Beitrags- und Gebührensatzung
zur Satzung der Gemeinde Hörsten über den Anschluß
von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgung
und ihre Benutzung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (GVOBl. S. 2), der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 17. März 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 71), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 526) und des § 16 der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Hörsten wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindeversammlung vom 28. Juli 1988 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Beiträge
(1) Die Gemeinde Hörsten hat an
den Wasserbeschaffungsverband Mitteleider aufgrund der Bestimmungen der
Verbandssatzung (§ 31) einen Beitrag zur Deckung des Aufwandes für die
Herstellung, den Ausbau und den Umbau der Wasserversorgungsanlage (Wasserwerk,
Pumpstation, Versorgungsleitungen usw.) sowie für die Vorhaltung von Anlagen -
nicht jedoch für die Herstellung der Grundstücks- und Hausanschlußleitungen -
zu leisten.
(2) Zur Deckung des Aufwandes
nach Abs. 1 erhebt die Gemeinde ihrerseits Beiträge von den Eigentümern bzw.
Erbbauberechtigten der beitragspflichtigen Grundstücke.
(3) Zum beitragsfähigen Aufwand
gehören nicht die Kosten, die durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt
werden, die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen
Verwaltungskosten.
§ 2
Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und
a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die Wasserversorgungsanlage
angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen
des Abs. 1 nicht vorliegen.
(3) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das einzelne Grundstück an die betriebsfertige Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann.
Ein für das einzelne Grundstück betriebsfertiger Anschluß liegt vor, sobald vom Verband auf Antrag des Beitragspflichtigen
a) bei bebauten
Grundstücken
eine Grundstücks- und Hausanschlußleitung einschl. Wasserzähler und
Absperrhahn,
b) bei
unbebauten Grundstücken
eine Grundstücksanschlußleitung
von der Hauptversorgungsleitung auf das betriebspflichtige
Grundstück verlegt worden ist.
§ 3
Beitragsmaßstab und Beitragssatz
(1) Der Anschlußbeitrag berechnet sich
a) bei Wohngrundstücken nach der Wohnfläche je Wohneinheit entsprechend Abs. 2,
b) bei landwirtschaftliche genutzten Grundstücken nach der landwirtschaftlichen Gebäudefläche entsprechend Abs. 3,
c) bei gewerblich genutzten Grundstücken nach der gewerblichen Nutzfläche entsprechend Abs. 4,
d) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken nach der zu erwartenden Wohnfläche entsprechend Abs. 5.
(2) Der Anschlußbeitrag beträgt je Wohneinheit
bis 90 m² Wohnfläche 600,00 DM
bis 130 m² Wohnfläche 700,00 DM
bis 170 m² Wohnfläche 800,00 DM
über 170 m² Wohnfläche 900,00 DM.
Als Wohneinheit gelten Räume mit eigener Kochgelegenheit.
Bei der Ermittlung der anrechenbaren Wohnfläche ist die 2. Berechnungsverordnung des Bundes - jedoch ohne daß ein Abzug zulässig ist - in der jeweils geltenden fassung entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anschlußbeitrag beträgt für landwirtschaftliche Gebäudeflächen
für die ersten 100 m² 600,00 DM
für je weitere angefangene 50 m² 250,00 DM.
Bei der Gebäudefläche bleiben die Gebäudeflächen außer Ansatz, die nicht für die Viehhaltung geeignet sind.
Im Falle der Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes wird die im Verbandsgebiet aufgegebene Gebäudefläche in Abzug gebracht.
(4) Der Anschlußbeitrag für die gewerbliche Nutzfläche beträgt
für die ersten 50 m² 300,00 DM
für je weitere angefangene 50 m² 250,00 DM.
Als gewerbliche Nutzfläche gelten Räume, die beruflichen oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind. Zu diesen zählen auch Räume, die von öffentlichen Einrichtungen (Kirchen, Schulen, Behörden usw.), privaten Vereinigungen sowie freiberufliche Tätigen (Ärzten, Anwälten, Architekten usw.) genutzt werden. Dabei bleiben solche Räume außer Ansatz, die bei zweckentsprechender Nutzung nicht mit einem Wasseranschluß versehen werden (z. B. unbeheizte Werkstätten und Lagerräume). Als gewerbliche Nutzfläche gelten auch Camping- und Caravanplätze, wobei je angefangene 15 Stellplätze einer gewerblichen Nutzfläche von 50 m² entsprechen. Die Zahl der Stellplätze für Zelte und Wohnwagen bestimmt sich nach der aufgrund der jeweils geltenden Landesverordnung erteilten Erlaubnis.
(5) Unbebaute, aber bebaubare Grundstücke werden wie Wohngrundstücke behandelt. Der Berechnung des Anschlußbeitrages wird die nach Maßgabe des Bebauungsplanes zulässige Geschoßfläche als Wohnfläche zugrunde gelegt. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als Wohnfläche die Fläche, die sich nach dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt.
(6) Treffen auf ein Grundstück mehrere Kriterien des § 3 Abs. 1 zu, ist getrennt zu berechnen.
§ 4
Öffentlich-rechtliche Kostenerstattung
Für die Herstellung der Grundstücks- und Hausanschlußleitungen einschließlich der Wasserzähler und Absperrhähne sowie für die Herstellung von Weideanschlüssen sind der Gemeinde Beiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. Zusätzlich sind für Entwurf, Bauleitung und Verwaltung jeweils 5 %, also insgesamt 15 % zu erstatten. Entsprechendes gilt für die Änderung sowie für die Beseitigung von Grundstücks- und Hausanschlußleitungen oder Teile derselben, die nicht vom Verband vertreten sind.
§ 5
Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 6
Vorauszahlungen
Mit Beginn einer Baumaßnahme können Vorauszahlungen bis zu 80 % des voraussichtlichen Beitrags verlangt werden. Für Maßnahmen nach § 4 können vor Beginn Abschlagszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erstattungsbetrages verlangt werden. Die Voraus- bzw. Abschlagszahlungen werden von der Gemeinde nicht verzinst.
§ 7
Fälligkeit
Sobald die Beitragspflicht entstanden ist, wird ein schriftlicher Beitragsbescheid erteilt. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 8
Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung
der Kosten der laufenden Verwaltung, Unterhaltung und Betrieb der
Wasserversorgungsanlagen Benutzungsgebühren. Sie gliedern sich in Grund- und
Verbrauchsgebühren und werden als Jahresgebühr erhoben. Als Gebührenjahr gilt
das Kalenderjahr.
(2) Hinsichtlich der Festsetzung der Verbrauchsgebühren für das jeweilige Kalenderjahr wird der Wasserverbrauch vom 01.10. des vergangenen Jahres bis zum 30.09. des laufenden Jahres (Erhebungszeitraum) zugrunde gelegt.
§ 9
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Grundgebühr bestimmt
sich nach der Zahl der einzelnen Wohneinheiten des angeschlossenen
Grundstückes. Ein landwirtschaftlich oder gewerblich genutztes Grundstück
stehen einer Wohneinheit gleich.
Die Grundgebühr beträgt für jede Wohneinheit sowie für jeden landwirtschaftlich
oder gewerblich genutzten Betrieb 3,00 DM monatlich. Für die Bereitstellung
eines Weideanschlusses sowie für den Ein- und Ausbau des Wasserzählers wird
eine einmalige Gebühr in Höhe von 50,00 DM jährlich erhoben.
(2) Soweit für die angeschlossenen
Grundstücke Meßeinrichtungen mit einer Stundenleistung über 20 m³
erforderlich sind, wird zu der nach Absatz 1 zu entrichtenden Grundgebühr ein
Zuschlag erhoben. Er beträgt monatlich 10,00 DM.
(3) Die Zusatzgebühr berechnet
sich nach der im Erhebungszeitraum entnommenen Wassermenge. Sie beträgt
für die ersten 300 m³ 0,60 DM
für die nächsten 200 m³ 0,50 DM
für alle weiteren m³ 0,40 DM
für Weideanschlüsse je m³ 0,40 DM.
(4) a) Für die Abgabe von
Bauwasser wird eine Pauschalgebühr erhoben.
Diese beträgt für Ein- und
Zweifamilienhäuser 150,00 DM
für Mehrfamilienhäuser 350,00 DM.
b) Sofern ein Standrohr mit Zähler eingebaut ist, beträgt die Verbrauchsgebühr
je m³ 0,60 DM.
Für die Bereitstellung von Standrohren mit Wasserzähler wird
bis zu 3 Tagen 5,00 DM
je weiteren Tag 0,50 DM
erhoben.
§ 10
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch
a) für die
Grundgebühr mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des betriebsfertigen Anschlusses
folgt und
b) für die Zusatzgebühr mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses.
(2) Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anschluß an die Wasserversorgungsanlage entfällt und der Gemeinde, dem Amt oder dem Wasserbeschaffungsverband Mitteleider vom Gebührenpflichtigen hiervon schriftlich Mitteilung gemacht worden ist.
(3) Die Gebührenpflicht für Hydrantenstandrohre beginnt mit dem Tage der Ausgabe und endet mit dem Tage der Rückgabe.
§ 11
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, an seiner Stelle der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines
Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an
gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Der bisherige
Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zu
dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Gemeinde, das Amt oder der
Wasserbeschaffungsverband Mitteleider Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält.
Für sonstige Gebührenpflicht gilt dies entsprechend.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, daß Beauftragte der Gemeinde, des Amtes oder des Wasserbeschaffungsverbandes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§ 12
Heranziehung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zur Zahlung
der Benutzungsgebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist und im 4. Quartal eines jeden
Kalenderjahres zugestellt wird.
(2) Der Gebührenbescheid enthält
die Abrechnung der Verbrauchsgebühr entsprechend der Wasserentnahme im
abgelaufenen Erhebungszeitraum, also vom 01.10. des vergangenen bis zum 30.09.
des laufenden Kalenderjahres sowie die Grundgebühr für den gleichen Zeitraum.
Gleichzeitig werden entsprechend dem Wasserverbrauch im abgelaufenen
Erhebungszeitraum neue vierteljährliche Vorauszahlungsbeiträge festgesetzt,
die am 15. Februar, 15. Mai und 15. August des nächsten Kalenderjahres fällig
sind. Der Restbetrag nach der endgültigen Abrechnung der Benutzungsgebühren ist
innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides fällig. Bestand im
vergangenen Erhebungszeitraum keine Gebührenpflicht oder hat sich der
Benutzungsumfang wesentlich geändert, wird die zugrunde zu legende Vorauszahlung
vom Verband geschätzt. Überzahlungen werden mit der nächsten fällig werdenden
Vorauszahlung verrechnet oder unverzüglich erstattet.
(3) Bei Beendigung der
Gebührenpflicht für einen Anschluß oder bei einem Wechsel der
Gebührenpflichtigen im Laufe des Erhebungszeitraumes werden die
Verbrauchsgebühren aufgrund der abgenommenen Wassermenge und die Grundgebühr
nach der im Erhebungszeitraum bestehenden Dauer der Gebührenpflicht ermittelt
und festgesetzt. Die sich danach ergebende Gebühr ist innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(4) Die abgenommene Wassermenge wird durch Wasserzähler ermittelt. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge auf der Grundlage des Verbrauchs des Vorjahres und der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
§ 13
Mehrwertsteuer
Zu den Gebühren nach § 9 wird die aufgrund des Umsatzsteuergesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung zu entrichtende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) erhoben.
§ 14
Anwendung der Wasserbezugsordnung
Die Wasserbezugsordnung des Wasserbeschaffungsverbandes Mitteleider ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit sie mit den für die Gemeinde verbindlichen gesetzlichen Vorschriften sowie dem gemeindlichen Satzungsrecht vereinbar ist.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen den § 11 Abs. 3 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 17.08.1988 in Kraft.
Hörsten, 02.08.1988
Gemeinde Hörsten
Lorenz Lorenzen
Bürgermeister