Gebührensatzung für

den Kindergarten der Gemeinde Haale

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein, des § 25 (3) des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (KiTaG) i. V. m. § 10 der Kindergartensatzung der Gemeinde Haale vom 24.07.2001, zuletzt geändert am 18.07.2002 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 24.04.2003 folgende Gebührensatzung für den Kindergarten in der Gemeinde Haale erlassen:

 

 

§ 1

Gebührenpflicht

 

Für die Inanspruchnahme der Leistungen des Kindergartens werden die in der Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erhoben.

 

§ 2

Höhe der Gebühr

 

(1) Die monatliche Gebühr für die Betreuung des ersten Kindes wird wie folgt festgesetzt:

 

Betreuung

Stunden

Monatlich:

 

 

5-tägige Betreuung

 

4 Stunden

 

82,00 €

 

4,5 Stunden

92,00 €

 

5 Stunden

102,00 €

 

5,5 Stunden

113,00 €

 

 

§ 3

Ermäßigung der Gebühr und Sozialstaffel

 

(1) Der Gebührenschuldner können eine Ermäßigung beantragen, wenn ihr Einkommen das 1,75-fache des Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nicht übersteigt.

 

(2) Für die Berechnung der Ermäßigung wird sowohl eine Staffelung der Gemeinde Haale (Träger) als auch die Sozialstaffelregelung des Kreises Rendsburg-Eckernförde in der jeweils gültigen Fassung angewandt.

 

(3) Sofern sich eine Ermäßigung im Rahmen der Sozialstaffelregelung des Kreises ergibt, gewährt die Gemeinde Haale (Träger) vorab eine Ermäßigung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der30%-Regelung des Kreises und des im § 2 festgesetzten Regelbeitrages.

 

 

§ 4

Geschwisterermäßigung

 

Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig im Kindergarten betreut, kann der nach der Sozialstaffelregelung des Kreises zu zahlende Betrag oder die ohne Einkommensprüfung festgesetzte Gebühr in der Reihenfolge des Alters bei gebührenpflichtigen Kindern ermäßigt werden. Bei der Gewährung der Geschwisterermäßigung gewährt die Gemeinde Haale (Träger) vorab eine Ermäßigung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der 30%-Regelung des Kreises und dem im § 2 festgesetzten Regelbeitrag.  

Die Geschwisterermäßigung staffelt sich wie folgt:

 

für das 2. Kind              um 30 %

für das 3. Kind              um 60 %

für das 4. Kind              um 90 %

 

§ 5

Beginn und Ende der Gebührenpflicht

 

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind aufgenommen wurde und endet mit dem letzten Tage des Monats, in dem das Kind abgemeldet wird.

Ferien des Kindergartens gelten nicht als Unterbrechung.

 

 

§ 6

Gebührenentrichtung

 

Die Gebühr ist jeweils am 15. des laufenden Monats fällig.

 

 

§ 7

Gebührenschuldner

 

Die Erziehungsberechtigten oder die Personen, auf deren Antrag das Kind in den Kindergarten aufgenommen worden ist, sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

 

 

§ 8

Datenverarbeitung

 

(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen die­ser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 10 Abs. 4 in Verbin­dung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutz­gesetz (LDSG) zulässig: Personenbezogene Daten werden erhoben über

 

a)  Name, Vorname(n),

b)  Anschrift

c)  Anzahl der Bemessungsgrundlagen

 

(2) Zum in Absatz 1 genannten Zweck dürfen personenbezogene Daten über die Bankverbin­dung nach § 10 Abs. 1 bis 3 i. V. m. § 5 LDSG nur mit Einwilligung des Betroffenen erhoben werden.

(3) Personenbezogene Daten nach Absatz 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Über­mittlung

a)    aus dem Einwohnermelderegister (§ 25 Abs. 7 i. V. m. § 25 Abs. 1 Landesmeldegesetz) und

b)    in begründeten Einzelfällen nach besonde­rer gesetzlicher Regelung.

 

(4) Die Daten dürfen von der datenverarbeiten­den Stelle nur zum Zwecke der Steuererhe­bung nach dieser Satzung verarbeitet werden.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Die Gebührensatzung tritt am 01.08.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 24.07.2001 in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 18.07.2002 außer Kraft.

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

Haale, 29.04.2003

 

Gemeinde Haale

 

 

 

Kurt Engellandt

Bürgermeister