II. Nachtragssatzung
zur Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Hörsten
über den Anschluß von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgungund ihre Benutzung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02.04.1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159), der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.01.1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) und der § 16 der Satzung der Gemeinde Hörsten über den Anschluß von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgung und ihre Benutzung vom 17.08.1988 wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindeversammlung vom 23.11.1994 folgende II. Nachtragssatzung erlassen:
§ 1
§ 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Zusatzgebühr berechnet sich nach der im
Erhebungszeitraum entnommenen Wassermenge.
Sie beträgt
für die ersten 300 m³ 0,90 DM
für die nächsten 200 m³ 0,80 DM
für alle weiteren m³ 0,70 DM
für Weideanschlüsse beträgt
die Verbrauchsgebühr je m³ 0,70 DM.“
§ 2
Die II. Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hörsten, 24.11.1994
Gemeinde Hörsten
Lorenz Lorenzen
Bürgermeister