Friedhofs- und Begräbnissatzung für den Gemeindefriedhof

der Gemeinde Schülp b. Rendsburg (Friedhofssatzung)

 

Aufgrund der §§ 4 und 17 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 13.10.2004 folgende Friedhofssatzung erlassen:

 

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Bezeichnung und Zweck des Friedhofes

 

Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Schülp b. Rendsburg und trägt die Bezeichnung Gemeindefriedhof Schülp. Er dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Schülp b. Rendsburg wohnen sowie derjenigen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben haben. Andere Personen können nur bei einem unabweisbaren Bedürfnis und zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf dem Friedhof beigesetzt werden.

 

§ 2

Einteilung des Friedhofes

 

Der Friedhof wird in Reviere eingeteilt. Über die Einteilung wird ein Lageplan aufgestellt. Er bestimmt Lage und Art der Grabstellen und ist für die Belegung des Friedhofes verbindlich.

 

§ 3

Grabstellenverzeichnis und Arten

der Grabstelle

 

(1)    Aufgrund des Lageplanes ist ein Verzeichnis der Grabstellen zu führen, das sowohl die belegten als auch die freien Gräber enthält, unterteilt nach Art der Gräber.

(2)    Folgende Gräberarten werden vorgehalten:
a) Reihengräber für Erwachsene
b) Reihengräber für Kinder
c) Urnengräber
d) Familiengräber
e) Gräber nach a) - c) unter grünem Rasen

(3)    Reihengräber und Urnengräber umfassen je eine Grabbreite. Familiengräber enthalten mindestens zwei Grabbreiten. Eine Grabbreite beträgt 120 cm; Abweichungen bis zu 30 cm Mehr- oder Minderbreite sind zulässig.

 

Teil II

Ordnung auf dem Friedhof

 

§ 4

Besucher

 

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.

(2) Innerhalb des Friedhofes ist untersagt:

a)    das Mitbringen von Tieren, ausgenommen sind Blindenhunde

b)    die Mitnahme von Fahrrädern,

c)    das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühle, soweit für sie nicht eine besondere Geneh­migung erteilt worden ist,

d)    das Betreten fremder Grabstellen und der Friedhofsanlage außerhalb der Wege,

e)    das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,

f)      das Feilbieten von Waren aller Art und das Anbieten gewerblicher Dienste,

g)    das Fotografieren von Trauerfeiern und Leichenbegängnissen ohne Erlaubnis der Angehörigen.

 

§ 5

Zulassung von Gewerbetreibenden

 

(1)    Gärtner, Steinmetze und Bildhauer bedürfen zur Ausführung von gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof einer Zulassung. Die Zulassung wird schriftlich erteilt.

(2)    Die Zulassung kann nur Gewerbetreibenden erteilt werden, die eine gewerbliche Anmeldung ihres Betriebes nachweisen können.

(3)    Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, fortgefallen sind.

 

Teil III

Bestattung

 

§ 6

Anmeldung

 

(1)    Die Bestattung ist unter Vorlage der Sterbeurkunde, spätestens am Tage vor der Beisetzung zu beantragen. Dabei ist gewünschte Grabart anzugeben. Tage und Stunde werden im Einvernehmen mit den Angehörigen festgesetzt.

(2)    An Sonn- und Feiertagen finden keine Bei­setzungen statt. Ordnungsbehördliche Anord­nungen bleiben ausgenommen.

 

§ 7

Bestattungsfristen

 

Die Bestattungen sind innerhalb der in der Landesverordnung über das Leichenwesen in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fristen durchzuführen.

 

§ 8

Ruhefristen

 

Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung einer Grabbreite beträgt 30 Jahre. Bei Urnengräbern beträgt die Ruhefrist 20 Jahre

 

§ 9

Grabbelegung

 

(1)    Jede Grabbreite darf innerhalb der Ruhefrist nur mit einer Leiche belegt werden.

(2)    Urnengräber dürfen innerhalb der Ruhefrist mit bis zu drei Urnen belegt werden.

(3)    Neben der Leiche kann in den einzelnen Grabbreiten eine Urne beigesetzt werden.

(4)    In einer Grabbreite können verstorbene Mütter mit ihren Neugeborenen oder nicht über ein Jahr alten gleichzeitig gestorbenen Kindern sowie gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren in einem gemeinschaftlichen Sarg bestattet werden.

 

§ 10

Umbettung

 

Umbettungen innerhalb des Friedhofes werden nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet und bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde nach Maßgabe der Landesverordnung über das Leichenwesen. Sie können nur in den Monaten November bis April stattfinden.

 


Teil IV

Nutzungsrecht

 

§ 11

Verleihung des Nutzungsrechts

 

(1)    Die Verleihung des Rechts der Grabnutzung muss schriftlich beantragt werden.

(2)    Die Grabstellen bleiben im Eigentum der Gemeinde. Dingliche Rechte an den Grabstellen werden nicht eingeräumt.

(3)    Mit der Überlassung der Grabstelle und nach Zahlung der in der Gebührensatzung festgesetzten Grabnutzungsgebühr, wird die Befugnis verliehen, die Grabstelle nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung zu nutzen.

§ 12

Übertragbarkeit des Nutzungsrechts

 

(1)    Die Übertragung des Nutzungsrechts an andere Personen ist nur in begründeten Aus­nahmefällen mit Genehmigung zulässig.

(2)    Das Nutzungsrecht ist frei vererblich an Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie und Geschwister, sowie Lebenspartner.

(3)    Der Erbe hat binnen sechs Monaten nach Ableben des Berechtigten die Umschreibung des Nutzungsrechts zu beantragen.

 

§ 13

Erlöschen des Nutzungsrechts

 

(1) Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Nutzungsdauer.

 

(2) Das Nutzungsrecht erlischt ferner entschädigungslos.

 

a)    wenn der Erbe trotz Aufforderung die Umschreibung des Nutzungsrechts nicht innerhalb der in § 12, Ziffer 3, gesetzten Frist beantragt,

b)    wenn der Berechtigte keinen Erben hinterlässt oder mehrere Erben sich nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Berechtigten über den neuen Nutzungsberechtigten zu einigen vermögen,

c)    wenn die Grabstelle trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung, in Abständen von je einem Monat, nicht nach Maßgabe dieser Satzung gepflegt bzw. unterhalten wird,

d)    wenn am hiesigen Ort die Familie ausgestorben ist oder von hier fortzieht und niemand zur Instandhaltung der Grabstelle beauftragt worden ist.

 

(3) Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände gehen nach Erlöschen des Nutzungsrechts ohne Entschädigung in das Eigentum der Gemeinde über. Sie werden nach Ablauf der Ruhefrist entfernt. Etwa noch vorhandene Urnen werden ebenfalls entfernt. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

 

(4) Die Ruhefrist wird durch vorzeitiges Erlöschen des Nutzungsrechts nicht berührt.

 

Teil V

Grabstellen

 

§ 14

Dauer der Grabnutzung

 

(1)    Die Grabnutzung wird für die Dauer der Ruhefrist (§ 9) eingeräumt.

(2)    Die Verlängerung des Nutzungsrechts an Gräbern ist zulässig. Der Antrag auf Verlänge­rung des Nutzungsrechts kann bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Nutzungsdauer gestellt werden.

(3)    Wird bei späteren Beisetzungen die Dauer des Nutzungsrechts durch die Ruhefrist über­schritten, so ist vor der Beisetzung die not­wendig werdende Verlängerung zu beantragen. Die Dauer des Nutzungsrechts muß dabei min­destens der Ruhefrist entsprechen.

 

§ 15

Beginn und Umfang der Grabnutzung

 

(1)    Reihengräber und Urnengräber werden jeweils im Beerdigungsfall zur Beisetzung des bestimmten Verstorbenen nach der Reihe der überlassen.

(2)    Familiengräber werden in Erwartung künftiger Sterbefälle und im Beerdigungsfall überlassen.
In Familiengräbern können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden.
Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten

a) Ehegatten und Verlobte,
b) Verwandte in auf- und absteigender Linie,
c) Geschwister,
d) angenommene Kinder,
e) Ehegatten und Verlobte der unter b) bis d) bezeichneten Personen.
f) Lebenspartner

(3)    Die Beisetzung anderer Personen kann in besonders begründeten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten zugelassen werden.

 

§ 16

Grabpflege

 

(1)    Reihengräber und Urnengräber sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung in angemessener Form herzurichten und bis Ablauf der Nutzungsdauer ordnungsgemäß in­stand zu halten.

(2)    Familiengräber sind unmittelbar nach Erwerb des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Nutzungsdauer in angemessener Form instand zu halten.

(3)    Im Falle Vernachlässigung der Unterhaltung und Pflege findet § 13 Anwendung.

(4)    Sofern das Nutzungsrecht entzogen worden ist, können zur Vermeidung eines Wildkrautwuchses die Grabstellen enteignet und abgesät werden.

 

Teil VI

Grabmale

 

§ 17

Antrag und Genehmigung

 

(1)    Die Aufstellung eines Grabmals oder anderer Anlagen bedarf der Genehmigung. Sie ist vor Beginn der Arbeiten auf dem Friedhof zu beantragen.

(2)    Der Antrag muß genaue Angaben über Lage der Grabstelle, Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift enthalten. Die vorgesehenen Schriftzeichen sind beispielhaft in natürlicher Größe aufzuführen.

(3)    Dem Antrag sind Schnitt und Ansichtszeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 beizufügen, z. B. Zeichnungen des Steinsetzers.

(4)    Die Genehmigung wird unter Rückgabe einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Zeichnung erteilt. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden.

(5)    Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die sonstige Anlage nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entspricht.

(6)    Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale oder andere Anlagen sind unverzüglich nach Aufforderung zu entfernen. Das gleiche gilt für Grabmale oder Anlagen, die von den genehmigten Entwürfen abweichen.

 

§ 18

Form und Werkstoff

 

(1)    Das Grabmal muß der Würde des Friedhofes entsprechen. Der Begriff Würde ist nach dem Empfinden des für die Bedeutung von Friedhof und Grabmal aufgeschlossenen Durchschnittsbesuchers zu beurteilen.

(2)    Da auf dem Friedhof eine gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich ist, darf ein Grabmal andere bereits vorhandene Grabmale in ihrer Wirkung nicht unangemessen beeinträchtigen.

(3)    Das Grabmal muß sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Es muss dem Größenverhältnis der Grabstelle entsprechen und sich der Umgebung anpassen. Bei Gräbern unter grünem Rasen werden nur eingelassene Platten zugelassen.

(4)    Geeigneter Werkstoff für Grabmale ist jedes Naturgestein, dessen Aussehen der Würde des Friedhofs während der gesamten Grabnutzungsdauer zu entsprechen geeignet ist. Bei Grabmalen mit polierten Vorderflächen sind die übrigen sichtbaren Seiten des Grabmals nicht rauher als gestockt zu bearbeiten, um zu große Kontraste zu vermeiden.

(5)    Bei Breitsteinen sind Sockel nur in einer Höhe bis 1/5 der Gesamthöhe, höchstens aber bis zu 15 cm zugelassen.

 

§ 19

Inschrift

 

(1)    Die Inschriften müssen mit der Form, der Größe und der Farbwirkung des Grabmals in Einklang stehen und der Würde des Friedhofs entsprechen.

(2)    Die erhaben gearbeitete Schrift wird besonders empfohlen.

(3)    Die vertiefte Schrift soll in genügender Tiefe eingearbeitet sein.

(4)    Aufgesetzte Buchstaben aus Bronze, Eisen oder anderen Metallen sind nur auf ebenen und glatten Flächen zu verwenden und müssen so beschaffen sein, daß eine später einsetzende Oxydierung der Metalle keine Färbung der Steine aufkommen läßt.

(5)    Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise auf der unteren Hälfte der Rückseite der Grabmale angebracht werden.

 

§ 20

Maße

 

(1)    Die Höhe des Grabmals muss der Form entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis der Größe zu der Grabstelle und der Beschaffenheit der Umgebung stehen.

(2)    Flache Kissensteine mit geringer Neigung nach vorn sind zulässig.

 

§ 21

Standsicherheit

 

(1)    Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein.

(2)    Nicht handwerksgerecht ausgeführte Gründungen müssen auf Anordnung unverzüglich neu hergestellt werden.

 


§ 22

Haftung

 

(1)    Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die auf den Grabstellen genehmigten und aufgestellten Grabmale und sonstigen Anlagen.

(2)    Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen der Grabmale und Abstürzen von Teilen oder auf andere Weise durch ihr Verschulden verursacht wird.

(3)    Grabmale, die umzustürzen drohen oder Zeichen der Zerstörung aufweisen, können entfernt werden.

Teil VII

Bepflanzung

 

§ 23

Einheitliche Gestaltung

 

(1)    Alle Grabstellen müssen in würdiger Weise und Anpassung an das Gesamtbild des Fried­hofes gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

(2)    Den Nutzungsberechtigten ist es freigestellt, die gärtnerische Anlage, Pflege und Ausschmückung der Grabstelle selbst zu übernehmen oder sie einem Gärtner zu übertragen. Die Einteilungshecken der Gemeinde dürfen nicht entfernt werden.

 

§ 24

Grabhügel

 

(1)    Die Gräber sind innerhalb von 6 Wochen nach ihrer Belegung abzuräumen und aufzuhügeln.

(2)    Die Grabhügel sollen im Allgemeinen nicht über 10 cm hoch sein.

(3)    Bei Familiengräbern ist die Fläche angelegter Gräber sauber zu halten oder zu bepflanzen.

(4)    die anfallenden Erdmassen, Kränze usw. sind getrennt auf die hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern.

 

§ 25

Art der Bepflanzung

 

(1) Alle Gräber sind innerhalb eines Jahres mit einer Einfriedigung zu umgeben, ausgenommen Reihengräber. Diese Einfriedigung kann bestehen aus:

 

a)    einer lebenden Hecke, die mindestens einmal jährlich zu beschneiden ist und die Höhe von ca. 70 cm nicht übersteigen soll,

oder

b)    einer Natur- oder Kunststeinumrandung, die nicht höher und nicht breiter als 10 cm sein soll.

 

(2) Das Innenfeld dieser Umrandung kann außer mit Pflanzen auch mit gewaschenen Kieselsteinen oder mit Platten abgedeckt werden.

 

§ 26

Grabschmuck

 

(1)    Blumen, Kränze und Grabschmuck sollen aus lebenden Pflanzen gestaltet werden. Künstlicher Grabschmuck ist nicht zugelassen.

(2)    Verwelkte Blumen und Kränze sind von Gräbern zu entfernen.

(3)    Das Aufstellen von Konservendosen und anderen unwürdigen Gefäßen zur Aufnahme von Blumen auf den Grabstellen ist nicht gestattet.

(4)    Unzulässige Anpflanzungen und nicht genehmigte Einfassungen werden auf Kosten des Nutzungsbe­rechtigten entfernt.

Teil VIII

Schlussbestimmungen

 

§ 27

Gebühren

 

Für die Erhebung der Gebühren ist die Friedhofsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.

 

§ 28

Anwendung der Landesverordnung über das Leichenwesen

 

Die Bestimmungen der Landesverordnung über das Leichenwesen in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten.

 

§ 29

Inkrafttreten

 

Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 20.03.1996 außer Kraft.

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

 

 

Schülp b. Rendsburg, 13.10.2004

 

Gemeinde Schülp b. Rendsburg

 

 

 

Otto Schneider

Bürgermeister