Satzung der Gemeinde Hamweddel über die Entschädigung von
Ehrenbeamtinnen und –beamten, Mitgliedern der Gemeindevertretung und
ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern
Aufgrund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 19.08.2003 folgende Entschädigungssatzung erlassen:
§ 1
Entschädigung für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach
Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des
Höchstsatzes der Verordnung.
(2) Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.
§ 2
Entschädigungen für Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse
(1) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, der Fraktionen und Teilfraktionen, für die Teilnahme an sonstigen in der Hauptsatzung bestimmten Sitzungen sowie für sonstige Tätigkeiten für die Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2) Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder
der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die
Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an Sitzungen
der Fraktionen und Teilfraktionen und für ihre sonstigen Tätigkeiten für die
Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der
Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.
§ 3
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen
Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der
Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern
von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen
Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus
unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu
ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit diese zu Lasten
der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger
abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten
sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche
Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall
auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im
Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach
billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der
Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,00 €.
§ 4
Entschädigung bei Abwesenheit vom Haushalt
Personen nach § 3, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
§ 5
Entschädigung für die entgeltliche Betreuung von Kindern
Personen nach § 3 werden auf Antrag die nachgewiesenen
Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche
Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger
gesondert erstattet. Dies gilt nicht Zeiträume, für die entgangener
Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung
nach § 3 oder eine Entschädigung nach § 4 gewährt wird.
§ 6
Reisekostenvergütung
Personen nach § 3 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.
§ 7
Wehrführung
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2003 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Hamweddel, 19.08.2003
Gemeinde Hamweddel
Monika Sievers
Bürgermeisterin