Satzung der Gemeinde Westerrönfeld über die Erhebung von Friedhofsgebühren

(Friedhofsgebührensatzung)

 

 

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein sowie des § 29 der Friedhofssatzung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 11.09.2003 folgende Friedhofsgebührensatzung erlassen:

 

 

§ 1

Gegenstand der Gebühren

 

Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Westerrönfeld und für die Inanspruchnahme der Friedhofsanlagen und -einrichtungen sind Gebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

 

 

§ 2

Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes

 

Es werden erhoben für

1.    Benutzung der Sargkammer (Leichenhalle)                                                        35,00 €

2.    Benutzung der Friedhofskapelle                                                                      200,00 €

3.    Benutzung des Bahrwagens                                                                             23,00 €

4.    Ausschmückung der Gruft                                                                               25,00 €

5.    Aushebung und Schließen eines Erwachsenengrabes                                      360,00 €

6.    Aushebung und Schließen eines Kindergrabes                                                100,00 €

7.    Aushebung und Schließen eines Urnengrabes                                                 100,00 €

8.    Beerdigung außerhalb der Dienstzeit des Bauhofes                                            60,00 €

 

 

§ 3

Gebühr für Ausgrabungen

 

Es werden erhoben für das Ausgraben

1.    der Leiche eines Kindes                                                                                 250,00 €

2.    der Leiche eines Erwachsenen                                                                       600,00 €

3.    einer Aschenurne                                                                                          150,00 €

 

 

§ 4

Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts und die Unterhaltung

und Pflege des Friedhofes

 

1) Für den Erwerb des Nutzungsrechtes und die Unterhaltung und Pflege der Anlagen des Friedhofes werden je Grabstelle für die gesamte Nutzungszeit erhoben für

1.    Reihengrab                                                                                                   570,00 €

2.    Familiengrab                                                                                                 570,00 €

3.    Urnengrab                                                                                                     400,00 €

 

(2) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt die Gebühr für jede Grabstelle 1/25 bzw. 1/15 (Urnen) für jedes Jahr der Verlängerung.

 

 


§ 5

Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts und die Unterhaltung

und Pflege besonderer Grabstellen

 

(1) Für die Unterhaltung und Pflege während der gesamten Dauer der Ruhezeit werden je Grabstelle erhoben für

1.    Doppelschlichtgrab                                                                                     1.800,00 €

2.    Reihenschlichtgrab                                                                                     1.800,00 €

3.    Reihengrab für Unbenannte                                                                          1.300,00 €

4.    Urnenschlichtgrab                                                                                         600,00 €

5.    Urnengrabstätte für Unbenannte                                                                      480,00 €

 

(2) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts beträgt die Gebühr 1/25 der vollen Gebühr für jedes Jahr.

 

 

§ 6

Gebühr für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern

 

Wird eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhenszeit von der Gemeinde zurückgenommen, werden für jedes angefangene Jahr der noch verbleibenden Ruhensfrist 1/25 bzw. 1/15 (Urnen) der entsprechenden Gebühr nach § 5 dieser Satzung erhoben.

 

 

§ 7

Sonderleistungen

 

Für zusätzliche Leistungen werden besondere Entgelte in kostendeckender Höhe nach vorheriger Vereinbarung erhoben.

 

 

§ 8

Verwaltungsgebühren

 

Verwaltungsgebühren werden nach der Verwal­tungsgebührensatzung des Amtes Jevenstedt in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

 

 

§ 9

Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner sind der Inhaber des Nutzungsrechtes im Sinne des § 12 der Friedhofsatzung und der Antragsteller. Mehrere Zahlungspflichtige sind als Gesamtschuldner.

 

 

§ 10

Datenverarbeitung

 

(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß den §§ 13, 26 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zulässig:

a)    Vornamen und Familienname

b)    Anschrift

c)    Anzahl der Bemessungsgrundlagen

 

(2) Zum in Absatz 1 genannten Zweck dürfen personenbezogene Daten über die Bankverbin­dung nach den §§ 13, 26 LDSG nur mit Einwilligung des Betroffenen erhoben werden.

(3) Personenbezogene Daten nach Absatz 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Über­mittlung:

a)    aus dem Einwohnermelderegister (§ 25 Abs. 7 i.V.m. § 25 Abs. 1 Landesmeldegesetz) und

b)    in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung.

 

(4) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.

 

 

§ 11

Gebührenveranlagung und Fälligkeit der Gebühr

 

(1) Die Veranlagung zu den Gebühren erfolgt durch Bekanntgabe eines Gebührenbescheides.

 

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Diese Gebührensatzung tritt am 01.10.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 17.12.1998 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 13.12.2001 außer Kraft.

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

Westerrönfeld, 11.09.2003

Gemeinde Westerrönfeld

 

 

 

Hans-Otto Schülldorf

Bürgermeister