Satzung der Gemeinde Jevenstedt über die Entschädigung von
Ehrenbeamtinnen und –beamten, Mitgliedern der Gemeindevertretung und
ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern
Aufgrund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 03.07.2003 folgende Entschädigungssatzung erlassen:
§ 1
Entschädigung für die/den Bürgermeister/in und Stellvertreter/in
(1) Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine
Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2) Der Stellvertreterin oder
dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach
Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder
des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine
entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der
Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der
monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.
§ 2
Entschädigungen für Gemeindevertreter/Innen und wählbare Bürger/Innen
(1) Die Gemeindevertreterinnen
und -vertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung,
der Ausschüsse, der Fraktionen und Teilfraktionen, für die Teilnahme an
sonstigen in der Hauptsatzung bestimmten Sitzungen sowie für sonstige
Tätigkeiten für die Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der
Verordnung. Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der
Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme
an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an Sitzungen der Fraktionen
und Teilfraktionen und für ihre sonstigen Tätigkeiten für die Gemeinde ein
Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Entsprechendes gilt für
stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung
angehören, im Vertretungsfall.
(2) Die Mitglieder des Ortsbeirates erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsbeirates ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 3
(1) Ehrenbeamtinnen und
-beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen
und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und
stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des
Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen
Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag
in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den
entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
zu erstatten, soweit diese zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an
den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten
Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des
Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen
Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung,
deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls
nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung
je Stunde beträgt 25,00 €.
(2) Personen nach Absatz 1 Satz
1, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder
weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das
Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt
während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle
Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung
beträgt 10,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen
die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(3) Personen nach Absatz 1 Satz
1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des
Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung
von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder
pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht Zeiträume,
für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder
Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 1 oder eine Entschädigung nach Absatz
2 gewährt wird.
(4) Personen nach Absatz 1 Satz
1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und
Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrkosten für die
Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der
Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert
erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der
Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.
§ 4
Wehrführung
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2003 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Jevenstedt, 03.07.2003
Gemeinde Jevenstedt
Dieter Backhaus
Bürgermeister