Bade- und Benutzungsordnung für das

Freibad der Gemeinde Jevenstedt

 


Aufgrund von § 45 des Landesverwaltungsge­setzes in der Fassung vom 19.03.1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 182) in der jeweils gelten­den Fassung wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Jeven­stedt vom 09.06.1988 folgende Benutzungs­ordnung erlassen:

 

 

§ 1

 

Das Freibad Jevenstedt ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Jevenstedt. Es dient der Körperertüchtigung und Erholung der Be­völkerung und kann sowohl von Gemeinde als auch von nicht Gemeindeangehörigen benutzt werden. Die Benutzung hat sich nach den Vor­schriften dieser Ordnung zu richten.

 

 

§ 2

 

(1) Das Freibad Jevenstedt ist eine Freibadan­stalt. Die Badesaison läuft in der Regel von Mitte Mai bis Mitte September.

 

(2) Tägliche Öffnungszeiten während dieses Zeitraumes:

 

a)    Außerhalb der Ferienzeit:
13.00 Uhr bis 20.00 Uhr    montags bis          sonnabends
10.00 Uhr bis 19.00 Uhr    sonntags und
                                      an Feiertagen

b)    Während der Schulferien:
13.00 Uhr bis 20.00 Uhr    montags
10.00 Uhr bis 20.00 Uhr    dienstags bis
                                      sonnabends
10.00 Uhr bis 19.00 Uhr    sonntags und
                                      an Feiertagen

 

(3) Beginn und Ende der Badesaison sowie die genauen Öffnungszeiten werden öffentlich be­kanntgemacht. Die Gemeinde ist berechtigt, das Freibad aus besonderen Anlässen oder bei schlechter Witterung ganz oder teilweise für den öffentlichen Betrieb zu sperren.

 

§ 3

 

(1) Für die Benutzung des Freibades ist eine Benutzungsgebühr (Eintrittsgeld) zu entrichten. Maßgeblich hierfür ist die Gebührensatzung der Gemeinde Jevenstedt in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Bei irgendwelchen Betriebsstörungen, die ein vorzeitiges Verlassen des Freibades not­wendig machen, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes.

 

 

§ 4

 

Der Zutritt zu der Badeanlage ist nur mit gülti­ger Eintrittskarte gestattet, die vorher an der gekennzeichneten Verkaufsstelle zu lösen ist. Mit der Lösung der Badekarte unterwirft sich jeder Benutzer dieser Bade- und Benutzungs­ordnung. Die Weisungen des Aufsichtsperso­nals sind unbedingt zu befolgen.

 

 

§ 5

 

Die Badenden müssen Bekleidung tragen und sich während der Benutzung des Freibades so verhalten, das niemand in seinem sittlichen Empfinden verletzt wird. Das Nacktbaden er­wachsener Personen und von Kindern über 6 Jahren ist unzulässig.

 

 

§ 6

 

(1)    Personen mit ansteckenden oder ekelerre­genden Krankheiten dürfen das Freibad nicht betreten. Das gleiche gilt für Betrunkene.

(2)    Das Mitbringen von Tieren in das Freibad­gelände ist verboten.

(3)    Das Mitbringen von alkoholischen Geträn­ken in das Freibad ist verboten.

 

 

§ 7

 

Für Kleidung, Geld- und Wertsachen wird nicht gehaftet.

 

 

§ 8

 

(1)    Das Badebecken darf nur nach Benutzung der Durchschreitbecken, sowie der daran be­findlichen Duschen betreten werden. Die Ver­wendung von Seife usw. ist in der Badeanlage und in den Durchschreitbecken nicht erlaubt. Der Badeteil des Freibades darf nicht mit Stra­ßenschuhen betreten werden.

(2)    Nichtschwimmern ist das Betreten des Schwimmerteils untersagt, es sei denn zum Erlernen des Schwimmens auf Anordnung und unter Aufsicht des Schwimmlehrers.

 

 

§ 9

 

(1)    Die Benutzung sämtlicher Anlagen und Einrichtungen des Freibades erfolgt auf eigene Gefahr.

(2)    Das Springen von den Beckenkanten in das Badebecken ist untersagt.

(3)    Bei Gewitter ist der Aufenthalt in den Bade­becken nicht erlaubt.

 

 

§ 10

 

(1)    Jede böswillige Störung des Badebetriebes, insbesondere die Belästigung anderer Baden­der, ist verboten.

(2)    Ballspiele oder sonstige Sportarten dürfen in dem Badebecken nur mit Erlaubnis der Ba­deaufsicht durchgeführt werden.

 

 

§ 11

 

(1)    Jeder Benutzer ist verpflichtet zur allge­meinen Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung innerhalb des Badegeländes beizutragen. Glas, spitze oder verletzende Gegenstände, Papier und sonstiger Unrat dürfen nur in die dafür vorgesehenen Behältnisse geworfen werden.

(2)    Verletzungen und Unfälle sind unverzüglich der Badeaufsicht zur Einleitung von Hilfsmaß­nahmen zu melden. Bei Unfällen haben die Besucher auf Weisung der Badeaufsicht das Becken sofort zu verlassen.

 


 

§ 12

 

(1)    Wer den Bestimmungen dieser Bade- und Benutzungsordnung zuwiderhandelt und den Weisungen des Aufsichtspersonal nicht nach­kommt oder zu sonstigen Unzuträglichkeiten Anlaß gibt, kann aus dem Freibad gewiesen werden.

(2)    Personen, die mehrfach oder schwer gegen die Benutzungsordnung verstoßen haben, kann durch den Bürgermeister verboten werden, das Freibad künftig oder innerhalb einer gewissen Zeitspanne zu betreten.

 

 

§ 13

(1)    Diese Bade- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma­chung in Kraft.

(2)    Gleichzeitig tritt die Bade- und Benut­zungsordnung der Gemeinde Jevenstedt vom 05.06.1984 außer Kraft.

 

 

Jevenstedt, 10.06.1988

 

 

Gemeinde Jevenstedt

 

 

Pahl

Bürgermeister