Satzung der Gemeinde Schülp b. Rendsburg über die Erhebung

von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

 

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) sowie des § 27 der Friedhofssatzung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 13.10.2004 folgende Friedhofsgebührensatzung erlassen:

 

§ 1

Gegenstand der Gebühren

 

Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Schülp b. Rendsburg und für die Inanspruchnahme der Friedhofsanlagen und -einrichtungen sind Gebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

 

§ 2

Gebühren für den Erwerb des Grabnutzungsrechtes

 

(1) Die Benutzungsgebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes betragen für eine

 

1. Reihengrabstelle (eine Grabbreite)
a) für Kinder bis zu 5 Jahre                                                                                       153,00 €
    für Kinder bis zu 5 Jahre in Rasenlage                                                                   307,00 €
b) für Personen über 5 Jahre                                                                                     256,00 €
    für Personen über 5 Jahre in Rasenlage                                                                 511,00 €

2. Familiengrabstelle je Grabbreite                                                                                256,00 €

3. a) Urnengrabstelle je Grabbreite                                                                               153,00 €
b) Urnengrabstelle in Rasenlänge je Grabbreite                                                          307,00 €

(2) Kinder unter einem Jahr und Totgeburten sowie Urnen können bei ausreichender Nutzungszeit in den Gräbern beigesetzt werden, in denen Angehörige beigesetzt sind. Die Benutzungsgebühr beträgt in diesen Fällen 153,00 €.

 

(3) Die Gebühr für Verlängerung des Grabnutzungsrechtes beträgt je Grabbreite und Jahr der Verlängerung 1/30 der Nutzungsgebühr.

 

§ 3

Gebühren und Kostenerstattungen für

die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes

 

Es werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:

 

a) Erstbegräbnis

1. Benutzung der Sargkammer                                                                                       26,00 €

2. Benutzung der Friedhofseinrichtungen, wie z. B. Bahrwagen usw.                                 26,00 €

3. Zusatzarbeiten wie Kranz- und Mattenabdeckung                                                         15,00 €

 

b) Grab ausheben

Für das Ausheben von Gräbern, sowie für Umbettungen und Ausgrabungen, sind die Kosten zu erstatten, die der Gemeinde von dem jeweils Beauftragten in Rechnung gestellt werden.

 

§ 4

Benutzungsgebühren für die Unterhaltung des Friedhofes

 

Die Benutzungsgebühr für die Unterhaltung des Friedhofes wird mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechtes abgegolten.

 

§ 5

Verwaltungsgebühren

 

Verwaltungsgebühren werden nach der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Jevenstedt in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

 


§ 6

Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner sind der Inhaber des Nutzungsrechtes im Sinne des § 11 der Friedhofssatzung und der Antragsteller. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 7

Datenverarbeitung

 

(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zulässig: Personenbezogene Daten werden erhoben über

 

a)    Name, Vorname(n),

b)    Anschrift

c)    Anzahl der Bemessungsgrundlagen

 

(2) Zum in Absatz 1 genannten Zweck dürfen personenbezogene Daten über die Bankverbindung nur mit Einwilligung des Betroffenen erhoben werden.

(3) Personenbezogene Daten nach Absatz 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung

a)    aus dem Einwohnermelderegister (§ 25 Abs. 7 i. V. m. § 25 Abs. 1 Landesmeldegesetz) und

b)    in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung.

 

(4) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.

 

§ 8

Gebührenveranlagung und Fälligkeit der Gebühr

 

(1) Die Veranlagung zu den Gebühren erfolgt durch Bekanntgabe eines Gebührenbescheides.

 

(2) Die Gebühren nach den §§ 2 und 3 werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 05.12.2001 außer Kraft.

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

Schülp b. Rendsburg, 13.10.2004

 

Gemeinde Schülp b. Rendsburg

 

 

 

Otto Schneider

Bürgermeister