Benutzungsordnung

für die Tingleffhalle der Gemeinde Westerrönfeld

 

 

 

§ 1

Zweck der Benutzungsordnung

 

1.               Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Gebäude.

 

2.               Die Benutzungsordnung ist für alle Benutzer verbindlich. Mit dem Betreten des Gebäudes unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen der Benutzungsordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnung.

 

3.               Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Veranstalter für die Beachtung der Benutzungsordnung mitverantwortlich.

 

 

§ 2

Nutzungsberechtigte

 

1.               Das Gebäude steht mit seinen Einrichtungen während der Unterrichtszeit bis 10:15 Uhr (Montag-Freitag) vorrangig der Grund- und Hauptschule, in den verbleibenden Zeiten den ortsansässigen Vereinen, Organisationen, politischen Parteien, den Bürgern und der Schule für alle Veranstaltungen, die gemeinnützigen, kulturellen, jugendpflegerischen, altenpflegerischen, kommunalen, staatsbürgerlichen oder gesellschaftlichen Zwecken dienen, zur Verfügung.

 

2.               Außer für Gymnastik, Bodenturnen, Tanzen und Tischtennis stehen die Räume für sportliche Veranstaltungen nicht zur Verfügung. Ballspiele sind untersagt.

 

3.               Für die Durchführung von Tierschauen wird das Gebäude nicht zur Verfügung gestellt.

 

4.               Ein Rechtsanspruch auf Überlassung zu einer bestimmten Zeit oder an bestimmten Tagen besteht nicht. Die Überlassung kann insbesondere verweigert werden, wenn gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen oder notwendige behördliche Erlaubnisse nicht vorgewiesen werden können.

 

 

 

§ 3

Überlassung der Räume

 

1.               Hausherr ist der Bürgermeister.

Während der Unterrichtszeit obliegt die Verwaltung des Gebäudes und seiner Einrichtung, ausgenommen sind nicht schulische Veranstaltungen, dem Schulleiter.

 

2.               Jede einmalige oder laufende wiederkehrende Benutzung der Räume des Gebäudes ist schriftlich zu beantragen.

 

3.               Anträge auf Überlassung von Räumen und Einrichtungen des Gebäudes sind spätestens 18 Tage vor der beabsichtigten Benutzung beim Bürgermeister einzureichen. Der Antrag muß folgende Angben enthalten:

 

a)     Name und Anschrift des Veranstalters

b)    Name und Anschrift des verantwortlichen Veranstaltungs- oder Übungsleiters

c)     Art, Tag, Beginn und Dauer der Veranstaltung, Anzahl der voraussichtlichen Teilnehmer und die unbedingt notwendigen Auf- und Abbauzeiten

d)    Bezeichnung der benötigten Räume und Einrichtungen.

 

4.               Die Gemeinde wird Dauerbenutzern des Gebäudes die Belegung durch sonstige Benutzer rechtzeitig, mindestens jedoch 10 Tage vorher, mitteilen.

 

5.               Von den Bestimmungen zu Abs. 2 und 3 kann der Bürgermeister im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

 

§ 4

Allgemeine Richtlinien für die Benutzung

 

1.               Die Schlüssel für die Räume des Gebäudes werden von den Mitarbeitern der zuständigen gemeindlichen Dienststellen ausgehändigt und sind dort auch wieder abzugeben.

Der Schulleiter erhält daneben einen Satz Schlüssel zur Verwendung im Rahmen des Schulbetriebes.

Der Veranstalter haftet dafür, daß die Räume, insbesondere die von ihm benutzten Hauseingänge, beim Verlassen verschlossen werden.

 

2.               Alle Benutzer des Gebäudes und seiner Einrichtungen sind verpflichtet, die Einrichtungen des Gebäudes pfleglich zu behandeln. Der Benutzer haftet für alle von ihm verursachten Schäden.

 

 

3.               Das „Poltern“ ist untersagt.

 

4.               Bei außerschulischen Veranstaltungen während der Unterrichtszeit darf der Schulbetrieb nicht gestört werden.

 

5.               Auf dem Schulhof besteht Parkverbot.

 

6.               Die Gemeinde überläßt die Räume und Einrichtungen des Gebäudes in dem Zustand, in dem sie sich befinden.

Der Benutzer ist verpflichtet, die Räume einschließlich Fußböden sowie Geräte und sonstige Einrichtungen vor Benutzung auf deren ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen. Schadhafte Räume und Einrichtungen sind nicht zu benutzen. Der Benutzer hat die nach der Übergabe festgestellten bzw. durch die Benutzung entstandenen Schäden unverzüglich der zuständigen Dienststelle der Gemeindeverwaltung zu melden.

 

7.               Den Anordnungen der Beauftragten des Bürgermeisters ist Folge zu leisten.

 

8.               Mit Strom, Wasser und Brennstoffen sowie sonstigen Verbrauchsmaterialien ist sparsam und wirtschaftlich umzugehen.

 

9.               Die Gemeinde haftet nicht für abhandengekommene Garderobe oder andere Sachen der Benutzer.

 

10.            Fundsachen sind bei der örtlichen Ordnungsbehörde oder, sofern diese nicht erreichbar sein sollte, beim zuständigen Hausmeister abzugeben.

 

11.            Der Veranstalter, ausgenommen private Familienfeste und nicht kommerzielle Veranstaltungen, ist verpflichtet,

 

einen Gastwirt, der Inhaber einer Erlaubnisurkunde (Schankkonzession) sein muß, nach seiner Wahl mit Ausschank auf dessen Rechnung und Gefahr zu beauftragen.

Name, Wohnort und Betrieb des Gastwirtes sind der Gemeindeverwaltung schriftlich anzuzeigen.

 

§ 5

Benutzungsentgelte

 

Die Höhe des Entgelts für die Benutzung des Gebäudes und seiner Einrichtungen richtet sich nach der Entgeltsordnung.

 

 

 

 

 

 

§ 6

Reinigung

 

1.               Nach allen Veranstaltungen im Gebäude sind die benutzten Räume unverzüglich besenrein zu übergeben.

Grobe Verschmutzungen, insbesondere in den Toilettenräumen, sind zu beseitigen.

Sämtliche Abfälle, Aschenreste, Flaschen, Papier und sonstige verbleibende Reste sind zu entfernen. Die erforderlichen Abfallbehälter stehen zur Verfügung.

 

2.               Für Schulveranstaltungen steht das Reinigungspersonal zur Verfügung.

 

3.               Kommt der Benutzer bzw. Veranstalter seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht ordnungsgemäß nach, wird die Gemeindeverwaltung eine Reinigung auf seine Kosten veranlassen.

 

4.               Für jede übermäßige Verunreinigung hat der Benutzer eine besondere Reinigungsentschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach dem erforderlichen Reinigungsaufwand richtet.

 

5.               Die Reinigungspflicht kann vom Veranstalter gegen Zahlung eines Reinigungsentgeltes auf die Gemeinde Westerrönfeld übertragen werden.

Über die Höhe des Reinigungsentgeltes ist eine besondere Vereinbarung zu schließen. Ein Anspruch auf Übernahme der Reinigungspflicht besteht nicht.

 

§ 7

Ausschluß von der Benutzung

 

Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann der Benutzer von der weiteren Benutzung des Gebäudes ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

§ 8

Inkrafttreten

 

Die Benutzungsordnung tritt am 01. Juni 1987 in Kraft.

 

Westerrönfeld, den 01. Juni 1987

 

 

Gemeinde Westerrönfeld

Der Bürgermeister

gez. Pieske

1. Änderung der Benutzungsordnung für die Tingleffhalle

der Gemeinde Westerrönfeld vom 01. Juni 1987

 

Die Benutzungsordnung für die Tingleffhalle der Gemeinde Westerrönfeld wird wie folgt geändert:

§ 1

 

§ 2 (1) wird um folgenden 2. Absatz erweitert:

 

Die Nutzung der Tingleffhalle kann neben Westerrönfelder Bürgern gestattet werden:

-      außerhalb Westerrönfelds wohnenden Mitgliedern Westerrönfelder Vereine;     die Mitgliedschaft muß längerfristig sein,

-      Eltern, deren Kinder die GHS Westerrönfeld, die Westerrönfelder Vorschule oder den Westerrönfelder Kindergarten besuchen,

-      den Mitarbeitern der Gemeinde Westerrönfeld, der GHS Westerrönfeld und der Kirchengemeinde Westerrönfeld,

-      Hochzeitspaaren, deren Eltern/Elternteile in Westerrönfeld leben zur Feier des Polterabens und/oder der Hochzeit.

 

§ 2

Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 01.10.1987 in Kraft.

 

Westerrönfeld, den 03. März 1988

 

Gemeinde Westerrönfeld

Der Bürgermeister

 

1. Änderung der Entgeltsordnung für die Inanspruchnahme

der Räume und Einrichtungsgegenstände der Tingleffhalle

der Gemeinde Westerrönfeld vom 01.06.1987

 

Die Entgeltsordnung für die Inanspruchnahme der Räume und der Einrichtungsgegenstände der Tingleffhalle der Gemeinde Westerrönfeld wird wie folgt geändert:

 

§ 1

§ 2 (1) erhält folgende Fassung:

 

Für Veranstaltungen der örtlichen demokratischen Parteien, Vereine, Verbände und Organisationen, für welche keine Eintrittsgelder oder Unkostenbeiträge erhoben werden, ist kein Entgelt zu zahlen.

 

§ 2

 

Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 01.10.1987 in Kraft.

 

Westerrönfeld, den 03. März 1988

 

Gemeinde Westerrönfeld

Der Bürgermeister