Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Wirtschaftsraum Rendsburg

 

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 11.12.2003 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Wirtschaftsraum Rendsburg erlassen:

 

§ 1

Rechtsnatur, Name, Sitz, Siegel

 

(1) Die Gemeinden Alt Duvenstedt, Fockbek, Jevenstedt, Nübbel, Ostenfeld b. Rendsburg, Osterrönfeld, Rickert, Schülldorf, Schülp b. Rendsburg und Westerrönfeld bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Der Zweckverband führt den Namen Abwasserzweckverband Wirtschaftsraum Rendsburg. Er hat seinen Sitz in Westerrönfeld.

 

(2) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Er darf Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter beschäftigen.

 

(3) Der Zweckverband führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift „Abwasserzweckverband Wirtschaftsraum Rendsburg“.

 

§ 2

Verbandsgebiet

 

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder.

 

§ 3

Aufgaben

 

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach dem Landeswassergesetz im Verbandsgebiet ohne die Beseitigung von Niederschlagswasser.

 

(2) Der Verband führt für die verbandsangehörigen Gemeinden die Niederschlagswasserbeseitigung durch, soweit darüber eine Vereinbarung getroffen wird. Die dadurch entstehenden Kosten sind von der Gemeinde zu erstatten. Die Satzungshoheit verbleibt bei der Gemeinde.

 

(4) Dem Zweckverband obliegt die Erfüllung der Abgabepflicht seiner Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG). Er ist zur Abwälzung der Abwasserabgabe gemäß § 2 AG-AbwAG berechtigt.

 

§ 4

Organe

 

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

 

§ 5

Verbandsversammlung

 

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden oder ihren Stellvertretenden im Verhinderungsfall.

 

(2) Die Verbandsmitglieder entsenden für je angefangene 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung. Maßgebend ist diejenige Einwohnerzahl, die bei der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen und Kreistagen nach § 7 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes galt. § 133 Abs. 2 GO gilt entsprechend.

 

(3) Jede weitere Vertreterin und jeder weitere Vertreter hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

 

(4) Die von den Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsandten Vertreterinnen und Vertreter haben jeweils eine Stimme.

 

(5) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretende. Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist gleichzeitig Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher; entsprechendes gilt für die Stellvertretenden. Für sie oder ihn und seine Stellvertretenden gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entsprechend.

 

§ 6

Einberufung der Verbandsversammlung

 

Die Verbandsversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Verbandsmitglied es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

 

§ 7

Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher

 

(1)Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

 

(2) Sie oder er entscheidet ferner über

 

1. den Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes und der Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 15.000,00.€ nicht überschritten wird,

 

2. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlichen gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000,00.€ nicht überschritten wird,

 

3. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 10.000,00.€ nicht übersteigt,

 

4. den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins 10.000,00.€ nicht übersteigt.

 

5. die Veräußerung und Belastung von Zweckverbandsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Wert von 10.000,00. € nicht übersteigt.

 

6. die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 10.000,00.€,

 

7. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,

 

8. die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 30.000,00.€,

 

9. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 30.000,00.€,

 

§ 8

Ständige Ausschüsse

 

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 5 Abs. 6 GkZ, § 45 Abs. 1 GO werden gebildet.

 

a) Hauptausschuss

 

Zusammensetzung:

10 Mitglieder der Verbandsversammlung und jeweils eine Stellvertreterin oder eine Stellvertreter für den Verhinderungsfall.

 

Aufgabengebiet:

Vorbereitung von Beschlüssen der Verbandsversammlung, Kontrolle der Verwaltung, Personalangelegenheiten.

 


b) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung

 

Zusammensetzung:

3 Mitglieder der Verbandsversammlung und jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall.

 

Aufgabengebiet:

Prüfung der Jahresrechnung.

 

(2) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 46 Abs. 8 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

 

§ 9

Ehrenamtliche Tätigkeit

 

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreterinnen und -vertreter entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.

 

(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.

 

§ 10

Entschädigungen

 

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Stellvertretenden der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers nicht übersteigen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung erhält gemäß § 9 der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung von 60,00 €. Stellvertretenden der oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die oder der Vorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Vorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der oder des Vorsitzenden nicht übersteigen.

 

(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

 

(4) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Verbandsversammlung ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit diese zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 39,00 €.

 

(5) Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Verbandsversammlung, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 13,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

 

(6) Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Verbandsversammlung werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 4 oder eine Entschädigung nach Absatz 5 gewährt wird. Der Höchstbetrag der Entschädigung beträgt in diesen Fällen je Stunde 13,00 €.

 

(7) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Verbandsversammlung ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten für die Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück werden auf Antrag gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.

 

§11

Verarbeitung personenbezogener Daten

 

Der Zweckverband ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsversammlung bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.

 

§ 12

Verbandsverwaltung

 

Der Zweckverband hat keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte werden durch das Amt Jevenstedt wahrgenommen.

 

§ 13

Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes

 

Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.

 

§ 14

Deckung des Finanzbedarfs

 

(1) Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

 

(2) Die Umlage wird entsprechend den Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder festgesetzt. Maßgebend ist die Einwohnerzahl am 31.03. des Vorjahres.

 

§ 15

Verträge mit Mitgliedern der Verbandsversammlung

 

Verträge des Zweckverbandes mit Mitgliedern der Verbandsversammlung und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Verbandsversammlung beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 30.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500,00 € halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 5.000,00 € und einer Vertragsdauer von längstens 5 Jahren, hält.

 

§ 16

Verpflichtungserklärungen

 

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 12.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000,00 € und einer Vertragsdauer von längstens 5 Jahren nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und GkZ entsprechen.

 

§ 17

Änderung der Verbandssatzung

 

Eine Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 1, der §§ 3, 14 und 18 dieser Satzung bedürfen unbeschadet der Regelung in § 16 GkZ der Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder.

 

§ 18

Aufnahme neuer Verbandsmitglieder

 

Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung nach § 19 eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Zweckverband und dem aufzunehmenden Mitglied.

 

§ 19

Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

und Aufhebung des Zweckverbandes

 

(1) Jedes Verbandsmitglied kann den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Zweckverband unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündigen. Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitgliedes im Zweckverband unter; Vermögensvor- und -nachteile sind durch eine Vereinbarung nach § 6 GkZ auszugleichen.

 

(2) Der Zweckverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

 

(3) Wird der Zweckverband aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbandes beigetragen haben.

 

§ 20

Rechtsstellung des Personals bei der Auflösung des Zweckverbandes

 

Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Zweckverbandes erfolgt bei einer Auflösung oder einer Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung soll vorsehen, dass die Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilmäßig unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Die Vereinbarung ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Auflösung des Zweckverbandes.

 

§ 21

Veröffentlichungen

 

(1) Satzungen des Zweckverbandes werden durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt (Kreisblatt) des Kreises Rendsburg-Eckernförde bekanntgemacht. Das Kreisblatt erscheint wöchentlich freitags, wenn Veröffentlichungen vorliegen und ist bei der Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde, Kaiserstraße 8, Rendsburg, erhältlich.

 

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

 

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 22

Inkrafttreten

 

Die Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. § 10 tritt rückwirkend zum 01.04.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 10.07.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.12.2001, außer Kraft

 

 

Die Genehmigung nach § 16 GkZ wurde mit Verfügung des Landrates des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 26.01.2004 erteilt

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

Westerrönfeld, 29.01.2004

Abwasserzweckverband

Wirtschaftsraum Rendsburg

 

 

 

Otto Schneider

Verbandsvorsteher