(Beitrags- und Gebührensatzung)
Aufgrund der §§ 3 und 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1, 2, 4, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), des Art. II des Gesetzes zur Regelung abgabenrechtlicher Vorschriften vom 24.11.1998 und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 04.11.2004 folgende Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt: Grundlagen der Abgabenerhebung
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
§ 2 Abgabenerhebung
§ 3 Kostenerstattungen
II. Abschnitt: Beiträge für die zentrale Abwasserbeseitigung
§ 4 Grundsätze der Beitragserhebung
§ 5 Beitragsfähige Aufwendungen
§ 6 Berechnung des Beitrags
§ 7 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 8 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 9 Beitragspflichtige
§ 10 Entstehung des Beitragsanspruchs
§ 11 Vorauszahlungen
§ 12 Veranlagung, Fälligkeit
§ 13 Ablösung
§ 14 Beitragssätze
§ 15 Behandlung von Härtefällen
III. Abschnitt: Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung
§ 16 Grundsätze der Gebührenerhebung
§ 17 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 18 Erhöhte Gebühr
§ 19 Erhebungszeitraum
§ 20 Gebührenpflicht
§ 21 Entstehung des Gebührenanspruchs
§ 22 Vorausleistungen
§ 23 Gebührenschuldner
§ 24 Fälligkeit
§ 25 Gebührensätze
IV. Abschnitt: Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung
§ 26 Grundsätze der Gebührenerhebung bei der dezentralen Abwasserbeseitigung
§ 27 Gebührenerhebung und Gebührensatz
§ 28 Gebührenpflicht und entsprechend anwendbare Bestimmungen
V. Abschnitt: Abwasserabgabe
§ 29 Gegenstand der Abgabe
§ 30 Abgabenmaßstab und Abgabensatz
§ 31 Abgabenpflicht und entsprechende anwendbare Bestimmungen
§ 32 Abgabepflichtige
§ 33 Fälligkeit
VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 34 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
§ 35 Datenverarbeitung
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Inkrafttreten
I. Abschnitt: Grundlagen der Abgabenerhebung
§ 1
(1) Der Verband betreibt eine öffentliche Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung nach Maßgabe des § 1 der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserzweckverbandes Wirtschaftsraum Rendsburg (Abwassersatzung) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Verband betreibt eine weitere öffentliche Einrichtung für die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Sammelgruben anfallenden Abwassers nach Maßgabe von § 1 der Abwassersatzung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Abgabenerhebung
(1) Der Verband erhebt Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen einschließlich des jeweils ersten Grundstücksanschlusses und des Investitionskostenanteils für die Kläranlage in Rendsburg zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile. Die Erschließung von Grundstücken in neuen Baugebieten (räumliche Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlagen) sowie die Herstellung weiterer Grundstücksanschlüsse gelten als Herstellung zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungseinrichtungen.
(2) Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau, Umbau sowie für die Erneuerung zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen wird vom Verband ggf. in einer besonderen Satzung geregelt.
(3) Der Verband erhebt für die Vorhaltung und Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung Gebühren.
§ 3
Kostenerstattungen
(1) Der Verband fordert Kostenerstattungen bzw. Aufwendungsersatz für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Zweitanschluss für das Grundstück) nach Maßgabe der Abwassersatzung (§ 2 Abs. 4). Soweit Grundstücksanschlüsse nach ihrer Herstellung in die öffentlichen Einrichtungen einbezogen werden, gilt dies nur für die Herstellung von zusätzlichen Grundstücksanschlüssen.
(2) Wird das Grundstück über eine Pumpstation entsorgt, die der Verband herstellt und der Pumpenschacht gleichzeitig auch Übergabeschacht ist, hat die Eigentümerin/der Eigentümer die Kosten eines Kontroll- und Reinigungsschachtes in der für „Freigefälleanschlüsse“ vorgeschriebenen Form, zu erstatten.
(3) Wird das Grundstück über eine Pumpstation entsorgt, die der Verband herstellt, und die Pumpstation wird auf Wunsch der Eigentümerin/des Eigentümers nicht an der Grundstücksgrenze hergestellt, hat diese/r die Kosten für die Verlegung der Verbindungsleitung/Druckrohrleitung von der Grenze zum vereinbarten Standort zu erstatten.
II. Abschnitt: Beiträge für die zentrale Abwasserbeseitigung
§ 4
Grundsatz der Beitragserhebung
Der Verband erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuweisungen, Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich des jeweils ersten Grundstücksanschlusses und des Investitionskostenanteils für die Klaranlage Rendsburg Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile.
§ 5
Beitragsfähige Aufwendungen
(1) Beitragsfähig sind alle Investitionsaufwendungen für die eigenen Anlagen des Verbandes für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung nach der Abwassersatzung. Aufwendungen für Anlagen Dritter (Baukostenzuschüsse) sind beitragsfähig, wenn der Verband durch sie dauerhafte Nutzungsrechte an Abwasseranlagen erworben hat.
(2) Bei der Berechnung der Beitragssätze sind Zuschüsse sowie die durch spezielle Deckungsmittel auf andere Weise gedeckten Aufwandsteile abzuziehen.
(3) Aufwendungen oder Aufwandsanteile für die Straßenentwässerung sind nicht beitragsfähig und bei der Beitragskalkulation herauszurechnen.
(4) Der nicht durch Beiträge, Zuschüsse oder auf andere Weise unmittelbar gedeckte Teil der Investitionsaufwendungen wird ausschließlich durch Abschreibungen und Zinsen im Rahmen der Abwassergebühren finanziert.
§ 6
Berechnung des Beitrags
Der Beitrag errechnet sich durch die Vervielfältigung der nach den Bestimmungen über den Beitragsmaßstab (§ 8) berechneten und gewichteten Grundstücksfläche mit dem Beitragssatz (§ 14).
§ 7
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und für die
1. eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen,
2. eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
§ 8
Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1) Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird aufgrund der nach der Zahl der Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab) erhoben.
(2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:
1. Soweit Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,03.
2. Liegt ein Grundstück nicht im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34
BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6
BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich,
gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden
kann, in vollem Umfang berücksichtigt.
Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Übrigen
mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die Grundstücksfläche
bis zu einer Tiefe nach ortsüblicher Bebauungstiefe in vollem Umfang
berücksichtigt. Die ortsübliche Tiefe beträgt für die Gemeinde:
Alt Duvenstedt |
40 m |
Ostenfeld b. Rendsburg |
40 m |
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Fockbek |
40 m |
Osterrönfeld |
35 m |
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Jevenstedt |
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Rickert |
40 m |
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a) Ortsteil Jevenstedt |
50 m |
Schülldorf |
40 m |
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b) Ortsteil Nienkattbek |
40 m |
Schülp b. Rendsburg |
40 m |
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c) Ortsteil Schwabe |
40 m |
Westerrönfeld |
35 m |
|
Nübbel |
40 m |
|
|
Ist das Grundstück über diese
Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder
vergleichbar genutzt, wird die Grundstücksfläche bis zum Ende dieser Nutzung
zugrunde gelegt. Untergeordnete Baulichkeiten gelten nicht als Bebauung in
diesem Sinne. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich,
gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine
Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.
Eine übergreifende Nutzung
wird nur berücksichtigt, wenn die bauliche Anlage oder die Nutzung nicht schon
von einer anderen Tiefenbegrenzungsregelung erfasst ist oder es sich um einen
einheitlichen Baukörper handelt. Als Bebauung im Sinne der vorstehenden
Regelungen gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Gartenhäuser,
Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl.,
anders aber Garagen.
Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich,
industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im
gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz ohne Rücksicht
darauf, ob darin ein Schmutzwasserkanal verlegt ist. Der Abstand wird
a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,
b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,
c) bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,
d) bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.
Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks werden mit dem Vervielfältiger 0,03 angesetzt.
3. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt als Grundfläche die an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten vervielfältigt mit 5. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. Die beitragsfähige Grundstücksfläche wird gleichmäßig entlang der jeweiligen Straßengrenze des Grundstückes zugeordnet.
4. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Flächen des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
(3) Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche
1. vervielfacht mit:
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
b) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c) 2,0 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d) 0,5 für jedes weitere Vollgeschoss zusätzlich.
2. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf, der die Voraussetzungen des § 33 erfüllt, erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, oder nur die Höhe der baulichen Anlagen gilt als Zahl der Vollgeschosse die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen bis 0,99 keine Berücksichtigung finden (Abrundung auf volle Zahlen).
Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zu Grunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen überschritten wird.
3. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlagen nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse
a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken als zulässige Zahl der Vollgeschosse unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Zahl der Vollgeschosse.
4. Bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, gelten Garagengeschosse als Vollgeschosse; mindestens wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
5. Bei Kirchen und Friedhofskapellen wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
6. Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können oder werden, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt. Das gilt für Campingplätze und Freibäder entsprechend, es sei denn, aus der Bebauungsmöglichkeit oder Bebauung ergibt sich eine höhere Zahl der Vollgeschosse, die dann zu Grunde gelegt wird.
7. Bei Grundstücken, bei denen die Bebauung auf Grund ihrer Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat oder die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Art genutzt werden können, insbesondere Dauerkleingärten, Festplätze und Sportplätze, wird anstelle eines Faktors nach Ziff. 1. die anrechenbare Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,25 gewichtet.
8. Vollgeschosse i.S. der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
§ 9
Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Ist das Grundstück mit einem Erbaurecht belastet, so ist anstelle des/der Eigentümers/Eigentümerin die/der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
§ 10
Entstehung des Beitragsanspruchs
(1) Der Beitragsanspruch für die der Schmutzwasserbeseitigung entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses bei Anliegergrundstücken bis zum zu entwässernden Grundstück, bei Hinterliegergrundstücken bis zur Grenze des trennenden oder vermittelnden Grundstücks mit der Straße, in der der Abwasserkanal verlegt ist. Soweit ein Beitragsanspruch nach den Sätzen 1 und 2 noch nicht entstanden ist, entsteht er spätestens mit dem tatsächlichen Anschluss.
(2) Im Falle des § 7 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses nach der Abwasserbeseitigungssatzung.
(3) In den Fällen des § 3 entsteht die Kostenerstattungspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Anschlussnahme.
§ 11
Vorauszahlungen
Auf Beiträge können bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird. § 9 gilt entsprechend.
§ 12
Veranlagung, Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Bei der Erhebung von Vorauszahlungen können längere Fristen bestimmt werden.
§ 13
Ablösung
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und dem Verband in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruches abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 14
Beitragssatz
Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung beträgt 2,12 €/m².
§ 15
Behandlung von Härtefällen
(1) Sofern die Heranziehung zu Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung eine erhebliche Härte im Sinne von § 222 Abgabenordnung darstellt, ist der Anschlussbeitrag ganz oder teilweise zu stunden.
(2) Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in Einzelfällen verzichtet werden.
III. Abschnitt: Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung
§ 16
Grundsätze der Gebührenerhebung
(1) Für die Vorhaltung und die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen werden zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibung Abwassergebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Grundstücke erhoben, die in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen einleiten oder in diese entwässern.
(2) In die Gebührenkalkulation gehen neben den Kosten für die eigenen Anlagen des Verbandes auch laufende Kosten für die Nutzung von Anlagen Dritter, deren der Verband sich zur Abwasserbeseitigung bedient, die Abschreibungen aus Baukostenzuschüssen für Anlagen Dritter (§ 5 Abs. 1 Satz 2) und Abschreibungen für dem Verband unentgeltlich übertragene Abwasserbeseitigungsanlagen, insbesondere aufgrund von Erschließungsverträgen, ein. Der Wert von unentgeltlich übergebenen Abwasseranlagen gilt für die Zinsberechnung als aus beitragsähnlichen Entgelten finanziert.
§ 17
Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1) Die Benutzungsgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.
(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Schmutzwasser.
(3) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt gelten
1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
2. die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
3. die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge, insbesondere soweit eine Abwassermesseinrichtung besteht,
4. die im Rahmen einer unberechtigten Abwassereinleitung tatsächlich eingeleiteten bzw. die geschätzten Abwassermengen. Unberechtigt ist eine Abwassereinleitung, wenn das Abwasser nicht über einen genehmigten Anschluss dem Kanalnetz zugeführt wird (z.B. Fehlanschlüsse, Grundwasserabsenkung über Kontrollschächte),
5. für Brauchzwecke aus Niederschlagswassernutzungsanlagen zugeführte Wassermenge, die durch geeignete Messvorrichtungen und geeichte Messgeräte nachzuweisen ist. Die Messvorrichtungen und Messgeräte hat der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen und zu unterhalten
6. für Niederschlagswasser von befestigten Flächen, das wegen Verunreinigung der Schmutzwasserkanalisation zugeführt werden muss und keine induktive Durchflussmessung vorhanden ist, die Menge nach folgender Formel: nicht überdachte befestigte Fläche x Jahresniederschlagsmenge x Abflussbeiwert(0,9).
(4) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Schmutzwassermenge vom Verband unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und Berücksichtigung der begründeten Angaben der/des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(5) Die Wassermenge nach Abs. 3 Nr. 1, die aus privaten Wasserversorgungsanlagen entnommen wurde, und die Wassermenge nach Abs. 3 Nr. 2 hat der Gebührenpflichtige dem Verband für den Bemessungszeitraum (Ableseperiode) bis zum Ende des Folgemonats nach der Ableseperiode anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die die/der Gebührenpflichtige auf ihre/seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn der Verband auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Bei erforderlicher Schätzung sind 50 m³ pro Person und Jahr anzusetzen.
(6) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf der Ableseperiode bis zum Ende des folgenden Monats zu stellen. Für den Nachweis gilt Abs. 5 sinngemäß. Der Verband kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
(7) Von dem Abzug nach Abs. 6 sind ausgeschlossen:
· das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
· das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(8) Das für Produktionszwecke oder Dienstleistungen sowie Schwimmbäder verwendete oder dabei verdunstete Wasser kann als Abzugsmenge berücksichtigt werden, wenn sich dies aus Regelwerken oder durch entsprechende Gutachten bzw. Nachweise, die der Gebührenschuldner zu erbringen hat, ergibt.
§ 18
Erhöhte Gebühr
(1) Wird in die Abwasseranlage stark verschmutztes Wasser eingeleitet und gereinigt, so werden zu dem Gebührensatz nach § 2 Nr. 1 a Zuschläge erhoben und zwar bei einer Verschmutzung des Abwassers, gemessen am biochemischen Sauerstoffbedarf nach 5 Tagen (BSB 5 nicht sedimentiert), von 550 mg/l an aufwärts für je angefangene 55 mg/l 0,07 € pro cbm. Der Verband hat jederzeit das Recht, den Verschmutzungsgrad des Abwassers zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann der Verband sich eines/einer amtlichen Gutachters/Gutachterin bedienen. Für den Fall, dass das Gutachten eine über 549 mg/l hinausgehenden Verschmutzungsgrad des Abwassers ausweist, trägt der/die Gebührenpflichtige die Kosten, andernfalls der Verband. Der gutachterliche ermittelte Verschmutzungsgrad ist der Festsetzung der Zuschläge zugrunde zu legen.
(2) Der Verband behält sich vor, zukünftig weitere Parameter für die Erhebung von Starkverschmutzungszuschlägen festzusetzen.
§ 19
Erhebungszeitraum
Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 17 Abs. 3, 4 und 5) und die Ableseperiode nicht mit dem Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) übereinstimmt, gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode.
§ 20
Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen ist und den zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird.
(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an einen Abwasserkanal- entfällt bzw. die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen wird und dies dem Verband schriftlich mitgeteilt wird.
§ 21
Entstehung des Gebührenanspruchs
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Inanspruchnahme, d. h. durch die Einleitung. Die Abrechnung entstandener Ansprüche erfolgt jährlich (§ 19); vierteljährlich werden Vorausleistungen für schon entstandene Teilansprüche erhoben (§ 22).
(2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
§ 22
Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von dem Verband Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
(2) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. erhoben.
§ 23
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner/in der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre, bei Wohnungs- oder Teileigentum die Wohnungs- oder Teileigentümer.
(2) Mehrere Eigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Das gilt auch für die Wohnungs- und Teileigentümer in einer Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren.
(3) Bei Eigentumswechsel wird der/die neue Eigentümer/in vom Beginn des nächsten Monats an, das der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn der/die bisherige Eigentümer/in dem Verband den Eigentumswechsel nachweist. Der/die bisherige Eigentümer/in haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum Ablauf des Kalenderjahres.
§ 24
Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 22 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Überzahlungen werden mit den nächsten fällig werdenden Abschlagszahlungen verrechnet bzw. auf Antrag erstattet.
§ 25
Gebührensatz
Die Benutzungsgebühr A beträgt 1,96 €/m³ Abwasser.
IV. Abschnitt: Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung
§ 26
Grundsätze für die Gebührenerhebung bei der dezentralen Abwasserbeseitigung
(1) Für die Vorhaltung und die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Abwassereinrichtung werden Gebühren erhoben; § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Gebühren werden berechnet
1. Als Benutzungsgebühr A für die Grundstücke, von denen der Schlamm / das Abwasser aus Kleinkläranlagen sowie Gebietskläranlagen abgeholt wird.
2. Als Benutzungsgebühr B für die Grundstücke, von denen das Abwasser aus abflusslosen Gruben abgeholt wird.
§ 27
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die
Benutzungsgebühr A wird nach der Menge des aus der Kleinkläranlage abgefahrenen
Abwassers/Schlamms berechnet und beträgt bei Entleerung im Rahmen der Regelabfuhr
30,61 €/m³ und der Bedarfsabfuhr 34,62 €/m³.
(2) Die Benutzungsgebühr B wird nach der Menge des aus der abflusslosen Gruben abgefahrenen Abwassers berechnet und beträgt 34,62 €/m³.
(3) Die vorstehenden Gebührensätze der Benutzungsgebühr A und B verdoppeln sich für den Fall, dass die ihnen zugrunde liegenden Dienstleistungen aus Gründen, die die bzw. der Anschlusspflichtige zu vertreten hat, montags bis freitags nach 16:00 Uhr und sonnabends bzw. an Sonn- und Feiertagen in Anspruch genommen wird.“
(4) Sollte eine notwendige Abfuhr von Abwasser/Schlamm aus Kleinkläranlagen aufgrund nicht freiliegender Kammern/Abdeckungen nicht möglich sein, so sind die für die Leerfahrt entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 28
Gebührenpflicht und entsprechend anwendbare Bestimmungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald die Kleinkläranlage oder die abflusslose Sammelgrube in Betrieb genommen wird.
(2) §§ 21, 22, 23 und 24 Absatz 1 gelten entsprechend.
V. Abschnitt: Abwasserabgabe
§ 29
Gegenstand der Abgabe
(1) Zur Deckung der Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer, oder in den Untergrund einleiten, erhebt der Verband eine Abgabe.
(2) Als Einleiten gilt nicht das im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung erfolgende Verbringen des Schmutzwassers in den Untergrund.
§ 30
Abgabenmaßstab und Abgabesatz
(1) Die Abgabe wird nach der Zahl der am 01.01 des Veranlagungsjahres auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet; sie gelten nach Maßgabe des § 29 als ein Einleiter.
(2) Die Abgabe beträgt je Einwohner (ab 01.01.1997) 17,90 € im Jahr.
§ 31
Abgabenpflicht und entsprechend anwendbare Bestimmungen
(1) Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den Beginn der Einleitung folgt.
(2) Die Abgabepflicht besteht nicht für Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und betrieben werden.
(3) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies dem Verband schriftlich mitgeteilt wird. Dies gilt auch für den Fall der erforderlichen Anpassung an die allgemein anerkannten Regeln der Technik mit der mängelfreien Abnahme.
§32
Abgabeschuldner
Für die Abgabepflicht gilt § 23 entsprechend.
§ 33
Fälligkeit
Die Abgabe ist am 15.05. fällig.
VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 34
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Abgabenpflichtigen haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 35
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Abgabepflichten und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch den Verband zulässig. Der Verband darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2) Soweit der Verband die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist er berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(3) Soweit die verbandsangehörigen Gemeinden sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedienen oder in den Gemeinden die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist der Verband berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
(4) Der Verband ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §§ 17 Abs. 5 und 34 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 37
Inkrafttreten
(1) Diese Abgabensatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
- die Satzung über die Erhebung von Beiträgen (Beitragssatzung) für die Abwasserbeseitigung des Verbandes vom 20.06.1996 in der Fassung vom 19.06.2003,
- die Gebührensatzung zur Abwassersatzung vom 20.01.1999 in der Fassung vom 16.04.2003 und
- die Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter vom 29.12.1980 in der Fassung vom 08.05.1995
außer Kraft.
(3) Soweit Abgabenansprüche vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, gelten die dafür bisher maßgebenden Regelungen.
(4) Soweit Beitragsansprüche vor der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung aber nach dem Inkrafttreten oder vorgesehenen Inkrafttreten der Satzung nach Abs. 2 entstanden sind, werden die Beitragspflichtigen nicht ungünstiger gestellt als nach der bisherigen Satzung.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Westerrönfeld, 04.11.2004
Abwasserzweckverband
Wirtschaftsraum Rendsburg
Otto Schneider
Verbandsvorsteher