Bade- und Benutzungsordnung für das
Freibad der Gemeinde Jevenstedt
Aufgrund von § 45 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 19.03.1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 182) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Jevenstedt vom 09.06.1988 folgende Benutzungsordnung erlassen:
§ 1
Das Freibad Jevenstedt ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Jevenstedt. Es dient der Körperertüchtigung und Erholung der Bevölkerung und kann sowohl von Gemeinde als auch von nicht Gemeindeangehörigen benutzt werden. Die Benutzung hat sich nach den Vorschriften dieser Ordnung zu richten.
§ 2
(1) Das Freibad Jevenstedt ist eine Freibadanstalt. Die Badesaison läuft in der Regel von Mitte Mai bis Mitte September.
(2) Tägliche Öffnungszeiten während dieses Zeitraumes:
a) Außerhalb der
Ferienzeit:
13.00 Uhr bis 20.00 Uhr montags bis sonnabends
10.00 Uhr bis 19.00 Uhr sonntags und
an Feiertagen
b) Während der
Schulferien:
13.00 Uhr bis 20.00 Uhr montags
10.00 Uhr bis 20.00 Uhr dienstags bis
sonnabends
10.00 Uhr bis 19.00 Uhr sonntags und
an Feiertagen
(3) Beginn und Ende der Badesaison sowie die genauen Öffnungszeiten werden öffentlich bekanntgemacht. Die Gemeinde ist berechtigt, das Freibad aus besonderen Anlässen oder bei schlechter Witterung ganz oder teilweise für den öffentlichen Betrieb zu sperren.
§ 3
(1) Für die Benutzung des Freibades ist eine Benutzungsgebühr (Eintrittsgeld) zu entrichten. Maßgeblich hierfür ist die Gebührensatzung der Gemeinde Jevenstedt in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Bei irgendwelchen Betriebsstörungen, die ein vorzeitiges Verlassen des Freibades notwendig machen, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes.
§ 4
Der Zutritt zu der Badeanlage ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet, die vorher an der gekennzeichneten Verkaufsstelle zu lösen ist. Mit der Lösung der Badekarte unterwirft sich jeder Benutzer dieser Bade- und Benutzungsordnung. Die Weisungen des Aufsichtspersonals sind unbedingt zu befolgen.
§ 5
Die Badenden müssen Bekleidung tragen und sich während der Benutzung des Freibades so verhalten, das niemand in seinem sittlichen Empfinden verletzt wird. Das Nacktbaden erwachsener Personen und von Kindern über 6 Jahren ist unzulässig.
§ 6
(1) Personen mit
ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten dürfen das Freibad nicht
betreten. Das gleiche gilt für Betrunkene.
(2) Das Mitbringen
von Tieren in das Freibadgelände ist verboten.
(3) Das Mitbringen von alkoholischen Getränken in das Freibad ist verboten.
§ 7
Für Kleidung, Geld- und Wertsachen wird nicht gehaftet.
§ 8
(1) Das Badebecken
darf nur nach Benutzung der Durchschreitbecken, sowie der daran befindlichen
Duschen betreten werden. Die Verwendung von Seife usw. ist in der Badeanlage
und in den Durchschreitbecken nicht erlaubt. Der Badeteil des Freibades darf
nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
(2) Nichtschwimmern ist das Betreten des Schwimmerteils untersagt, es sei denn zum Erlernen des Schwimmens auf Anordnung und unter Aufsicht des Schwimmlehrers.
§ 9
(1) Die Benutzung
sämtlicher Anlagen und Einrichtungen des Freibades erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Das Springen von
den Beckenkanten in das Badebecken ist untersagt.
(3) Bei Gewitter ist der Aufenthalt in den Badebecken nicht erlaubt.
§ 10
(1) Jede böswillige
Störung des Badebetriebes, insbesondere die Belästigung anderer Badender, ist
verboten.
(2) Ballspiele oder sonstige Sportarten dürfen in dem Badebecken nur mit Erlaubnis der Badeaufsicht durchgeführt werden.
§ 11
(1) Jeder Benutzer
ist verpflichtet zur allgemeinen Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung innerhalb
des Badegeländes beizutragen. Glas, spitze oder verletzende Gegenstände, Papier
und sonstiger Unrat dürfen nur in die dafür vorgesehenen Behältnisse geworfen
werden.
(2) Verletzungen und Unfälle sind unverzüglich der Badeaufsicht zur Einleitung von Hilfsmaßnahmen zu melden. Bei Unfällen haben die Besucher auf Weisung der Badeaufsicht das Becken sofort zu verlassen.
§ 12
(1) Wer den
Bestimmungen dieser Bade- und Benutzungsordnung zuwiderhandelt und den
Weisungen des Aufsichtspersonal nicht nachkommt oder zu sonstigen
Unzuträglichkeiten Anlaß gibt, kann aus dem Freibad gewiesen werden.
(2) Personen, die mehrfach oder schwer gegen die Benutzungsordnung verstoßen haben, kann durch den Bürgermeister verboten werden, das Freibad künftig oder innerhalb einer gewissen Zeitspanne zu betreten.
§ 13
(1) Diese Bade- und
Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bade- und Benutzungsordnung der Gemeinde Jevenstedt vom 05.06.1984 außer Kraft.
Jevenstedt, 10.06.1988
Gemeinde Jevenstedt
Pahl
Bürgermeister