Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserzweckverbandes

Wirtschaftsraum Rendsburg

 

Aufgrund der §§ 3 und 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) i.V.m. den §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und den §§ 31 und 31 a des Landeswassergesetzes (LWG) wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom am 04.11.2004 folgende Satzung erlassen:

 

 

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Allgemeines

 

       (1) Der Verband betreibt aufgrund der ihm übertragenen Aufgaben zur Abwasserbeseitigung nach Maßgabe dieser Satzung zur unschädlichen Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Abwassers (Schmutzwasser) eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Trennsystem einschließlich des jeweils ersten Grundstücksanschlusses (zentrale Abwasserbeseitigung) und eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung für das Einsammeln, Abfahren und die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms  und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen (dezentrale Abwasserbeseitigung).

 

(2)     Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten von Abwasser (Schmutz- bzw. Niederschlagswasser).

 

(3)     Die Abwasserbeseitigung erfolgt mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen im Trenn- oder Mischverfahren (zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung) oder für einzelne Grundstücke auch dezentral mittels Grundstückskläranlage und abflussloser Sammelgrube.

 

(4)     Der Verband kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen

 

(5)     Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Ergänzung, Veränderung oder Betrieb der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen besteht nicht.

 

§ 2

Bestandteile der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen

 

(1)     Zur jeweiligen zentralen, öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören ohne Rücksicht auf ihre technische Selbständigkeit alle Abwasserbeseitigungsanlagen zur Schmutzwasserbeseitigung, die der Verband für diesen Zweck selbst vorhält, benutzt und finanziert. Zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen sind insbesondere Schmutzwasserkanäle, auch als Druckrohrleitungen (Trennsystem) und Mischwasserkanäle (Mischsystem), auch als Druckrohrleitungen, Reinigungsschächte, Pumpstationen, Messstationen, Rückhaltebecken, Ausgleichsbecken, Kläranlagen, Klärteiche sowie alle Mitnutzungsrechte an solchen Anlagen.

 

Zu den erforderlichen Anlagen für die zentrale Entwässerung gehören auch:

1.       die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen, wenn sich der Verband ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Finanzierung beiträgt.

2.       in Gebieten, in denen Sonderentwässerungsverfahren (Vakuumentwässerung) vorgesehen sind, die Anschlussleitungen von der Grundstücksgrenze bis einschließlich des Vakuumübergabeschachtes sowie die zur Überwachung und Steuerung der Grundstücksentwässerung erforderlichen Einrichtungen, auch soweit sie sich auf dem zu entwässernden Grundstück befinden.

 

(2)     Zur dezentralen Abwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für das Einsammeln und das Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie deren Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen außerhalb des zu entwässernden Grundstückes.

 

(3)     Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, ihres Aus- und Umbaus, ihrer Beseitigung sowie den Betrieb nur eines Schmutzwassersystems oder eines Mischwassersystems bestimmt der Verband im Rahmen der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; entsprechendes gilt für Einrichtungen und Vorkehrungen, die für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung erforderlich sind.

 

(4)     Der jeweils erste Grundstücksanschluss ist Bestandteil der zentralen öffentlichen Einrichtungen. Zusätzliche und/oder nachträglich hergestellte Grundstücksanschlüsse sind nicht Bestandteil der zentralen öffentlichen Einrichtungen. Der Verband behält sich die Einbeziehung nach der Herstellung vor.

 

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

  1. Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser.

Schmutzwasser ist das durch häuslichen Gebrauch verunreinigte Wasser (häusliches Abwasser) und das durch gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (nichthäusliches Abwasser). Ausgenommen ist das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Wasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, sowie Jauche und Gülle.

Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Grundstücken abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch jedes sonstige in die Kanalisation eingeleitete Wasser.

  1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts. Darüber hinaus gelten als ein Grundstück alle Grundstücke des gleichen Grundstückseigentümers, die auf Grund ihrer gemeinsamen Nutzung eine wirtschaftliche Einheit bilden.
  2. Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte.
  3. Grundstücksanschluss (Grundstücksanschlusskanal) ist der/die Verbindungskanal/ Verbindungsleitung vom öffentlichen Abwasserkanal (Hauptkanal/Sammler) bis max. 1 m  hinter der Grenze bzw. bis zum ersten Übergabe-/Reinigungsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück. Bei Hinterliegergrundstücken ist Grundstücksanschluss der Verbindungskanal vom öffentlichen Abwasserkanal bis max. 1 m hinter der Grenze zwischen dem Vorderliegergrundstück und der Straße. Zum Grundstückanschluss gehören bei der Niederschlagswasserbeseitigung zusätzlich alle Anlagen und Vorrichtungen auf dem zu entwässernden Grundstück ab den zu entwässernden bebauten oder befestigten Flächen.

Das gilt auch für Grundstücke, auf deren Eigentümer die Gemeinde die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung nicht übertragen hat und für die keine zentrale Niederschlagswasserbeseitigung im Misch- und Trennsystem besteht.

  1. Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen und Anlagen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in Gebäuden und auf Grundstücken bis zum Grundstücksanschluss dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser über den Grundstücksanschluss dem öffentlichen Kanal zuführen; ggf. auch Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sowie Anlagen und Vorrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem zu entwässernden Grundstück außer in den Fällen der Nr. 4 Satz 3. Bei Druckentwässerung ist die Abwasserpumpstation Teil der öffentlichen Einrichtung.

 

 


II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht bzw. Anschluss- und Benutzungszwang

 

§ 4

Anschluss- und Benutzungsrecht

 

(1)     Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Verbandes liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung (§ 8) berechtigt, vom Verband zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwassereinrichtung angeschlossen wird (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, für die der Verband abwasserbeseitigungspflichtig ist (§§ 1 bis 3) und die im Einzugsbereich eines betriebsfertigen Schmutzwasserkanals liegen. Bei Abwasserableitung über fremde private Grundstücke ist ein Leitungsrecht (z. B. dingliche Sicherung oder Baulast) erforderlich.

 

(2)     Nach der betriebsfertigen Herstellung des öffentlichen Abwasserkanals einschließlich des Grundstücksanschlusses für das Grundstück hat der Grundstückseigentümer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung (§ 6) das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten bzw. dieser zuzuführen, wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften die Einleitung oder Zuführung einschränken oder verbieten (Benutzungsrecht). Das gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte.

 

(3)     Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 soweit der Verband über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann.

 

(4)     Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss seines Grundstücks berechtigt, kann der Verband durch Vereinbarung den Anschluss zulassen und ein Benutzungsverhältnis begründen.

 

§ 5

Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts

 

(1)     Der Verband kann den Anschluss an die zentrale öffentliche Abwassereinrichtung ganz oder teilweise versagen, wenn

         1.                  das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder

         2.                  eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht vertretbar ist oder

 

         Der Versagungsgrund nach Satz 1 entfällt, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor schriftlich verpflichtet, dem Verband zusätzlich zu den sich gemäß den Regelungen der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung für das Grundstück ergebenden Entgelten die durch den Anschluss oder erforderliche besondere Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und -kosten zu ersetzen und auf Verlangen dafür Sicherheit zu leisten. Soweit Rechte zur Verlegung der Leitung über Grundstücke Dritter erforderlich sind, sind sie dinglich oder durch Reallast zu sichern; bei Leitungsverlegungen nach Inkrafttreten dieser Satzung sind in jedem Fall Baulasten erforderlich. Soweit es bei der Versagung nach Satz 1 verbleibt, gilt § 7 Abs. 7.

 

(2)     Die Herstellung neuer, die Erweiterung, die Erneuerung, der Umbau  oder die Änderung bestehender Abwasseranlagen  zur zentralen oder dezentralen Abwasserbeseitigung kann vom Grundstückseigentümer nicht verlangt werden.

 

§ 6

Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts

 

(1)     Die zur zentralen oder dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung bestimmten Abwasseranlagen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und nach den Vorschriften dieser Satzung benutzt werden. Das Benutzungsrecht ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückseigentümer zur Abwasserbeseitigung verpflichtet und der Verband von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. Bei Trennsystem darf Schmutzwasser nur in den dafür vorgesehenen Schmutzwasserkanal, Niederschlagswasser nur in den dafür vorgesehenen Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden.

 

(2)     In die öffentlichen Abwasseranlagen darf nur Abwasser eingeleitet werden, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht

         a)                  die Anlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährdet oder beschädigt werden können,

         b)                  die Beschäftigten gefährdet oder ihre Gesundheit beeinträchtigt werden können,

         c)      die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigt wird,

         d)      der Betrieb der Abwasserbehandlung erschwert, behindert oder beeinträchtigt wird,

         e)      die Funktion der Abwasseranlage so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können, oder

         f)       sonstige schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, eintreten.

 

(3)     Ausgeschlossen ist insbesondere die Einleitung von

         a)      Stoffen, die Leitungen verstopfen können,

         b)      Abwasser, das schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten kann,

         c)      Abwasser, das die Bau- und Werkstoffe der öffentlichen Abwasseranlagen angreift oder die biologischen Funktionen schädigt,

         d)      infektiösen Stoffen und Medikamenten,

         e)      Farbstoffen, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder im Gewässer führen,

         f)       festen Stoffen, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u.ä.,

         g)      Kunstharz, Lacke, Lösungsmittel, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen;

         h)      Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern;

         i)       Jauche, Gülle, Mist, Schlachtabfälle, Silagesickerwasser, Blut und Molke;

         j)       Kaltreinigern, die chlorierte Wasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern;

         k)      Absetzgut, Schlämmen oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Kleinkläranlagen und Abortanlagen;

         l)       feuergefährlichen, explosiven, giftigen, fett- oder ölhaltigen Stoffen, wie z.B. Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers;

         m)     Säuren und Laugen, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgene, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Kerbide, die Azethylen bilden, ausgesprochen toxische Stoffe;

         n)      Stoffen oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromate, Phenole;

         o)      Abwasser aus Betrieben, insbesondere Laboratorien und Instituten, in denen Kombinationen von Nukleinsäuren geschaffen oder mit gentechnisch manipulierten Organismen gearbeitet wird;

         p)      Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,

                  °     wenn die Einleitung nach § 33 LWG genehmigungspflichtig ist, solange die Genehmigung nicht erteilt ist,

                  °        das wärmer als + 35º C ist, auch die Einleitung von Dampf,

                  °     das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 10 aufweist,

                  °     das aufschwimmende Öle und Fette enthält.

         q)      Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.

 

(4)     Für die Einleitung von Schadstoffen gelten die in der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, angegebenen Grenzwerte. Der Verband kann die Einleitungsbedingungen nach Satz 1 sowie nach den Absätzen 2 und 10 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Für Kleinkläranlagen, die Abwasser in Gewässer einleiten, gelten die von der zuständigen Wasserbehörde jeweils festgelegten Grenzwerte und Anforderungen.

 

         Wird der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder anderes nicht häusliches Schmutzwasser zugeführt, ist eine qualifizierte Stichprobe vorzusehen. Sie umfasst mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen, gemischt werden. Die Mischprobe ist nicht bei den Parametern Temperatur und pH-Wert anzuwenden.

 

         Dabei sind die vorgenannten Grenzwerte einzuhalten. Der Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der gemeindlichen Überwachung durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 % übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

 

         Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils gültigen Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normen e. V., Berlin, auszuführen.

 

(5)     Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der Zweiten Strahlenschutzverordnung, insbesondere dessen § 46 Abs. 3 entspricht.

 

(6)     Ausgenommen von Absätzen 2, 3 und 5 sind

         1.      unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind,

         2.      Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde im Einzelfall gegenüber dem Grundstückseigentümer zugelassen hat.

 

(7)     Grundwasser, Quellwasser und Drainagewasser aus landwirtschaftlichen Drainagen darf in Abwasserkanäle nicht eingeleitet werden. Unbelastetes Drainagewasser aus Grundstücksdrainagen darf in Schmutzwasser- und Mischwasserkanäle nicht eingeleitet werden.

 

(8)     Abwasser, das als Kühlwasser benutzt worden und unbelastet ist, darf nicht in Mischwasser- und Schmutzwasserkanäle eingeleitet werden.

 

(9)     Wasser, das zum Waschen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen verwandt worden ist, darf über Straßeneinläufe und in Niederschlagswasserkanäle nicht eingeleitet werden. Soweit Fahrzeuge oder Fahrzeugteile auf Grundstücken gewaschen werden, ist das Waschwasser in Misch- oder Schmutzwasserkanäle einzuleiten, es sei denn, dass lediglich mit Leitungswasser oder Niederschlagswasser ohne Zusätze gewaschen wurde. Die Wäsche von Fahrzeugen in Werkstätten und von landwirtschaftlichen Fahrzeugen ist nach dem Merkblatt ATV-M 777 nur auf gesondert angelegten Waschplätzen mit den entsprechenden Abscheideanlagen durchzuführen. Abs. 13 bleibt unberührt.

 

(10)    Darüber hinaus kann der Verband im Einzelfall Mengen- und Frachtgrenzen festlegen, die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, zum Schutz und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungseinrichtung, zur Verbesserung der Reinigungsfähigkeit des Abwassers oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen eines wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.

 

(11)    Der Verband kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. Sie kann verlangen, dass geeignete Messgeräte und Selbstüberwachungseinrichtungen eingebaut und betrieben werden. Betriebe, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette ins Abwasser gelangen können, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser zu betreiben (Abscheider). Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden.

 

(12)    Die Verdünnung von Schmutzwasser zur Einhaltung von Grenz- oder Einleitungswerten ist unzulässig.

 

(13)    Der Verband kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 11 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

 

(14)    Wenn Stoffe, deren Einleitung nach den vorstehenden Vorschriften untersagt ist, in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangen, hat der Grundstückseigentümer dies dem Verband unverzüglich anzuzeigen. Die Änderung von Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden  Abwassers hat der Grundstückseigentümer ebenfalls unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Der Verband kann vom Grundstückseigentümer jederzeit Auskunft über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers verlangen. Der Verband kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(15)    Der Verband ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Grundstückseigentümer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen Absätze 2 bis 13 vorliegt, andernfalls der Verband.

(16)    Ist bei Betriebsstörungen oder Notfällen in Gewerbe- und Industriebetrieben der Anfall verschmutzten Löschwassers nicht auszuschließen, kann der Verband verlangen, dass der Grundstückseigentümer Vorkehrungen zu treffen und Vorrichtungen zu schaffen hat, dass solches Abwasser gespeichert und entweder zu einem vom Verband zugelassenen Zeitpunkt in die Abwasseranlage eingeleitet werden kann oder auf andere Weise vom Grundstückseigentümer ordnungsgemäß entsorgt werden kann.

(17)    Der Verband kann eine Rückhaltung des Schmutzwassers auf dem Grundstück fordern, wenn die zulässigen Abflussmengen überschritten werden.

 

§ 7

Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)     Jeder Eigentümer eines Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt und dieses durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal vorhanden ist (Anschlusszwang). Der Grundstückseigentümer hat zum Anschluss einen Antrag nach § 9 zu stellen.

 

(2)     Der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).

 

(3)     Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlagen hergestellt sein. Ein Anzeige-, Genehmigungs- und Abnahmeverfahren nach § 10 ist durchzuführen. Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Grundstückseigentümer spätestens eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses dem Verband mitzuteilen. Dieser verschließt den Grundstücksanschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers, wenn dies erforderlich ist.

 

(4)     Wird der öffentliche Abwasserkanal erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen 2 Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Grundstückseigentümer angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Eine Abnahme nach § 10 Abs. 3 ist durchzuführen.

 

(5)     Ist bei schädlichen Abwässern eine Vorbehandlung vor der Einleitung in die öffentlichen Anlagen notwendig (§ 6 Abs. 11), sind diese Abwässer nach Vorbehandlung einzuleiten bzw. zu überlassen.

 

(6)     Soweit der Verband die Schmutzwasserbeseitigungspflicht den Grundstückseigentümern übertragen hat, haben diese eine Kleinkläranlage herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Hinsichtlich des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, sich an die öffentliche Einrichtung des Verbandes zum Abfahren dieses Schlamms anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück anfallenden Schlamm dem Verband bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang). Der Grundstückseigentümer hat dem Verband innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung oder vor Inbetriebnahme neuer Kleinkläranlagen die Anzahl, die Art und Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen, wasserrechtliche Verfahren sind davon unberührt.

 

(7)     Soweit die Voraussetzungen nach den Absätzen 1, 2 und 6 nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer zur Schmutzwasserbeseitigung eine abflusslose Grube herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben sowie sein Grundstück an die Einrichtung zum Abfahren des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die abflusslose Grube einzuleiten und das Abwasser dem Verband bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang).

 

§ 8

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)     Bei der zentralen öffentlichen Schmutzwassereinrichtung kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstücks für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss beim Verband zu stellen. Wird die Befreiung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung ausgesprochen, ist entweder dem Grundstückseigentümer nach § 2 Abs. 1 die Abwasserbeseitigungspflicht zu übertragen oder es besteht für das Grundstück die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung einer geschlossenen Abwassergrube im Sinne von § 7 Abs. 7.

 

(2)     Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden.

 

§ 9

Antragsverfahren

 

(1)     Der Antrag auf Anschluss an die zentralen Abwasseranlagen, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 4 auf Versickerung auf dem Grundstück oder Einleitung in ein Gewässer, muss auf besonderem Vordruck gestellt werden.

 

(2)     Der Antrag muss enthalten

 

         a)      eine Bauzeichnung oder eine Beschreibung des Gebäudes unter Angabe der Außenmaße der Geschosse;

         b)      Angaben über die Grundstücksnutzung mit Beschreibung des Betriebes, dessen Abwasser in die Abwasseranlage eingeleitet werden soll, und Angaben über Art und Menge des voraussichtlich anfallenden Abwassers, soweit es sich nicht lediglich um häusliches Abwasser handelt;

         c)      Angaben über etwaige Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben;

         d)      Angaben über Leitungen, Kabel und sonstige unterirdische Anlagen;

         e)      die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks, wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig Eigentümer ist;

         f)       gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der Vorbehandlungsanlage.

 

(3)     Der Antrag soll enthalten

 

         a)      eine möglichst genaue Beschreibung der vorhandenen oder geplanten Grundstücksentwässerungsanlagen, dabei ist, vorzulegen:

 

                  aa)           ein Lageplan des anzuschließenden Grundstücks mit Höfen und Gärten und allen auf ihm stehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen, bei denen Abwässer anfallen, im Maßstab 1:500/100. Auf dem Lageplan müssen eindeutig die Eigentumsgrenzen ersichtlich sein und die überbaubaren Grundstücksflächen angegeben werden. Befinden sich auf dem Grundstück Niederschlagswasserleitungen oder andere Vorrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser oder Grundwasserleitungen, sind sie gleichfalls einzutragen, ebenso etwa vorhandene Abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen.

 

                  ab)           ein Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Fallrohre des Gebäudes und durch das Grundstück in Richtung des Hausabflussrohres zum Grundstücksanschluss mit Angabe der auf NN bezogenen Höhe des Straßenkanals, des Grundstücksanschlusses, der Kellersohle und des Geländes sowie der Leitung für Entlüftung.

 

                  ac)           Grundrisse des Kellers sowie der übrigen Geschosse, soweit dieses zur Klarstellung der Abwasseranlagen erforderlich ist, im Maßstab 1:100. Die Grundrisse müssen im besonderen die Verwendung der einzelnen Räume mit sämtlichen in Frage kommenden Abläufen (Ausgüsse, Waschbecken, Spülaborte usw.) sowie die Ableitung unter Angabe ihrer lichten Weite und des Herstellungsmaterials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse.

 

         b)      die Angabe des Unternehmens, durch das die Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb des Grundstücks ausgeführt werden soll.

 

(4)     Unvollständige Anträge sind nach unmittelbar nach Aufforderung zu ergänzen.

 

(5)     Die in Abs. 2 geforderten Angaben sind auch zu machen, wenn der Antrag nach § 70 Abs. 2 Landesbauordnung  als gestellt gilt.

 

§ 10

Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren

 

(1)     Die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung sowie der Umbau von Grundstücksentwässerungsanlagen sowie von Kleinkläranlagen und geschlossenen Abwassergruben sind dem Verband rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Sie bedürfen der Anschlussgenehmigung durch den Verband.

 

(2)     Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Kleinkläranlagen und geschlossene Abwassergruben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben.

 

(3)     Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen darf erst erfolgen, nachdem die Gemeinde die Grundstücksentwässerungsanlage und den Reinigungsschacht abgenommen und die Anschlussgenehmigung erteilt hat. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Bei der Abnahme müssen die Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist  zu beseitigen. Durch die Abnahme übernimmt der Verband keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlagen.

 

(4)     Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.

 

 

III. Abschnitt: Grundstücksanschluss und Grundstücksentwässerungsanlagen

 

§ 11

Anzahl und Ausführung der Grundstücksanschlüsse

 

(1)     Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse (§ 3 Ziff. 4) sowie deren Änderung bestimmt der Verband, der auch Eigentümer der Grundstücksanschlüsse ist. Sind mehrere Abwasserkanäle (Sammler) in der Straße vorhanden, so bestimmt der Verband, an welchen Abwasserkanal das Grundstück angeschlossen wird. Soweit möglich berücksichtigt der Verband begründete Wünsche des Grundstückseigentümers.

 

(2)     Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an den Abwasserkanal (Sammler) in der Straße haben. Grundstücksanschlüsse werden ausschließlich durch den Verband hergestellt, erweitert, erneuert, geändert, umgebaut und unterhalten.

 

(3)     Jedes Grundstück soll in der Regel nur je einen Grundstücksanschluss, bei Trennsystem je einen für Schmutz- und Niederschlagswasser, haben. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Es soll nicht über ein anderes Grundstück angeschlossen werden. Mehrere Gebäude können über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss angeschlossen werden. Statt einer direkten Verbindung der Einzelgebäude mit dem Grundstücksanschluss kann auch zugelassen werden, dass das Abwasser nur zu Gemeinschaftsanlagen geführt und dort das Abwasser übernommen wird. Das gilt auch für Ferienhäuser, Wohnlauben und ähnliche nur in der Sommersaison benutzte Gebäude.

 

(4)     Der Verband kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück grundbuchlich und durch Eintragung einer Baulast gesichert haben; bei nach Inkrafttreten dieser Satzung ausgeführten Grundstücksanschlüssen ist in jedem Fall eine Sicherung in der Form der Baulast erforderlich. Die beteiligten Grundstückseigentümer sind als Gesamtschuldner zu betrachten.

 

§ 12

Bau und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse

 

(1)     Neben der Herstellung der Grundstücksanschlüsse obliegt dem Verband auch deren Änderung, Erweiterung, Umbau, Unterhaltung, Erneuerung, Abtrennung und Beseitigung. Bei Vorhandensein erkennbarer Mängel an Grundstücken oder Gebäuden, die Einfluss auf die beantragten Arbeiten haben können, besteht  für den Verband erst dann die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen, wenn diese festgestellten Mängel behoben sind.

 

(2)     Die Grundstücksanschlüsse sind vor Beschädigung zu schützen und müssen zugänglich sein. Der Grundstückseigentümer darf keinerlei Einwirkungen auf die Grundstücksanschlüsse vornehmen oder vornehmen lassen, insbesondere dürfen sie nicht überbaut werden.

 

Eine Überbauung mit einem Nebengebäude ist mit Zustimmung des Verbandes ausnahmsweise dann zulässig, wenn sonst die Ausnutzung des Grundstücks unangemessen behindert würde.  Der Grundstückseigentümer hat dem Verband die Kosten für Schutzrohre oder sonstige Sicherheitsvorkehrungen zu erstatten.

 

(3)           Bei Grundstücken, auf denen die Bebauung so weit an die Straße grenzt, das der Reinigungs-/Übergabeschacht und Teile des Grundstücksanschlusskanals im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen angelegt werden müssen, obliegen dem Anschlussnehmer auch die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und den Betrieb sowie die laufende Unterhaltung dieser Anlagen im öffentlichen Bereich.

 

(4)           Ändert der Verband auf Veranlassung der Grundstückseigentümer oder aus zwingenden technischen Gründen den Grundstücksanschluss, so hat der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerungsanlage (§ 13) auf seine Kosten anzupassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn ein öffentlicher Sammler, der in Privatgelände liegt, durch einen Sammler im öffentlichen  Verkehrsraum ersetzt wird.

 

(5)           Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden der Leitung, Verstopfung sowie sonstige Störungen sind dem Verband sofort mitzuteilen.

 


§ 13

Grundstücksentwässerungsanlage

 

(1)     Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den Anlagen und Einrichtungen des Grundstückseigentümers, die der Ableitung des Abwassers dienen (§ 3 Ziff. 4).

 

(2)     Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von dem Grundstückseigentümer unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986-100 und DIN EN 752, und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern, umzubauen, zu unterhalten und zu betreiben. Für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Umbau und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Der Verband ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Hat der Grundstückseigentümer die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

 

(3)     Besteht zur Abwasserbeseitigungsanlage kein natürliches Gefälle, so kann der Verband den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht möglich ist. Die Hebeanlage ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

(4)     Ein erster Reinigungsschacht ist an zugänglicher Stelle, möglichst nahe der Grundstücksgrenze zu der Straße, in der der Abwasserkanal liegt, zu errichten. Reinigungsschächte für Hinterliegergrundstücke sind sowohl auf dem Anliegergrundstück als auch auf dem zu entwässernden Hinterliegergrundstück anzubringen. Ist ein Reinigungsschacht nicht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss 1 m hinter der Grundstücksgrenze des vermittelnden oder trennenden Grundstücks.

 

(5)     Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen der Abwasserleitungen bis zum Reinigungsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

 

(6)     Vorbehandlungsanlagen, zu denen auch die Abscheider gehören, sind gemäß den Regeln der Technik, ggf. nach den Vorgaben des Herstellers bzw. nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), Berlin, in Abstimmung mit dem Verband zu errichten und so zu betreiben, dass das Abwasser in frischem Zustand in die Anlagen des Verbandes eingeleitet wird. Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf geleert werden. Die ordnungsgemäße und regelmäßige Entleerung und die Beseitigung des Abscheideguts ist dem Verband nachzuweisen.

 

(7)     Die Grundstücksentwässerungsanlagen werden durch den Eigentümer an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen. Der Verband ist nur dann verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsanlagen an seine Abwasseranlagen anschließen zu lassen, wenn diese ordnungsgemäß beantragt, hergestellt, gemeldet und ohne Mängel sind (§ 10).

 

(8)     Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter ausgeschlossen sind. Werden Mängel festgestellt, so kann der Verband fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich auf Kosten des  Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

 

(9)     Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils  geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 2, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Verbandes auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen.

 

§ 14

Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

 

(1)     Den Beauftragten des Verbandes ist

         a)      zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage vor und nach ihrer Inbetriebnahme,

         b)      zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung über die Einleitung von Abwasser, insbesondere von § 6,

         c)      zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung,

         d)      zum Ablesen von Wasser- oder Abwassermesseinrichtungen oder

         e)      zur Beseitigung von Störungen

         sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere  das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.

 

(2)     Wenn es aus den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, auch die Räume eines Dritten zu betreten, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, dem Verband hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.

 

(3)     Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Verband berechtigt, den Anschluss oder die Übernahme des Abwassers zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.

 

(4)     Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Abwasserhebeanlagen, Reinigungsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen und Zähler müssen jederzeit zugänglich sein.

 

(5)     Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, unverzüglich alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(6)     Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss übernimmt der Verband keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

 

§ 15

Sicherung gegen Rückstau

 

(1)        Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Regenwasserabläufe usw. müssen nach dem jeweiligen Stand der Technik gegen Rückstau abgesichert sein. Soweit erforderlich, ist das Abwasser mit einer automatisch arbeitenden Hebeanlage in das Entwässerungsnetz zu heben. Die Grundstücksentwässerungsanlagen, die unter der Rückstauebene liegen, sind nach Maßgabe der DIN 12056 zu sichern. Absperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.

 

(2)        Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z. B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben und dann der öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung zuzuführen. In Schächten, deren Deckel unter der Rückstauebene liegen, sind die Rohrleitungen geschlossen durchzuführen oder die Deckel gegen Wasseraustritt zu dichten und gegen Abheben zu sichern

 


IV. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die dezentrale

Schmutzwasserbeseitigung

 

§ 16

Bau, Betrieb und Überwachung

 

(1)     Kleinkläranlagen sind von dem Grundstückseigentümer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN 1986 und DIN 4261, zu errichten und zu betreiben.

 

(2)     Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Kleinkläranlage oder abflusslose Grube ohne weiteres entleert werden kann.

 

(3)     Für die Überwachung gilt § 14 sinngemäß.

 

§ 17

Einbringungsverbote

 

In Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben dürfen die in § 6 aufgeführten Stoffe nur eingeleitet werden, wenn deren Konzentration für häusliches Abwasser als typisch anzusehen ist.

 

§ 18

Entleerung

 

(1)     Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben werden vom Verband oder ihren Beauftragten regelmäßig entleert oder entschlammt. Zu diesem Zweck ist den Bediensteten des Verbandes oder ihren Beauftragten ungehindert Zutritt zu gewähren. Die Entleerung erfolgt nach DIN 4261 i.d.F. von 1991. Sofern eine entsprechende Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft des Landes Schleswig Holstein erfolgt ist, nach der DIN 4261-1 i.d.F. von Dezember 2002

 

(2)     Im Einzelnen gilt für die Entleerungs- bzw. Entschlammungshäufigkeit:

         1.      Abflusslose Gruben werden bei Bedarf geleert.

                  2.   Mehrkammerabsetzgruben sind nach Bedarf, in der Regel mindestens zweimal jährlich zu entleeren.

                  3.   Mehrkammerausfaulgruben werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entschlammt. Danach ist grundsätzlich eine jährliche Entschlammung durchzuführen. Hiervon kann die Gemeinde zugunsten einer zweijährigen Entschlammungshäufigkeit nur absehen, wenn

                  a)         die anaerobe biologische Behandlung in der Mehrkammerausfaulgrube und die nachfolgende Reinigungsstufe für die biologische Nachreinigung mindestens nach den jeweils gültigen Regeln der Technik dimensioniert ist und entsprechend betrieben wird und

                  b)         die Kleinkläranlage nach ihrer Bemessung im Vergleich zur Zahl der vorhandenen Einwohner bzw. Einwohnerwerte im Entschlammungszeitraum um mindestens 30 v.H. unterbelastet ist und/oder die Kleinkläranlage nach der Benutzungsdauer erheblich unterbelastet ist. Eine Unterbelastung nach der Benutzungsdauer kann durch die nicht dauerhafte Nutzung eines Gebäudes (z.B. Wochenendhausgebieten), aber nicht durch zeitweilige Abwesenheit einer oder mehrerer Personen gegeben sein.

         Die Voraussetzungen für eine zweijährige Entschlammungshäufigkeit sind jährlich zu überprüfen.

 

(3)     Der Verband macht öffentlich bekannt, wer als Beauftragter im Verbandsgebiet Fäkalschlamm und Abwasser abfährt.

 

(4)     Soweit private Unternehmen als Beauftragte die Abfuhr durchführen, sind sie Dritte im Sinne des § 31 Abs. 1 Landeswassergesetzes. Sie handeln im Auftrag des Verbandes.

 

 


V. Abschnitt: Grundstücksbenutzung

 

§ 19

Zutrittsrecht

 

 (1)    Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten des Verbandes den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung oder zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Entgelte erforderlich ist.

 

(2)     Die Beauftragten des Verbandes dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

 

(3)     Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.

 

§ 20

Grundstücksbenutzung

 

(1)     Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Abwasserbeseitigung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Abwasserbeseitigung über ihre im gleichen Entsorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken des gleichen Grundstückseigentümers genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

 

(2)     Die Grundstückseigentümer haben die Teile der Grundstücksanschlüsse
(§ 6 Ziff. 3), die auf ihrem Grundstück verlegt sind, unentgeltlich zu dulden sowie das Anbringen und Verlegen zuzulassen.

 

(3)     Der Grundstückseigentümer wird rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt.

 

(4)     Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt der Verband; dies gilt nicht, soweit die Anlagen ausschließlich der Abwasserbeseitigung des Grundstücks dienen oder Entschädigungen gezahlt wurden und die Benutzungsrechte im Grundbuch eingetragen sind.

 

(5)     Wird die Abwasserbeseitigung eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Verbandes noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

 

 

VI. Abschnitt: Entgelte

 

§ 21

Entgelte für die Abwasserbeseitigung

 

(1)     Für die Aufwendungen der erstmaligen Herstellung bzw. der räumlichen Erweiterung der Abwasserbeseitigungseinrichtung erhebt der Verband einmalige Beiträge auf Grund der Beitragssatzung.

 

(2)     Für die Vorhaltung und die Benutzung der Abwasserbeseitigungseinrichtung erhebt der Verband Benutzungsgebühren auf Grund der Gebührensatzung.

 

(3)     Für die Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen werden Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Jevenstedt erhoben.

 

§ 22

Kostenerstattung

 

Für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Änderung und Unterhaltung der zusätzlichen Grundstücksanschlüsse, die nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung sind (§ 2 Abs. 4), fordert der Verband Erstattung der Kosten bzw. Ersatz der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe. Grundstücksanschlüsse, die nachträglich durch die Teilung oder zusätzliche Bebauung von Grundstücken erforderlich werden, gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse i.S. von Satz 1; dies gilt nur, wenn kein Herstellungsbeitrag festgesetzt und erhoben werden kann.

 

 

VII. Abschnitt: Schlussvorschriften

 

§ 23

Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage

 

Öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten des Verbandes oder mit ihrer Zustimmung betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig.

 

§ 24

Anzeigepflichten

 

(1)     Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 7 Abs. 1), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich dem Verband mitzuteilen.

 

(2)     Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschluss unverzüglich dem Verband mitzuteilen.

 

(3)     Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich dem Verband schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet.

 

§ 25

Altanlagen

 

(1)     Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten und die nicht Bestandteil einer dem Verband angezeigten, angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage sind, insbesondere frühere Kleinkläranlagen oder geschlossene Abwassergruben, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von 3 Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr genutzt werden können, oder die Altanlagen zu beseitigen.

 

(2)     Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt der Verband den Grundstücksanschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers.

 

§ 26

Haftung

 

(1)     Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder sonstiges satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliches Abwasser oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher den Verband von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.

 

(2)     Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem Verband durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

 

(3)     Wer durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere § 6, die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz) verursacht, hat dem Verband den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

 

(4)     Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

 

(5)     Bei Überschwemmungsschäden als Folge von

         a)      Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. durch Hochwasser, Wolkenbrüche, Frostschäden oder Schneeschmelze,

         b)      Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes,

         c)      Behinderungen des Abwasserabflusses, z. B. bei Kanalbruch oder Verstopfung,

         d)      zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Abwasseranlage, z. B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten,

hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden vom Verband schuldhaft verursacht worden sind. Der Verband haftet nicht bei Schäden durch fehlende oder mangelhafte Sicherung des Grundstücks gegen Rückstau. Treten durch fehlende oder mangelhafte Sicherung des Grundstücks gegen Rückstau Schäden bei einem Dritten ein, so hat der betreffende Grundstückseigentümer den Verband von etwaigen Ersatzansprüchen freizustellen, die der Dritte gegen ihn geltend macht.

 

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)     Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

         a)      § 6 Abs. 1 sein Grundstück nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren entwässert;

         b)      § 6 sowie § 17 Abwasser einleitet;

         c)      § 7 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche Abwasseranlage anschließen lässt;

         d)      § 7 Abs. 2 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage ableitet;

         e)      § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 9 den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage nicht beantragt;

         f)       § 10 die erforderliche Anzeige oder Abnahme nicht durchführt oder die erforderliche Genehmigung nicht einholt;

         g)      § 13 Abs. 2 und 9 die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt;

         h)      § 14 Beauftragten der Gemeinde nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;

         i)       § 14 Abs. 5 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

         j)       § 23 öffentliche Abwasseranlagen betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;

         k)      § 6 Abs. 14 sowie § 24 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.

 

(2)     Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 10 zuwiderhandelt.

 

(3)     Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EURO geahndet werden.

 

§ 28

Datenschutz

 

(1)     Zur Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlusspflichtigen nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch bekannt geworden sind, sowie derjenigen aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde, des Katasteramts und des Amtes Jevenstedt durch den Verband zulässig. Der Verband darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

 

(2)     Der Verband ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung sowie zum Aufbau von Dateien (z. B. Anlagenmängeldatei/Schadensdatei etc.) zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

 

§ 29

Übergangsregelung

 

(1)     Vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.

 

(2)     Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Anschlussantrag gem. § 12 dieser Satzung spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.

 

§ 30

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 18.12.1998 außer Kraft.

 

 

Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

Westerrönfeld, 04.11.2004

 

Abwasserzweckverband

Wirtschaftsraum Rendsburg

 

 

 

Otto Schneider

Verbandsvorsteher

 


Anlage zu § 6 Abs. 4 Abwasserbeseitigungssatzung

des Abwasserzweckverbandes Wirtschaftsraum Rendsburg

vom 00.00.2004

 

Grenzwerte von Schadstoffen nach den Vorgaben des Arbeitsblattes A 115 der ATV

 

Parameter

Grenzwerte/Anforderungen

1

Temperatur

35 ° C

2

ph-Wert

wenigstens 6,5, höchstens 10

3

Absetzbare Stoffe

10 ml/l nach 0,5 Std. Absetzzeit

4

Schwerflüchtige lipophile Stoffe                    u.a. verseifbare Öle, Fette und Fettsäuren

Die DIN 4040 + 4041 sind maßgebend

 

a)       direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19)

100 mg/l

 

b) soweit Menge und Art des Abwassers bei der Bemessung nach DIN 4040 (Fettabscheider) zu Abscheideranlagen über Nenngrößen 10 (>NG 10) führen, gesamt nach DIN 38409 Teil 17

 

 

 

250 mg/l

5

Kohlenwasserstoffe

 

 

a) direkt abscheidbar nach DIN 38409 

    Teil 19 + DIN 1999

50 mg/l

 

b) gesamt nach DIN 38409 Teil 18

100 mg/l

 

c) soweit eine über die Abscheidung 

    von Leichtflüssigkeiten hinausgehende

    Entfernung von Kohlenwasserstoffen

    erforderlich ist: Kohlenwasserstoff

    gesamt gem. DIN 38409 Teil 18

 

 

 

 

20 mg/l

6

Halogenierte organische Verbindungen

 

 

a)       adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX)

1 mg/l

 

b) Leichtflüssige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen, Tretrachlorethen,                         1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan gerechnet als Chlor  (Cl)

 

 

 

 

0,5 mg/l

7

Organische halogenfreie Lösemittel

Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38412 Teil 25): Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert auf keinen Fall größer als er der Löslichkeit entspricht oder als

 

 

 

 

 

5 g/l

8

Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)

 

 

a) Aluminium

(Al)

10 mg/l

 

b) Antimon

(SB)

0,5 mg/l

 

c) Arsen

(AS)

1 mg/l

 

d) Barium

(BA)

5 mg/l

 

e) Blei

(Pb)

2 mg/l

 

f) Cadmium

(Cd)

0,5 mg/l

 

g) Chrom 6wertig

(Cr)

0,5 mg/l

 

h) Chrom

(Cr)

3 mg/l

 

i) Cobalt

(Co)

5 mg/l

 

j) Eisen

(Fe)

10 mg/l

 

k) Kupfer

(Cu)

2 mg/l

 

l) Nickel

(Ni)

3 mg/l

 

m) Quecksilber

(Hg)

0,05 mg/l

 

n) Selen

(SE)

1 mg/l

 

o) Silber

(Ag)

2 mg/l

 

p) Zink 

(Zn)

5 mg/l

 

q) Zinn

(Sn)

5 mg/l

9

Anorganische Stoffe gelöst

 

 

a) Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak

(NH4 -N+NH3 -N)

200 mg/l

 

b) Cyanid gesamt

(CN)

20 mg/l

 

c) Cyanid, leicht freisetzbar

(CN)

1 mg/l

 

d) Fluorid

(F)

60 mg/l

 

e) Nitrit, falls größere Frachten anfallen

(N02 -N)

 

20 mg/l

 

f) Sulfat

(SO4)

600 mg/l

 

g) Sulfid

(S)

2 mg/l

10

Organische Stoffe

 

 

 

a) wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole

(als C6 H5 OH)    *)

100 mg/l

 

b) Farbstoffe

 

nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs der Kläranlage visuell nicht mehr gefärbt erscheint; z.B. für roten Farbstoff Extinktion 0,55 cm-1 und eine biologische Abbaubarkeit vom Hersteller des Farbstoffes bescheinigt wird.

Spontan Sauerstoff verbrauchende Stoffe wie z.B. Natriumsulfid und Eisen-II-Sulfat

gemäß Deutschem Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung „Bestimmungen der spontanen Sauerstoffzehrung (G 24)“ 17. Lieferung; 1986

Nur in einer so niedrigen Konzentration, das keine anaeroben Verhältnisse in der öffentlichen Kanalisation entstehen

100 mg/l

Emission/Immission

Durch das Ableiten von gewerblichem Abwasser sollen an den Kanalschächten und in der Abwasserbehandlungsanlage keine belästigenden Dämpfe, Gas und Gerüche auftreten.

Toxizität

Das abzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass weder die biologischen Vorgänge in der Abwasserbehandlungsanlage gehemmt noch der Betreib der Schlammbehandlungsanlagen sowie die Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung beeinträchtigt werden.

 

Für in dieser Liste nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitungswerte im Bedarfsfall festgesetzt.

 

*) Je nach Art der phenolischen Substanz kann dieser Wert erhöht werden; bei toxischen und biologisch schwer abbaubaren Phenolen muss er jedoch wesentlich erniedrigt werden.