Satzung der Gemeinde Jevenstedt über
Straßennamen und Hausnummern
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 33) in Verbindung mit § 47 des Straßen- und Wegegesetzes für Schleswig-Holstein vom 30. Januar 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 163), geändert durch Gesetz vom 31. März 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 44) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 06.06.1996 folgende Satzung erlassen.
§ 1
Die Straßen in der Gemeinde Jevenstedt erhalten die in der Anlage 1 aufgeführten Namen. Die Hausgrundstücke erhalten die in der Anlage 2 aufgeführten Hausnummern.
§ 2
Die Anbringung der Schilder für die Straßennamen wird von der Gemeinde durchgeführt. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art haben das Anbringen der Schilder für Straßennamen ohne Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Hausnummern gemäß Anlage 2 selbst anzubringen.
§ 3
Die Kosten der Straßenschilder trägt die Gemeinde. Die Kosten der Hausnummern werden den Grundstückseigentümern auferlegt.
§ 4
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Jevenstedt, 13.06.1996
Gemeinde Jevenstedt
Dieter Backhaus
Bürgermeister