Hauptsatzung der Gemeinde Stafstedt
Aufgrund
des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung vom 16.06.2009 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises
Rendsburg-Eckernförde folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Stafstedt
erlassen:
§ 1
Wappen, Flagge, Siegel
(1) Das Wappen der Gemeinde Stafstedt ist von Silber und Rot im Wellenschnitt schrägrechts geteilt. Oben ein roter Ochsenkopf, unten ein silbernes Bauernhaus mit Fachwerk.
(2) Die Gemeindeflagge zeigt auf dem im Wellenschnitt nach hinten abwärts schräg geteilten, oben weißen, unten roten Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tinktur.
(3)
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „Gemeinde Stafstedt
- Kreis Rendsburg-Eckernförde -“.
§ 2
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(1)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben.
(2) Sie oder er entscheidet ferner über
1. Stundungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 €,
2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluß von Vergleichen, soweit ein Betrag 15.000,00 € zu Lasten der Gemeinde nicht überschritten wird,
3. Übernahme von Bürgschaften, Abschluß von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000,00 € nicht überschritten wird,
4. Erwerb von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes 10.000,00 € nicht übersteigt,
5. Abschluß von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins 10.000,00 € nicht übersteigt,
6. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögens 10.000,00 € nicht übersteigt,
7. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 10.000,00 €,
8. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden sowie die Vermietung und Verpachtung gemeindlicher Grundstücke, Gebäude und Wohnungen
9. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 30.000,00 €,
10. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 30.000,00 €,
11. Entscheidungen der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch, soweit nicht die Gemeindevertretung nach § 28 GO zuständig ist.
§ 3
Gleichstellungsbeauftragte
Die
Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Jevenstedt kann an den Sitzungen der Gemeindevertretungen
und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen.
Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben.
In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 4
Ständige Ausschüsse
1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
Name des Ausschusses
|
Zusammensetzung |
Aufgabengebiet |
a) Kulturausschuss |
5 Mitglieder |
Kulturelles, Heimat- und Dorfpflege |
b) Bau- und Wegebauausschuss |
4 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter |
Bauleitplanung, Aufgaben als Straßenbaulastträger, Wegebaumaßnahmen |
c) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung |
3 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter |
Prüfung der Jahresrechnung |
In den Kulturausschuss kann eine Bürgerin oder ein Bürger gewählt werden, die oder der der Gemeindevertretung angehören kann.
(2) In die Ausschüsse a bis c wird je ein stellvertretendes Mitglied gewählt, welches der Gemeindevertretung angehören muss.
(3) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(4) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
§ 5
Aufgaben der Gemeindevertretung
Die
Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen,
soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder auf
ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 6
Einwohnerversammlung
(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft nach Bedarf eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung
eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung
ergänzt werden, wenn mindesten 25 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner
einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind
öffentlich bekannt zu geben.
(3)
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die
Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je
Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung
der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet der Einwohnerversammlung
über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen
und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und
Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung
sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen,
wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und
Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die
nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift
soll mindestens enthalten:
1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
4.
den Inhalt der Anregungen und
Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.
Die
Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der
Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung
behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt
werden.
§ 7
Verträge mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern
Verträge
der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen
Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung
rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 30.000,00 €,
bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500,00 €, halten. Ist dem
Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag
nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung
für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen
erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung
rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 €, bei
wiederkehrenden Leistungen von monatlich 5.000,00 €, hält.
§ 8
Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen
zu Geschäften, deren Wert 12.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich
1.000,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den
Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 9
Veröffentlichungen
(1) Satzungen
der Gemeinde werden durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes
Jevenstedt veröffentlicht. Hinsichtlich der Erscheinungsweise und der
Bezugsmöglichkeiten gelten die entsprechenden Bestimmungen der Hauptsatzung des
Amtes Jevenstedt.
(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von
Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die
Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes
bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar
mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 10
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am 01.07.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 23.10.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.06.2008, außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 25.06.2009 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Stafstedt, den 25.06.2009
Gemeinde Stafstedt
Hans Hinrich Neve
Bürgermeister