Hauptsatzung der Gemeinde Stafstedt

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.06.2009 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Stafstedt erlassen:

 

§ 1
Wappen, Flagge, Siegel 

 

(1) Das Wappen der Gemeinde Stafstedt ist von Silber und Rot im Wellenschnitt schrägrechts geteilt. Oben ein roter Ochsenkopf, unten ein silbernes Bauernhaus mit Fachwerk.

 

(2) Die Gemeindeflagge zeigt auf dem im Wellenschnitt nach hinten abwärts schräg geteilten, oben weißen, unten roten Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tinktur.

 

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „Gemeinde Stafstedt - Kreis   Rendsburg-Eckernförde -“.

 

 

§ 2
Bürgermeisterin oder Bürgermeister

(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Sie oder er entscheidet ferner über

1.       Stundungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 €,

2.       Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluß von Vergleichen, soweit ein Betrag 15.000,00 € zu Lasten der Gemeinde nicht überschritten wird,

3.       Übernahme von Bürgschaften, Abschluß von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000,00 € nicht überschritten wird,

4.       Erwerb von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes 10.000,00 € nicht übersteigt,

5.       Abschluß von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins 10.000,00 € nicht übersteigt,

6.       Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögens 10.000,00 € nicht übersteigt,

7.       Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 10.000,00 €,

8.       Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden sowie die Vermietung und Verpachtung gemeindlicher Grundstücke, Gebäude und Wohnungen

9.       Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 30.000,00 €,

10.   Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 30.000,00 €,

11.   Entscheidungen der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch, soweit nicht die Gemeindevertretung nach § 28 GO zuständig ist.

 

 

§ 3
Gleichstellungsbeauftragte

 

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Jevenstedt kann an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

§ 4

Ständige Ausschüsse

1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

Name des Ausschusses

 

Zusammensetzung

Aufgabengebiet

a)    Kulturausschuss

5 Mitglieder

Kulturelles, Heimat- und Dorfpflege

b)    Bau- und Wegebauausschuss

4 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter

Bauleitplanung, Aufgaben als Straßenbaulastträger, Wegebaumaßnahmen

c)    Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung

3 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter

Prüfung der Jahresrechnung

 

In den Kulturausschuss kann eine Bürgerin oder ein Bürger gewählt werden, die oder der der Gemeindevertretung angehören kann.

 

(2) In die Ausschüsse a bis c wird je ein stellvertretendes Mitglied gewählt, welches der Gemeindevertretung angehören muss.

 

(3) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

 

(4) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

 

 

 

§ 5
Aufgaben der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

 

§ 6
Einwohnerversammlung


(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft nach Bedarf eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.

 

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindesten 25 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

1.       die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,

2.       die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,

3.       die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,

4.       den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

 

§ 7
Verträge mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 30.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 5.000,00 €, hält.

 

§ 8
Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 12.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

 

§ 9

Veröffentlichungen

 

(1)  Satzungen der Gemeinde werden durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Jevenstedt veröffentlicht. Hinsichtlich der Erscheinungsweise und der Bezugsmöglichkeiten gelten die entsprechenden Bestimmungen der Hauptsatzung des Amtes Jevenstedt.

(2)  Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3)  Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

 


§ 10
Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am 01.07.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 23.10.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.06.2008, außer Kraft.

 

 

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 25.06.2009 erteilt.

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

Stafstedt, den 25.06.2009

 

Gemeinde Stafstedt

 

 

 

Hans Hinrich Neve

Bürgermeister