Satzung der Gemeinde Westerrönfeld über die Erhebung von Friedhofsgebühren
(Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein sowie des § 29 der Friedhofssatzung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 11.09.2003 folgende Friedhofsgebührensatzung erlassen:
§ 1
Gegenstand der Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Westerrönfeld und für die Inanspruchnahme der Friedhofsanlagen und -einrichtungen sind Gebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
§ 2
Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes
Es werden erhoben für
1. Benutzung der Sargkammer (Leichenhalle) 35,00 €
2. Benutzung der Friedhofskapelle 200,00 €
3. Benutzung des Bahrwagens 23,00 €
4. Ausschmückung der Gruft 25,00 €
5. Aushebung und Schließen eines Erwachsenengrabes 360,00 €
6. Aushebung und Schließen eines Kindergrabes 100,00 €
7. Aushebung und Schließen eines Urnengrabes 100,00 €
8. Beerdigung außerhalb der Dienstzeit des Bauhofes 60,00 €
§ 3
Gebühr für Ausgrabungen
Es werden erhoben für das Ausgraben
1. der Leiche eines Kindes 250,00 €
2. der Leiche eines Erwachsenen 600,00 €
3. einer Aschenurne 150,00 €
§ 4
Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts und die Unterhaltung
und Pflege des Friedhofes
1) Für den Erwerb des Nutzungsrechtes und die Unterhaltung und Pflege der Anlagen des Friedhofes werden je Grabstelle für die gesamte Nutzungszeit erhoben für
1. Reihengrab 570,00 €
2. Familiengrab 570,00 €
3. Urnengrab 400,00 €
(2) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt die Gebühr für jede Grabstelle 1/25 bzw. 1/15 (Urnen) für jedes Jahr der Verlängerung.
§ 5
Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts und die Unterhaltung
und Pflege besonderer Grabstellen
(1) Für die Unterhaltung und Pflege während der gesamten Dauer der Ruhezeit werden je Grabstelle erhoben für
1. Doppelschlichtgrab 1.800,00 €
2. Reihenschlichtgrab 1.800,00 €
3. Reihengrab für Unbenannte 1.300,00 €
4. Urnenschlichtgrab 600,00 €
5. Urnengrabstätte für Unbenannte 480,00 €
(2) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts beträgt die Gebühr 1/25 der vollen Gebühr für jedes Jahr.
§ 6
Gebühr für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern
Wird eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhenszeit von der Gemeinde zurückgenommen, werden für jedes angefangene Jahr der noch verbleibenden Ruhensfrist 1/25 bzw. 1/15 (Urnen) der entsprechenden Gebühr nach § 5 dieser Satzung erhoben.
§ 7
Sonderleistungen
Für zusätzliche Leistungen werden besondere Entgelte in kostendeckender Höhe nach vorheriger Vereinbarung erhoben.
§ 8
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden nach der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Jevenstedt in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 9
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind der Inhaber des Nutzungsrechtes im Sinne des § 12 der Friedhofsatzung und der Antragsteller. Mehrere Zahlungspflichtige sind als Gesamtschuldner.
§ 10
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß den §§ 13, 26 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zulässig:
a) Vornamen und Familienname
b) Anschrift
c) Anzahl der Bemessungsgrundlagen
(2) Zum in Absatz 1 genannten Zweck dürfen personenbezogene
Daten über die Bankverbindung nach den §§ 13, 26 LDSG nur mit Einwilligung des
Betroffenen erhoben werden.
(3) Personenbezogene Daten nach Absatz 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung:
a) aus dem Einwohnermelderegister (§ 25 Abs. 7 i.V.m. § 25 Abs. 1 Landesmeldegesetz) und
b) in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung.
(4) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.
§ 11
Gebührenveranlagung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Veranlagung zu den Gebühren erfolgt durch Bekanntgabe eines Gebührenbescheides.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.10.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 17.12.1998 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 13.12.2001 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Westerrönfeld, 11.09.2003
Gemeinde Westerrönfeld
Hans-Otto Schülldorf
Bürgermeister