwaltungsbeamten nicht gebunden.
(4) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte haben die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben möglichst so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 7
Verwaltung
Das Amt Jevenstedt unterhält an seinem Amtssitz eine eigene Verwaltung und in Westerrönfeld eine Verwaltungsstelle.
§ 8
Ständige Ausschüsse
(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 10a AO werden gebildet:
a) Finanzausschuss
Zusammensetzung: 10 Amtsausschussmitglieder
Aufgabengebiet: Finanzwesen, Vorbereitung des Haushaltsplans,
Personalangelegenheiten, Grundstücksangelegenheiten, Abgaben
b) Schulausschuss
Zusammensetzung: 9 Mitglieder
Aufgabengebiet: Betreuung der Schule in Jevenstedt
c) Klärschlammbeseitigungsausschuss
Zusammensetzung: 7 Amtsausschussmitglieder
Aufgabengebiet: Fäkalschlammbeseitigung in Brinjahe, Embühren, Haale,
Hamweddel, Hörsten, Luhnstedt und Stafstedt
d) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung
Zusammensetzung: 3 Amtsausschussmitglieder
Aufgabengebiet: Prüfung der Jahresrechnung
(2) In den Ausschuss zu b) können bis zu 3 Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinden Brinjahe, Hamweddel, Jevenstedt, Luhnstedt, Schülp b. Rendsburg oder Stafstedt angehören oder angehören können.
(3) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 10a Abs. 4 AO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder des Amtsausschusses übertragen.
§ 9
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Das Amt Jevenstedt ist für sich selbst und für die amtsangehörigen Gemeinden für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder des Amtsausschusses und der amtsangehörigen Gemeindevertretungen sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- oder Mitgliederdatei zu speichern.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.
§ 10
Wertgrenze bei Erwerb und Verfügung über Amtsvermögen
(1) Der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Vermögensgegenstände zu erwerben und über Amtsvermögen zu verfügen:
a) bei dem Tausch oder der Belastung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten bis zum Wert von 25.000,00 €;
b) bei der Hingabe von Darlehen und Zuschüssen, bei dem Erwerb und der
entgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zum
Wert von 15.000,00 €;
c) bei der unentgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zum Wert von 1.000,00 €.
(2) Der leitenden Verwaltungsbeamtin oder dem leitenden Verwaltungsbeamten wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Vermögensgegenstände zu erwerben und über Amtsvermögen zu verfügen:
a) Bei dem Tausch oder der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Wert von 12.500,00 €;
b) bei der Hingabe von Darlehen und Zuschüssen, bei dem Erwerb und der entgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zum Wert von 7.500,00 €;
c) bei der unentgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zum Wert von 500,00 €.
§ 11
Verträge mit Mitgliedern des Amtsausschusses
Verträge des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und juristischen Personen, an denen Mitglieder des Amtsausschusses beteiligt sind, sind ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 30.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500,00 € halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 5.000,00 € hält.
§ 12
Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 25.000,00 € , bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 2.500,00 € nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 17 Abs. 2 und 3 AO entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für Ernennungsurkunden von Beamtinnen und Beamten, sowie für Arbeitsverträge mit Angestellten und mit Arbeiterinnen und Arbeitern.
§ 13
Veröffentlichungen
(1) Satzungen und Verordnungen
des Amtes werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes bekanntgemacht. Es
trägt die Bezeichnung „Bekanntmachungsblatt des Amtes Jevenstedt“, erscheint
bei Bedarf am 1. und 3. Donnerstag im Monat und ist bei der Amtsverwaltung in
Jevenstedt kostenlos erhältlich. Erscheint eine zusätzliche Ausgabe, so wird
auf das Erscheinen und den wesentlichen Inhalt des amtlichen Teils in der
Schleswig-Holsteinischen Landeszeitung hingewiesen.
(2) Auf die gesetzlich
vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des
Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht
gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist. Beginn und Ende der Auslegung sind
auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“
§ 14
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am 01.04.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.02.2001 zuletzt geändert durch Satzung vom 27.08.2001, außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 24 a AO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GO wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 28.10.2003 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Jevenstedt, 31.10.2003
Amt Jevenstedt
Hans Hinrich Neve
Amtsvorsteher