Friedhofs- und Begräbnissatzung für den Gemeindefriedhof
der Gemeinde Westerrönfeld
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 16.06.2005 folgende Friedhofs- und Begräbnissatzung erlassen:
Teil I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Bezeichnung und Zweck des Friedhofes
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
§ 3 Einteilung des Friedhofes
§ 4 Gräberverzeichnis und Arten der Gräber
Teil II Ordnung auf dem Friedhof
§ 5 Besucher
§ 6 Zulassung von Gewerbetreibenden
§ 7 Anmeldung
§ 8 Bestattungsfristen
§ 9 Ruhefristen
§ 10 Grabbelegung
§ 11 Umbettung
Teil IV Nutzungsrecht
§ 12 Verleihung des Nutzungsrechts
§ 13 Übertragbarkeit des Nutzungsrechts
§ 14 Erlöschen des Nutzungsrechts
Teil V Grabstätten
§ 15 Dauer der Grabnutzung
§ 16 Beginn und Umfang der Grabnutzung
§ 17 Abmessungen
§ 18 Grabpflege
Teil VI Grabmale
§ 19 Antrag und Genehmigung
§ 20 Form und Werkstoff
§ 21 Inschrift
§ 22 Maße
§ 23 Standsicherheit
§ 24 Haftung.
Teil VII Bepflanzung
§ 25 Einheitliche Gestaltung
§ 26 Grabhügel
§ 27 Art der Bepflanzung
§ 28 Grabschmuck
Teil VIII Schlussbestimmungen
§ 29 Gebühren
§ 30 Rechtsmittel
§ 31 Inkrafttreten
§ 1
Bezeichnung und Zweck des Friedhofes
Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Westerrönfeld und trägt die Bezeichnung Gemeindefriedhof Westerrönfeld. Er dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Westerrönfeld wohnen sowie derjenigen, die auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch von Angehörigen dort beigesetzt werden wollen.
§ 2
(1) Der Gemeindefriedhof wird von der Amtsverwaltung verwaltet.
(2) Die Arbeiten zur Unterhaltung und Reinigung des Friedhofes, seiner Gebäude und Anlage sowie das Herstellen und Verfüllen der Gräber werden von Arbeitskräften der Gemeinde vorgenommen.
§ 3
Einteilung des Friedhofes
(1) Der Friedhof wird in Reviere eingeteilt. Über die Einteilung wird ein Lageplan aufgestellt. Er bestimmt Lage und Art der Gräber und ist für die Belegung des Friedhofes verbindlich.
(2) Über die Anlage der Grabstätten für Unbenannte ist ein gesonderter Lageplan zu erstellen, der nicht öffentlich zugänglich ist.
§ 4
(1) Aufgrund des Lageplanes ist ein Verzeichnis der Grabstellen zu führen, das sowohl die belegten als auch die freien Grabplätze enthält, unterteilt nach Art der Gräber.
(2) Folgende Gräberarten werden vorgehalten:
a) Reihengräber für Erwachsene und Kinder
b) Reihenschlichtgräber mit Grabplatte
c) Reihenschlichtgräber mit Kieselstreifen
d) Reihengräber für Unbenannte
e) Wahlgräber
mit 2 Grabstellen
mit 4 Grabstellen
mit 6 Grabstellen
f) Doppelschlichtgräber
g) Urnengräber
h) Urnenschlichtgräber
Teil II Ordnung auf dem Friedhof
§ 5
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.
(2) Innerhalb des Friedhofes ist untersagt:
a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde
b) das Befahren mit einem Fahrrad, das schließt jedoch die Mitnahme , z.B. als Transportmittel für Blumen, nicht aus
c) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühle, soweit nicht eine besondere Genehmigung der Amtsverwaltung erteilt worden ist
d) das Betreten fremder Grabstätten und der Friedhofsanlagen außerhalb der Wege
e) das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze
f) das Feilbieten von Waren aller Art, und das Anbieten gewerblicher Dienste
g) das Fotografieren von Trauerfeiern und Leichenbegängnissen ohne Erlaubnis der Angehörigen
§ 6
Zulassung von Gewerbetreibenden
(1) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof bedarf einer Zulassung. Die Zulassung wird durch die Amtsverwaltung schriftlich erteilt.
(2) Die Zulassung kann nur Gewerbetreibenden erteilt werden, die eine gewerberechtliche Anmeldung ihres Betriebes nachweisen können.
(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, fortgefallen sind.
§ 7
Anmeldung
(1) Bestattungen sind der Amtsverwaltung unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles anzumelden. Dabei ist die gewünschte Grabart anzugeben. Tag und Stunde der Bestattung werden im Einvernehmen mit den Angehörigen festgesetzt.
(2) An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt. Ordnungsbehördliche Anordnungen bleiben ausgenommen.
§ 8
Bestattungsfristen
Die Bestattungen sind innerhalb der in der Verordnung über das Leichenwesen in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fristen durchzuführen.
§ 9
Ruhefristen
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt 25 Jahre. Für Kindergräber (Kinder bis zu 5 Jahren) und Aschenüberreste beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.
§ 10
Grabbelegung
(1) Die Belegung von Grabstätten nach § 4 Absatz 2 Buchstaben c) und f) ist wahlweise mit einem Sarg und einer Urne je Grabstelle oder mit 2 Urnen je Grabstelle zulässig.
(2) Auf Wahlgräbern können über die Leichenbestattung hinaus bis zu zwei Aschenurnen verstorbener Angehöriger je Grabstelle beigesetzt werden. Auf Urnengräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Auf einer Grabstelle können verstorbene Mütter mit ihren Neugeborenen oder nicht über 1 Jahr alten gleichzeitig gestorbenen Kindern sowie gleichzeitig verstorbene Geschwister unter 5 Jahren in einem gemeinschaftlichen Sarg bestattet werden.
§ 11
Umbettungen innerhalb des Friedhofes werden nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet und bedürfen der ordnungsbehördlichen Genehmigung nach Maßgabe der Verordnung über das Leichenwesen. Sie können nur in den Monaten November bis April stattfinden.
Teil IV Nutzungsrecht
§ 12
Verleihung des Nutzungsrechts
(1) Die Verleihung des Rechts der Grabnutzung muss schriftlich beantragt werden.
(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Dingliche Rechte an den Grabstätten werden nicht eingeräumt.
(3) Mit der Überlassung der Grabstätte und nach Zahlung der in der Gebührensatzung festgesetzten Grabnutzungsgebühr wird die Befugnis verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofssatzung zu nutzen.
(4) Über die Verleihung des Nutzungsrechts kann dem Berechtigten auf Verlangen eine Urkunde ausgestellt werden, aus welcher die Art des Grabes, die Revier- und Grabnummer sowie die Dauer der Nutzungszeit hervorgehen. Dies gilt nicht für das Grabfeld für Unbenannte.
§ 13
Übertragbarkeit des Nutzungsrechts
(1) Die Übertragung des Nutzungsrechts an andere Personen ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Amtsverwaltung zulässig.
(2) Das Nutzungsrecht ist frei vererblich an Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie, Geschwister.
(3) Der Erbe hat binnen sechs Monaten nach Ableben des Berechtigten die Umschreibung des Nutzungsrechts zu beantragen.
§ 14
Erlöschen des Nutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Nutzungsdauer.
(2) Das Nutzungsrecht erlischt ferner entschädigungslos,
a) wenn der Erbe trotz Aufforderung die Umschreibung des Nutzungsrechts nicht innerhalb der in § 13 Abs. 3 gesetzten Frist beantragt,
b) wenn der Berechtigte keinen Erben hinterlässt oder mehrere Erben sich nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Berechtigten über den neuen Nutzungsberechtigten zu einigen vermögen,
c) wenn die Grabstätte trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung in Abständen von je einem Monat nicht nach Maßgabe dieser Satzung gepflegt bzw. unterhalten wird,
d) wenn am hiesigen Ort die Familie ausgestorben ist oder von hier fortzieht und niemand zur Instandhaltung der Grabstätte beauftragt wurde.
(3)Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände gehen nach Erlöschen des Nutzungsrechts ohne Entschädigung in das Eigentum der Gemeinde über. Sie werden nach Ablauf der Ruhefrist entfernt. Etwa noch vorhandene Urnen werden ebenfalls entfernt. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
(4) Die Ruhefrist wird durch vorzeitiges Erlöschen des Nutzungsrechts nicht berührt.
Teil V Grabstätten
§ 15
Dauer der Grabnutzung
(1) Die Grabnutzung wird für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt. Bei Grabstätten nach § 4 (2) Buchstabe c), e) und f) beträgt die Nutzungszeit, unabhängig von der Art der ersten Belegung, 25 Jahre. Bei Grabstätte nach § 4 (2) Buchstabe g, h und i beträgt die Nutzungszeit 15 Jahre.
(2) Die Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten nach § 4 Absatz 2 Buchstabe c), e) f) und g) ist zulässig. Der Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechts kann bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Nutzungsdauer gestellt werden.
(3) Wird bei späteren Beisetzungen die Dauer des Nutzungsrechts durch die Ruhefrist überschritten, so ist vor der Beisetzung die notwendig werdende Verlängerung zu beantragen. Die Dauer des Nutzungsrechts muss dabei mindestens der Ruhefrist entsprechen.
§ 16
(1) Die Gräber nach § 4 Abs. 2 Buchstaben a - d und f - i werden jeweils im Beerdigungsfall zur Beisetzung des bestimmten Verstorbenen nach der Reihe überlassen.
(2) Wahlgräber nach § 4 Abs. 2 Buchstabe e werden in Erwartung künftiger Sterbefälle und im Beerdigungsfall überlassen. In Wahlgräbern können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden.
Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten
a) Ehegatten, Verlobte und Lebenspartner
b) Verwandte in auf- und absteigender Linie
c) Geschwister
d) angenommene Kinder
e) Ehegatten, Verlobte und Lebenspartner der unter b) bis d) bezeichneten Personen.
§ 17
Abmessungen
Die Abmessung einer Grabstätte betragen bei
a) einem Reihenschlichtgrab/Reihengrab für Unbenannte 2,30 m x 1,20 m
b) einem Urnenschlichtgrab 1,15 m x 0,60 m
c) einer Urnengrabstätte für Unbenannte 0,50 m x 0,50 m
d) der Doppelschlichtgräber 2,30 m x 2,40 m
§ 18
Grabpflege
(1) Reihengräber und Urnengräber sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung in angemessener Form herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungsdauer ordnungsgemäß instand zu halten.
(2) Wahlgräber sind unmittelbar nach Erwerb des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Nutzungsdauer in angemessener Form instand zu halten.
(3) Im Falle der Vernachlässigung der Unterhaltung und Pflege findet § 14 Anwendung.
(4) Sofern das Nutzungsrecht entzogen worden ist, können zur Vermeidung eines Unkrautwuchses die Grabstellen eingeebnet und abgesät werden. Die Pflege der Reihen-, Urnen- und der Doppelschlichtgräbern sowie der Grabstätten für Unbenannte erfolgt durch die Gemeinde.
Teil VI Grabmale
§ 19
Antrag und Genehmigung
(1) Die Aufstellung eines Grabmals oder anderer Anlagen bedarf der Genehmigung. Sie ist vor Beginn der Arbeiten auf dem Friedhof schriftlich zu beantragen.
(2) Der Antrag muss genaue Angaben über Lage der Grabstätte, Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift enthalten. Die vorgesehenen Schriftzeichen sind beispielhaft in natürlicher Größe aufzuführen.
(3) Dem Antrag sind Schnitt- und Ansichtszeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 beizufügen.
(4) Die Genehmigung wird schriftlich unter Rückgabe einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Zeichnung erteilt. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden.
(5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die sonstige Anlage nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entspricht.
(6) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale oder andere Anlagen sind unverzüglich nach Aufforderung zu entfernen. Die Ersatzvornahme zu Lasten des Nutzungsberechtigten ist nach erfolgloser zweimaliger Aufforderung und nach vorheriger Androhung zulässig. Das gleiche gilt für Grabmale oder Anlagen, die von den genehmigten Entwürfen abweichen.
§ 20
Form und Werkstoff
(1) Das Grabmal muss in Form und Werkstoff künstlerisch und handwerklich gut gestaltet sein und sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Es muss dem Größenverhältnis der Grabstätte entsprechen und sich der Umgebung anpassen.
(2) Da auf dem Friedhof eine gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich ist, darf ein Grabmal andere bereits vorhandene Grabmale in ihrer Wirkung nicht unangemessen beeinträchtigen.
(3) Geeigneter Werkstoff für Grabmale ist jedes Naturgestein, dessen Aussehen der Würde des Friedhofs während der gesamten Grabnutzungsdauer zu entsprechen geeignet ist. Bei Grabmalen mit polierten Vorderflächen sind die übrigen sichtbaren Seiten des Grabmals nicht rauher als gestockt zu bearbeiten, um zu große Kontraste zu vermeiden.
(4) Bei Breitsteinen sind Sockel nur in einer Höhe bis zu 1/5 der Gesamthöhe, höchstens aber bis zu 15 cm Höhe, zugelassen.
§ 21
Inschrift
(1) Die Inschriften müssen mit der Form, der Größe und der Farbwirkung des Grabmals in Einklang stehen und der Würde des Friedhofs entsprechen.
(2) Die erhaben gearbeitete Schrift wird besonders empfohlen.
(3) Die vertiefte Schrift soll in genügender Tiefe eingearbeitet sein.
(4) Aufgesetzte Buchstaben aus Bronze, Eisen oder anderen Metallen sind nur auf Ebenen und glatten Flächen zu verwenden und müssen so beschaffen sein, dass eine später einsetzende Oxydierung der Metalle keine Färbung der Steine aufkommen lässt.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise auf der unteren Hälfte der Rückseite der Grabmale angebracht werden.
§ 22
(1) Auf jedem Grab darf nur ein Grabmal aufgestellt werden.
(2) Die Höhe des Grabmals muss der Form entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis zu der Größe der Grabstätte und der Beschaffenheit der Umgebung stehen.
(3) Flache Kissensteine mit geringer Neigung nach vorn sind zulässig.
(4) Auf Reihenschlichtgräbern nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b und Urnenschlichtgräbern werden Grabsteine mit den Maßen 0,40 m x 0,30 m x 0,10 m plan zur Rasenfläche verlegt.
(5) Für die Doppelschlichtgräber und Reihenschlichtgräber nach § 4 Abs. 2 Buchstabe c steht oberhalb der Grabstätte ein Flächenstreifen aus Kies zur Verfügung, in dem die Einbettung eines Grabsteines mit den Maßen 0,50 m x 0,40 m x 0,10 m erfolgt. Die Verlegung der Grabsteine auf diesen Gräbern erfolgt auf Anweisung der Gemeinde durch den von den Angehörigen zu beauftragten Steinmetz und werden nach Ablauf der Nutzungszeit von der Friedhofsverwaltung abgeräumt.
§ 23
Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein.
(2) Nicht handwerksgerecht ausgeführte Gründungen müssen auf Anordnung der Amtsverwaltung unverzüglich neu hergestellt werden.
§ 24
Haftung
(1) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die auf den Grabstätten genehmigten und aufgestellten Grabmale und sonstige Anlagen.
(2) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen der Grabmale und Abstürzen von Teilen oder auf andere Weise durch ihr Verschulden verursacht wird.
(3) Grabmale, die umzustürzen drohen oder Zeichen der Zerstörung aufweisen, können von der Amtsverwaltung entfernt werden, falls der Nutzungsberechtigte nach vorheriger schriftlicher Aufforderung oder öffentlicher Bekanntmachung nicht in der Lage ist oder sich weigert, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Amtsverwaltung ohne vorherige Ankündigung lose oder schief stehende Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten umlegen lassen.
Teil VII Bepflanzung
§ 25
Einheitliche Gestaltung
(1) Alle Grabstätten müssen in würdiger Weise und in Anpassung an das Gesamtbild des Friedhofes gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
(2) Den Nutzungsberechtigten ist es freigestellt, die gärtnerische Anlage, Pflege und Ausschmückung der Grabstätten selbst zu übernehmen oder sie einem Gärtner zu übertragen.
§ 26
(1) Die Gräber sind innerhalb von 6 Wochen nach ihrer Belegung abzuräumen und aufzuhügeln.
(2) Die Grabhügel sollen nicht über 10 cm hoch sein.
(3) Bei Familiengräbern ist die Fläche unbelegter Grabplätze sauber zu halten oder zu bepflanzen.
(4) Die anfallenden Erdmassen, Kränze usw. sind getrennt auf die hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern.
§ 27
Art der Bepflanzung
(1) Die Familienbegräbnisse sind innerhalb eines Jahres mit einer Lebensbaumhecke zu umgeben. Diese Hecke ist mindestens einmal jährlich zu beschneiden und darf eine Höhe von 60 cm nicht übersteigen. An Stelle einer Lebensbaumhecke ist entlang des Weges eine 3 cm bis 6 cm starke Natursteineinfassung mit einer Höhe von 10 cm über Terrain zugelassen.
(2) Reihen- und Urnengräber können an Stelle der Lebensbaumhecke durch eine Natur- oder Kunststeinumrandung abgegrenzt werden. Diese Umrandung soll nicht breiter und nicht höher als 10 cm sein.
(3) Das Innenfeld dieser Umrandung kann mit gewaschenen Kieselsteinen abgedeckt werden. Reihen-, Doppel- und Urnenschlichtgräber sind ausschließlich mit Rasenbewuchs zu versehen. Zur Wegseite hin besteht eine äußere Einfassung mit Naturstein.
(4) Innerhalb der Doppelschlichtgräber und der Reihenschlichtgräber nach § 4 Abs. 2 Buchstabe c ist ein Kiesstreifen vorhanden. Nur auf diesem Kiesstreifen sind in der Breite der Grabstätte als Grabschmuck Steckvasen für Blumen und Pflanzschalen zugelassen.
(5) Die Gesamtfläche der Grabstätten für Unbenannte ist mit Rasenbewuchs versehen.
§ 28
Grabschmuck
(1) Blumen, Kränze und Grabschmuck sollen möglichst aus lebenden Pflanzen gestaltet werden.
(2) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen.
(3) Das Aufstellen von Konservendosen und anderen unwürdigen Gefäßen zur Aufnahme von Blumen auf den Grabstätten ist nicht gestattet.
(4) Unzulässige Anpflanzungen und nicht genehmigte Einfassungen werden von der Amtsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt.
(5) Der Entfernung müssen eine schriftliche Aufforderung oder öffentliche Bekanntgabe und eine angemessene Frist zur Abänderung vorangegangen sein.
Teil VIII Schlussbestimmungen
§ 29
Für die Erhebung der Gebühren ist die Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.
§ 30
Datenverarbeitung
(1) Zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Aufgaben ist die Gemeinde berechtigt, erforderliche personen- und betriebsbezogene Daten von den Ordnungsämtern, den Standesämtern, den Bestattungsunternehmern und den Kirchen zu erheben und weiterzuverarbeiten.
(2) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von den nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
§ 31
Inkrafttreten
Die Neufassung der Friedhofs- und Begräbnissatzung für den Gemeindefriedhof der Gemeinde Westerrönfeld tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Begräbnissatzung vom 11.12.2003 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Westerrönfeld, 16.06.2005
Gemeinde Westerrönfeld
Hans-Otto Schülldorf
Bürgermeister