II. Nachtragssatzung

zur Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Hörsten

über den Anschluß von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgungund ihre Benutzung

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02.04.1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159), der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.01.1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) und der § 16 der Satzung der Gemeinde Hörsten über den Anschluß von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgung und ihre Benutzung vom 17.08.1988 wird nach Beschlußfassung durch die Ge­meindeversammlung vom 23.11.1994 fol­gende II. Nachtragssatzung erlassen:

 

 

§ 1

 

§ 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Die Zusatzgebühr berechnet sich nach der im Erhebungszeitraum entnommenen Was­sermenge.

Sie beträgt

für die ersten 300 m³                         0,90 DM
für die nächsten 200 m³                     0,80 DM
für alle weiteren m³                            0,70 DM

für Weideanschlüsse beträgt

die Verbrauchsgebühr je m³               0,70 DM.“

§ 2

 

Die II. Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Hörsten, 24.11.1994

 

 

Gemeinde Hörsten

 

Lorenz Lorenzen

Bürgermeister