Beitrags- und Gebührensatzung

zur Satzung der Gemeinde Hörsten über den Anschluß

von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgung

und ihre Benutzung

 


 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. De­zember 1986 (GVOBl. S. 2), der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 17. März 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 71), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 526) und des § 16 der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Hörsten wird nach Beschlußfassung durch die Ge­meindeversammlung vom 28. Juli 1988 fol­gende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

Beiträge

 

(1)  Die Gemeinde Hörsten hat an den Wasser­beschaffungsverband Mitteleider aufgrund der Bestimmungen der Verbandssatzung (§ 31) einen Beitrag zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und den Umbau der Wasserversorgungsanlage (Wasserwerk, Pump­station, Versorgungsleitungen usw.) sowie für die Vorhaltung von Anlagen - nicht jedoch für die Herstellung der Grundstücks- und Hausan­schlußleitungen - zu leisten.

(2)  Zur Deckung des Aufwandes nach Abs. 1 erhebt die Gemeinde ihrerseits Beiträge von  den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der bei­tragspflichtigen Grundstücke.

(3)  Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht die Kosten, die durch Leistungen und Zu­schüsse Dritter gedeckt werden, die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.

 

§ 2

Gegenstand und Entstehung der Beitrags­pflicht

 

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage ange­schlossen werden können und

 

a)    für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,

b)    für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

 

(2) Wird ein Grundstück an die Wasserversor­gungsanlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Vor­aussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

(3) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das einzelne Grundstück an die betriebsfertige Wasserversorgungsanlage angeschlossen wer­den kann.

Ein für das einzelne Grundstück betriebsfertiger Anschluß liegt vor, sobald vom Verband auf Antrag des Beitragspflichtigen

 

a)    bei bebauten Grundstücken
eine Grundstücks- und Hausanschlußleitung einschl. Wasserzähler und Absperrhahn,

b)    bei unbebauten Grundstücken
eine Grundstücksanschlußleitung

 

von der Hauptversorgungsleitung auf das be­triebspflichtige Grundstück verlegt worden ist.

 

§ 3

Beitragsmaßstab und Beitragssatz

 

(1) Der Anschlußbeitrag berechnet sich

 

a)    bei Wohngrundstücken nach der Wohn­fläche je Wohneinheit entsprechend Abs. 2,

b)    bei landwirtschaftliche genutzten Grund­stücken nach der landwirtschaftlichen Ge­bäudefläche entsprechend Abs. 3,

c)    bei gewerblich genutzten Grundstücken nach der gewerblichen Nutzfläche entspre­chend Abs. 4,

d)    bei unbebauten, aber bebaubaren Grund­stücken nach der zu erwartenden Wohn­fläche entsprechend Abs. 5.

 

(2) Der Anschlußbeitrag beträgt je Wohneinheit

bis 90 m² Wohnfläche                    600,00 DM

bis 130 m² Wohnfläche                  700,00 DM

bis 170 m² Wohnfläche                  800,00 DM

über 170 m² Wohnfläche                900,00 DM.

 

Als Wohneinheit gelten Räume mit eigener Kochgelegenheit.

 

Bei der Ermittlung der anrechenbaren Wohn­fläche ist die 2. Berechnungsverordnung des Bundes - jedoch ohne daß ein Abzug zulässig ist - in der jeweils geltenden fassung entspre­chend anzuwenden.

 

(3) Der Anschlußbeitrag beträgt für landwirt­schaftliche Gebäudeflächen

für die ersten 100 m²                      600,00 DM

für je weitere angefangene 50 m²     250,00 DM.

 

Bei der Gebäudefläche bleiben die Gebäude­flächen außer Ansatz, die nicht für die Viehhal­tung geeignet sind.

 

Im Falle der Aussiedlung eines landwirtschaftli­chen Betriebes wird die im Verbandsgebiet aufgegebene Gebäudefläche in Abzug ge­bracht.

 

(4) Der Anschlußbeitrag für die gewerbliche Nutzfläche beträgt

 

für die ersten 50 m²                        300,00 DM

für je weitere angefangene 50 m²     250,00 DM.

 

Als gewerbliche Nutzfläche gelten Räume, die beruflichen oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind. Zu diesen zählen auch Räume, die von öffentlichen Einrichtungen (Kirchen, Schulen, Behörden usw.), privaten Vereinigungen sowie freiberufliche Tätigen (Ärzten, Anwälten, Architekten usw.) genutzt werden. Dabei bleiben solche Räume außer Ansatz, die bei zweckentsprechender Nutzung nicht mit einem Wasseranschluß versehen werden (z. B. unbeheizte Werkstätten und La­gerräume). Als gewerbliche Nutzfläche gelten auch Camping- und Caravanplätze, wobei je angefangene 15 Stellplätze einer gewerblichen Nutzfläche von 50 m² entsprechen. Die Zahl der Stellplätze für Zelte und Wohnwagen be­stimmt sich nach der aufgrund der jeweils gel­tenden Landesverordnung erteilten Erlaubnis.

 

(5) Unbebaute, aber bebaubare Grundstücke werden wie Wohngrundstücke behandelt. Der Berechnung des Anschlußbeitrages wird die nach Maßgabe des Bebauungsplanes zulässige Geschoßfläche als Wohnfläche zugrunde ge­legt. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als Wohnfläche die Fläche, die sich nach dem Durchschnitt der in der näheren Um­gebung vorhandenen Bebauung ergibt.

 

(6) Treffen auf ein Grundstück mehrere Krite­rien des § 3 Abs. 1 zu, ist getrennt zu berech­nen.

 

 

§ 4

Öffentlich-rechtliche Kostenerstattung

 

Für die Herstellung der Grundstücks- und Hausanschlußleitungen einschließlich der Wasserzähler und Absperrhähne sowie für die Herstellung von Weideanschlüssen sind der Gemeinde Beiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. Zusätzlich sind für Entwurf, Bauleitung und Verwaltung jeweils 5 %, also insgesamt 15 % zu erstatten. Entsprechendes gilt für die Änderung sowie für die Beseitigung von Grundstücks- und Hausan­schlußleitungen oder Teile derselben, die nicht vom  Verband vertreten sind.

 

 

§ 5

Beitragspflichtiger

 

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zu­stellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbau­berechtigte anstelle des Eigentümers bei­tragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner.

 

 

§ 6

Vorauszahlungen

 

Mit Beginn einer Baumaßnahme können Vor­auszahlungen bis zu 80 % des voraussichtli­chen Beitrags verlangt werden. Für Maßnah­men nach § 4 können vor Beginn Abschlags­zahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erstattungsbetrages verlangt werden. Die Vor­aus- bzw. Abschlagszahlungen werden von der Gemeinde nicht verzinst.

 

 

§ 7

Fälligkeit

 

Sobald die Beitragspflicht entstanden ist, wird ein schriftlicher Beitragsbescheid erteilt. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

 

§ 8

Benutzungsgebühren

 

(1)  Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung, Unterhaltung und Betrieb der Wasserversorgungsanlagen Benutzungsgebühren. Sie gliedern sich in Grund- und Verbrauchsgebühren und werden als Jahresgebühr erhoben. Als Gebührenjahr gilt das Kalenderjahr.

(2)  Hinsichtlich der Festsetzung der Ver­brauchsgebühren für das jeweilige Kalenderjahr wird der Wasserverbrauch vom 01.10. des vergangenen Jahres bis zum 30.09. des lau­fenden Jahres (Erhebungszeitraum) zugrunde gelegt.

 

 

§ 9

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1)  Die Grundgebühr bestimmt sich nach der Zahl der einzelnen Wohneinheiten des ange­schlossenen Grundstückes. Ein landwirtschaft­lich oder gewerblich genutztes Grundstück stehen einer Wohneinheit gleich.
Die Grundgebühr beträgt für jede Wohneinheit sowie für jeden landwirtschaftlich oder gewerb­lich genutzten Betrieb 3,00 DM monatlich. Für die Bereitstellung eines Weideanschlusses sowie für den Ein- und Ausbau des Wasserzäh­lers wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 50,00 DM jährlich erhoben.

(2)  Soweit für die angeschlossenen Grund­stücke Meßeinrichtungen mit einer Stundenlei­stung  über 20 m³ erforderlich sind, wird zu der nach Absatz 1 zu entrichtenden Grundgebühr ein Zuschlag erhoben. Er beträgt monatlich 10,00 DM.

(3)  Die Zusatzgebühr berechnet sich nach der im Erhebungszeitraum entnommenen Was­sermenge. Sie beträgt

für die ersten 300 m³                         0,60 DM
für die nächsten 200 m³                     0,50 DM
für alle weiteren m³                            0,40 DM
für Weideanschlüsse je m³                 0,40 DM.

(4)  a) Für die Abgabe von Bauwasser wird eine Pauschalgebühr erhoben.

Diese beträgt für Ein- und
Zweifamilienhäuser                        150,00 DM
für Mehrfamilienhäuser                   350,00 DM.

b) Sofern ein Standrohr mit Zähler eingebaut ist, beträgt die Verbrauchsgebühr
je m³                                                0,60 DM.

Für die Bereitstellung von Standrohren mit Wasserzähler wird
bis zu 3 Tagen                                  5,00 DM
je weiteren Tag                                 0,50 DM
erhoben.

 

§ 10

Entstehung und Beendigung der Gebüh­renpflicht

 

(1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch

 

a)    für die Grundgebühr mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des betriebsfertigen An­schlusses folgt und

b)    für die Zusatzgebühr mit dem Tag des be­triebsfertigen Anschlusses.

 

(2) Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anschluß an die Was­serversorgungsanlage entfällt und der Ge­meinde, dem Amt oder dem Wasserbeschaf­fungsverband Mitteleider vom Gebührenpflich­tigen hiervon schriftlich Mitteilung gemacht worden ist.

 

(3) Die Gebührenpflicht für Hydrantenstand­rohre beginnt mit dem Tage der Ausgabe und endet mit dem Tage der Rückgabe.

 

 

§ 11

Gebührenpflichtige

 

(1)  Gebührenpflichtig ist der Eigentümer, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, an seiner Stelle der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

 

(2)  Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechts­änderung folgt. Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Ge­bühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Gemeinde, das Amt oder der Wasserbeschaffungsverband Mitteleider Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Für sonstige Gebührenpflicht gilt dies entspre­chend.

(3)  Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Aus­künfte zu erteilen und zu dulden, daß Beauf­tragte der Gemeinde, des Amtes oder des Wasserbeschaffungsverbandes das Grund­stück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

 

 

§ 12

Heranziehung und Fälligkeit

 

(1)  Die Heranziehung zur Zahlung der Be­nutzungsgebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist und im 4. Quartal eines jeden Kalenderjahres zugestellt wird.

(2)  Der Gebührenbescheid enthält die Abrech­nung der Verbrauchsgebühr entsprechend der Wasserentnahme im abgelaufenen Erhebungs­zeitraum, also vom 01.10. des vergangenen bis zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres so­wie die Grundgebühr für den gleichen Zeit­raum.

Gleichzeitig werden entsprechend dem Was­serverbrauch im abgelaufenen Erhebungszeit­raum neue vierteljährliche Vorauszahlungsbei­träge festgesetzt, die am 15. Februar, 15. Mai und 15. August des nächsten Kalenderjahres fällig sind. Der Restbetrag nach der endgültigen Abrechnung der Benutzungsgebühren ist inner­halb eines Monats nach Zugang des Beschei­des fällig. Bestand im vergangenen Erhe­bungszeitraum keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang wesentlich geän­dert, wird die zugrunde zu legende Vorauszah­lung vom Verband geschätzt. Überzahlungen werden mit der nächsten fällig werdenden Vor­auszahlung verrechnet oder unverzüglich er­stattet.

(3)  Bei Beendigung der Gebührenpflicht für einen Anschluß oder bei einem Wechsel der Gebührenpflichtigen im Laufe des Erhebungs­zeitraumes werden die Verbrauchsgebühren aufgrund der abgenommenen Wassermenge und die Grundgebühr nach der im Erhebungs­zeitraum bestehenden Dauer der Gebühren­pflicht ermittelt und festgesetzt. Die sich da­nach ergebende Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(4)  Die abgenommene Wassermenge wird durch Wasserzähler ermittelt. Hat ein Wasser­zähler nicht richtig oder überhaupt nicht ange­zeigt, so wird die Wassermenge auf der Grundlage des Verbrauchs des Vorjahres und der begründeten Angaben des Gebührenpflich­tigen geschätzt.

 

 

§ 13

Mehrwertsteuer

 

Zu den Gebühren nach § 9 wird die aufgrund des Umsatzsteuergesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung zu entrichtende Umsatz­steuer (Mehrwertsteuer) erhoben.

 

 

§ 14

Anwendung der Wasserbezugsordnung

 

Die Wasserbezugsordnung des Wasserbe­schaffungsverbandes Mitteleider ist in der je­weils geltenden Fassung entsprechend anzu­wenden, soweit sie mit den für die Gemeinde verbindlichen gesetzlichen Vorschriften sowie dem gemeindlichen Satzungsrecht vereinbar ist.

 

 

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

 

Zuwiderhandlungen gegen den § 11 Abs. 3 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

 


 

§ 16

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 17.08.1988 in Kraft.

 

 

Hörsten, 02.08.1988

 

 

Gemeinde Hörsten

 

Lorenz Lorenzen

Bürgermeister