Satzung der Gemeinde Jevenstedt über

Straßennamen und Hausnummern

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 33) in Verbindung mit § 47 des Straßen- und Wegegesetzes für Schleswig-Holstein vom 30. Januar 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 163), geändert durch Gesetz vom 31. März 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 44) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 06.06.1996 folgende Satzung erlassen.

 

 

§ 1

 

Die Straßen in der Gemeinde Jevenstedt erhalten die in der Anlage 1 aufgeführten Namen. Die Hausgrundstücke erhalten die in der Anlage 2 aufgeführten Hausnummern.

 

 

§ 2

 

Die Anbringung der Schilder für die Straßennamen wird von der Gemeinde durchgeführt. Die Eigen­tümer und Besitzer von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art haben das An­bringen der Schilder für Straßennamen ohne Entschädigung zu dulden. Die Grundstücksei­gentümer sind verpflichtet, die Hausnummern gemäß Anlage 2 selbst anzubringen.

 

 

§ 3

 

Die Kosten der Straßenschilder trägt die Gemeinde. Die Kosten der Hausnummern werden den Grundstückseigentümern auferlegt.

 

 

§ 4

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Jevenstedt, 13.06.1996

 

 

Gemeinde Jevenstedt

 

 

Dieter Backhaus

Bürgermeister