Friedhofs- und Begräbnissatzung für den Gemeindefriedhof
der Gemeinde Schülp b. Rendsburg (Friedhofssatzung)
Aufgrund der §§ 4 und 17 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 13.10.2004 folgende Friedhofssatzung erlassen:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Bezeichnung und Zweck des Friedhofes
Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Schülp b. Rendsburg und trägt die Bezeichnung Gemeindefriedhof Schülp. Er dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Schülp b. Rendsburg wohnen sowie derjenigen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben haben. Andere Personen können nur bei einem unabweisbaren Bedürfnis und zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf dem Friedhof beigesetzt werden.
§ 2
Einteilung des Friedhofes
Der Friedhof wird in Reviere eingeteilt. Über die Einteilung wird ein Lageplan aufgestellt. Er bestimmt Lage und Art der Grabstellen und ist für die Belegung des Friedhofes verbindlich.
§ 3
Grabstellenverzeichnis und Arten
der Grabstelle
(1) Aufgrund des
Lageplanes ist ein Verzeichnis der Grabstellen zu führen, das sowohl die
belegten als auch die freien Gräber enthält, unterteilt nach Art der Gräber.
(2) Folgende
Gräberarten werden vorgehalten:
a) Reihengräber für Erwachsene
b) Reihengräber für Kinder
c) Urnengräber
d) Familiengräber
e) Gräber nach a) - c) unter grünem Rasen
(3) Reihengräber und Urnengräber umfassen je eine Grabbreite. Familiengräber enthalten mindestens zwei Grabbreiten. Eine Grabbreite beträgt 120 cm; Abweichungen bis zu 30 cm Mehr- oder Minderbreite sind zulässig.
Teil II
Ordnung auf dem Friedhof
§ 4
Besucher
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes
entsprechend zu verhalten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in
Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.
(2) Innerhalb des Friedhofes ist untersagt:
a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen sind Blindenhunde
b) die Mitnahme von Fahrrädern,
c) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühle, soweit für sie nicht eine besondere Genehmigung erteilt worden ist,
d) das Betreten fremder Grabstellen und der Friedhofsanlage außerhalb der Wege,
e) das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,
f) das Feilbieten von Waren aller Art und das Anbieten gewerblicher Dienste,
g) das Fotografieren von Trauerfeiern und Leichenbegängnissen ohne Erlaubnis der Angehörigen.
§ 5
Zulassung von Gewerbetreibenden
(1) Gärtner,
Steinmetze und Bildhauer bedürfen zur Ausführung von gewerblichen Arbeiten auf
dem Friedhof einer Zulassung. Die Zulassung wird schriftlich erteilt.
(2) Die Zulassung
kann nur Gewerbetreibenden erteilt werden, die eine gewerbliche Anmeldung ihres
Betriebes nachweisen können.
(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, fortgefallen sind.
Teil III
Bestattung
§ 6
Anmeldung
(1) Die Bestattung
ist unter Vorlage der Sterbeurkunde, spätestens am Tage vor der Beisetzung zu
beantragen. Dabei ist gewünschte Grabart anzugeben. Tage und Stunde werden im
Einvernehmen mit den Angehörigen festgesetzt.
(2) An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt. Ordnungsbehördliche Anordnungen bleiben ausgenommen.
§ 7
Bestattungsfristen
Die Bestattungen sind innerhalb der in der Landesverordnung über das Leichenwesen in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fristen durchzuführen.
§ 8
Ruhefristen
Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung einer Grabbreite beträgt 30 Jahre. Bei Urnengräbern beträgt die Ruhefrist 20 Jahre
§ 9
Grabbelegung
(1) Jede Grabbreite
darf innerhalb der Ruhefrist nur mit einer Leiche belegt werden.
(2) Urnengräber
dürfen innerhalb der Ruhefrist mit bis zu drei Urnen belegt werden.
(3) Neben der Leiche
kann in den einzelnen Grabbreiten eine Urne beigesetzt werden.
(4) In einer Grabbreite können verstorbene Mütter mit ihren Neugeborenen oder nicht über ein Jahr alten gleichzeitig gestorbenen Kindern sowie gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren in einem gemeinschaftlichen Sarg bestattet werden.
§ 10
Umbettung
Umbettungen innerhalb des Friedhofes werden nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet und bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde nach Maßgabe der Landesverordnung über das Leichenwesen. Sie können nur in den Monaten November bis April stattfinden.
Teil IV
Nutzungsrecht
§ 11
Verleihung des Nutzungsrechts
(1) Die Verleihung
des Rechts der Grabnutzung muss schriftlich beantragt werden.
(2) Die Grabstellen
bleiben im Eigentum der Gemeinde. Dingliche Rechte an den Grabstellen werden
nicht eingeräumt.
(3) Mit der
Überlassung der Grabstelle und nach Zahlung der in der Gebührensatzung
festgesetzten Grabnutzungsgebühr, wird die Befugnis verliehen, die Grabstelle
nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung zu nutzen.
§ 12
Übertragbarkeit des Nutzungsrechts
(1) Die Übertragung
des Nutzungsrechts an andere Personen ist nur in begründeten Ausnahmefällen
mit Genehmigung zulässig.
(2) Das
Nutzungsrecht ist frei vererblich an Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender
Linie und Geschwister, sowie Lebenspartner.
(3) Der Erbe hat binnen sechs Monaten nach Ableben des Berechtigten die Umschreibung des Nutzungsrechts zu beantragen.
§ 13
Erlöschen des Nutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Nutzungsdauer.
(2) Das Nutzungsrecht erlischt ferner entschädigungslos.
a) wenn der Erbe trotz Aufforderung die Umschreibung des Nutzungsrechts nicht innerhalb der in § 12, Ziffer 3, gesetzten Frist beantragt,
b) wenn der Berechtigte keinen Erben hinterlässt oder mehrere Erben sich nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Berechtigten über den neuen Nutzungsberechtigten zu einigen vermögen,
c) wenn die Grabstelle trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung, in Abständen von je einem Monat, nicht nach Maßgabe dieser Satzung gepflegt bzw. unterhalten wird,
d) wenn am hiesigen Ort die Familie ausgestorben ist oder von hier fortzieht und niemand zur Instandhaltung der Grabstelle beauftragt worden ist.
(3) Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände gehen nach Erlöschen des Nutzungsrechts ohne Entschädigung in das Eigentum der Gemeinde über. Sie werden nach Ablauf der Ruhefrist entfernt. Etwa noch vorhandene Urnen werden ebenfalls entfernt. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
(4) Die Ruhefrist wird durch vorzeitiges Erlöschen des Nutzungsrechts nicht berührt.
Teil V
Grabstellen
§ 14
Dauer der Grabnutzung
(1) Die Grabnutzung
wird für die Dauer der Ruhefrist (§ 9) eingeräumt.
(2) Die Verlängerung
des Nutzungsrechts an Gräbern ist zulässig. Der Antrag auf Verlängerung des
Nutzungsrechts kann bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Nutzungsdauer
gestellt werden.
(3) Wird bei späteren Beisetzungen die Dauer des Nutzungsrechts durch die Ruhefrist überschritten, so ist vor der Beisetzung die notwendig werdende Verlängerung zu beantragen. Die Dauer des Nutzungsrechts muß dabei mindestens der Ruhefrist entsprechen.
§ 15
Beginn und Umfang der Grabnutzung
(1) Reihengräber und
Urnengräber werden jeweils im Beerdigungsfall zur Beisetzung des bestimmten
Verstorbenen nach der Reihe der überlassen.
(2) Familiengräber
werden in Erwartung künftiger Sterbefälle und im Beerdigungsfall überlassen.
In Familiengräbern können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet
werden.
Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten
a) Ehegatten und Verlobte,
b) Verwandte in auf- und absteigender Linie,
c) Geschwister,
d) angenommene Kinder,
e) Ehegatten und Verlobte der unter b) bis d) bezeichneten Personen.
f) Lebenspartner
(3) Die Beisetzung anderer Personen kann in besonders begründeten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten zugelassen werden.
§ 16
Grabpflege
(1) Reihengräber und
Urnengräber sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung in angemessener
Form herzurichten und bis Ablauf der Nutzungsdauer ordnungsgemäß instand zu
halten.
(2) Familiengräber
sind unmittelbar nach Erwerb des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Nutzungsdauer
in angemessener Form instand zu halten.
(3) Im Falle
Vernachlässigung der Unterhaltung und Pflege findet § 13 Anwendung.
(4) Sofern das Nutzungsrecht entzogen worden ist, können zur Vermeidung eines Wildkrautwuchses die Grabstellen enteignet und abgesät werden.
Teil VI
Grabmale
§ 17
Antrag und Genehmigung
(1) Die Aufstellung
eines Grabmals oder anderer Anlagen bedarf der Genehmigung. Sie ist vor Beginn
der Arbeiten auf dem Friedhof zu beantragen.
(2) Der Antrag muß
genaue Angaben über Lage der Grabstelle, Art und Bearbeitung des Werkstoffes
sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift enthalten. Die vorgesehenen
Schriftzeichen sind beispielhaft in natürlicher Größe aufzuführen.
(3) Dem Antrag sind
Schnitt und Ansichtszeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10
beizufügen, z. B. Zeichnungen des Steinsetzers.
(4) Die Genehmigung
wird unter Rückgabe einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Zeichnung
erteilt. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden.
(5) Die Genehmigung
kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die sonstige Anlage nicht den
Vorschriften der Friedhofssatzung entspricht.
(6) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale oder andere Anlagen sind unverzüglich nach Aufforderung zu entfernen. Das gleiche gilt für Grabmale oder Anlagen, die von den genehmigten Entwürfen abweichen.
§ 18
Form und Werkstoff
(1) Das Grabmal muß
der Würde des Friedhofes entsprechen. Der Begriff Würde ist nach dem Empfinden
des für die Bedeutung von Friedhof und Grabmal aufgeschlossenen
Durchschnittsbesuchers zu beurteilen.
(2) Da auf dem
Friedhof eine gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich ist, darf ein Grabmal
andere bereits vorhandene Grabmale in ihrer Wirkung nicht unangemessen
beeinträchtigen.
(3) Das Grabmal muß
sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Es muss
dem Größenverhältnis der Grabstelle entsprechen und sich der Umgebung anpassen.
Bei Gräbern unter grünem Rasen werden nur eingelassene Platten zugelassen.
(4) Geeigneter
Werkstoff für Grabmale ist jedes Naturgestein, dessen Aussehen der Würde des
Friedhofs während der gesamten Grabnutzungsdauer zu entsprechen geeignet ist.
Bei Grabmalen mit polierten Vorderflächen sind die übrigen sichtbaren Seiten
des Grabmals nicht rauher als gestockt zu bearbeiten, um zu große Kontraste zu
vermeiden.
(5) Bei Breitsteinen sind Sockel nur in einer Höhe bis 1/5 der Gesamthöhe, höchstens aber bis zu 15 cm zugelassen.
§ 19
Inschrift
(1) Die Inschriften
müssen mit der Form, der Größe und der Farbwirkung des Grabmals in Einklang
stehen und der Würde des Friedhofs entsprechen.
(2) Die erhaben
gearbeitete Schrift wird besonders empfohlen.
(3) Die vertiefte
Schrift soll in genügender Tiefe eingearbeitet sein.
(4) Aufgesetzte
Buchstaben aus Bronze, Eisen oder anderen Metallen sind nur auf ebenen und glatten
Flächen zu verwenden und müssen so beschaffen sein, daß eine später einsetzende
Oxydierung der Metalle keine Färbung der Steine aufkommen läßt.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise auf der unteren Hälfte der Rückseite der Grabmale angebracht werden.
§ 20
Maße
(1) Die Höhe des
Grabmals muss der Form entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis der
Größe zu der Grabstelle und der Beschaffenheit der Umgebung stehen.
(2) Flache Kissensteine mit geringer Neigung nach vorn sind zulässig.
§ 21
Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal
muß entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein.
(2) Nicht handwerksgerecht ausgeführte Gründungen müssen auf Anordnung unverzüglich neu hergestellt werden.
§ 22
Haftung
(1) Die Gemeinde
übernimmt keine Haftung für die auf den Grabstellen genehmigten und aufgestellten
Grabmale und sonstigen Anlagen.
(2) Die
Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen der
Grabmale und Abstürzen von Teilen oder auf andere Weise durch ihr Verschulden
verursacht wird.
(3) Grabmale, die
umzustürzen drohen oder Zeichen der Zerstörung aufweisen, können entfernt werden.
Teil VII
Bepflanzung
§ 23
Einheitliche Gestaltung
(1) Alle Grabstellen
müssen in würdiger Weise und Anpassung an das Gesamtbild des Friedhofes
gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
(2) Den Nutzungsberechtigten ist es freigestellt, die gärtnerische Anlage, Pflege und Ausschmückung der Grabstelle selbst zu übernehmen oder sie einem Gärtner zu übertragen. Die Einteilungshecken der Gemeinde dürfen nicht entfernt werden.
§ 24
Grabhügel
(1) Die Gräber sind
innerhalb von 6 Wochen nach ihrer Belegung abzuräumen und aufzuhügeln.
(2) Die Grabhügel
sollen im Allgemeinen nicht über 10 cm hoch sein.
(3) Bei
Familiengräbern ist die Fläche angelegter Gräber sauber zu halten oder zu
bepflanzen.
(4) die anfallenden Erdmassen, Kränze usw. sind getrennt auf die hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern.
§ 25
Art der Bepflanzung
(1) Alle Gräber sind innerhalb eines Jahres mit einer Einfriedigung zu umgeben, ausgenommen Reihengräber. Diese Einfriedigung kann bestehen aus:
a) einer lebenden
Hecke, die mindestens einmal jährlich zu beschneiden ist und die Höhe von ca.
70 cm nicht übersteigen soll,
oder
b) einer Natur- oder Kunststeinumrandung, die nicht höher und nicht breiter als 10 cm sein soll.
(2) Das Innenfeld dieser Umrandung kann außer mit Pflanzen auch mit gewaschenen Kieselsteinen oder mit Platten abgedeckt werden.
§ 26
Grabschmuck
(1) Blumen, Kränze
und Grabschmuck sollen aus lebenden Pflanzen gestaltet werden. Künstlicher
Grabschmuck ist nicht zugelassen.
(2) Verwelkte Blumen
und Kränze sind von Gräbern zu entfernen.
(3) Das Aufstellen
von Konservendosen und anderen unwürdigen Gefäßen zur Aufnahme von Blumen auf
den Grabstellen ist nicht gestattet.
(4) Unzulässige
Anpflanzungen und nicht genehmigte Einfassungen werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten
entfernt.
Teil VIII
Schlussbestimmungen
§ 27
Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die Friedhofsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.
§ 28
Anwendung der Landesverordnung über das Leichenwesen
Die Bestimmungen der Landesverordnung über das Leichenwesen in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 20.03.1996 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.
Schülp b. Rendsburg, 13.10.2004
Gemeinde Schülp b. Rendsburg
Otto Schneider
Bürgermeister