Entgeltordnung für die Inanspruchnahme der Räume und Einrichtungsgegenstände der Tingleffhalle der Gemeinde Westerrönfeld

 

§ 1

 

1.    Für die Benutzung der Tingleffhalle wird ein Entgelt erhoben.

 

2.    In dem Entgelt sind die Kosten für Heizung und Beleuchtung, die Bereitstellung der erforderlichen Einrichtungsgegenstände, soweit vorhanden, enthalten.

 

3.    Das Entgelt beträgt pro Veranstaltung und Tag:

 

a) bei kommerziellen Veranstaltungen

 

 

Für den Mehrzwecksaal

385,00 €

für die Küche

75,00 €

für den kombinierten Jugendraum

130,00 €

für den gesamten Bühnenraum

75,00 €

 

 

b) bei nicht kommerziellen Veranstaltungen

 

 

Für den Mehrzwecksaal

100,00 €

für die Küche

25,00 €

für den kombinierten Jugendraum

50,00 €

für den gesamten Bühnenraum

25,00 €

 

c)  Bei Nutzung des Starkstromanschlusses wird über den Stromnebenzähler ein kostendeckendes Entgelt in Höhe von 0,15 € pro kwh berechnet.

 

d)    Die Benutzung des Foyers ist im Entgelt eingeschlossen.

 

e)    Für andere besondere Leistungen, wie Lieferung von Kaffee, Abfallentsorgung, Reinigung u.ä. werden kostendeckende Entgelte erhoben.

 

4.     

a)       Auf Verlangen hat der/die Veranstalter spätestens eine Woche nach der Zulassung (Vertragsabschluss) eine Kaution bis zu 500,00 € bei der Zahlstelle Westerrönfeld des Amtes Jevenstedt zu hinterlegen.                      

 

b) Bei Geburtstagsfeiern und Partys von Personen, die das 26. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, wird grundsätzlich eine Kaution in Höhe von 250,00 € verlangt. Diese ist bei der Zahlstelle Westerrönfeld des Amtes Jevenstedt zu hinterlegen.                                                                                                                          

 

Die Kaution wird auf das endgültige Entgelt und die sonstigen Forderungen (z.B. Schadensersatz) angerechnet.

 

 

§ 2

 

1.    Für Veranstaltungen, die alten- bzw. jugendpflegerischen Zwecken, der Erwachsenenbildung und den internen Festen der örtlichen demokratischen Parteien, Vereine, Verbände und Organisationen dienen, wird kein Entgelt erhoben.

 

2.    Für öffentliche Tanzveranstaltungen oder ähnliche Feste der örtlichen Vereine und Verbände, für die Eintrittsgelder oder Kostenbeiträge erhoben werden und für betriebsinterne Veranstaltungen ortsansässiger Firmen und dergleichen wird das Entgelt gemäß § 1 Absatz 3 b erhoben.

 

3.    Für andere öffentliche Tanzveranstaltungen oder ähnliche Feste dritter, für die Eintrittsgelder oder Kostenbeiträge erhoben werden, wird das Entgelt nach § 1 Absatz 3 a erhoben.

 

4.    Bei der Benutzung des Gebäudes für den Übungsbetrieb, der Turniere und Punktspiele der örtlichen Vereine, Verbände und Organisationen wird auf die Erhebung des Entgelts verzichtet.

 

5.    Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird ermächtigt, entgeltpflichtige Veranstaltungen, die dem überwiegend öffentlichen kulturellen und politischen Interesse der Gemeinde Westerrönfeld dienen, von der Zahlung eines Entgelts zu befreien.

 

§ 3

 

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird ermächtigt,

a)        für sonstige Veranstaltungen, die nicht in dieser Entgeltordnung enthalten sind, ein Sonderentgelt festzusetzen.

b)        Die Kosten für erforderlich gewordene Reinigung festzusetzen.

 

§ 4

 

Der Veranstalter bzw. der Benutzer haftet für Beschädigung jeglicher Art an den ihm überlassenen Räumen, Einrichtungsgegenständen und des Geschirrs. Die Beseitigung des von ihm verursachten Schadens erfolgt auf seine Kosten.

 

§ 5

 

Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

 

Westerrönfeld, 13. Dezember 2001

 

 

Gemeinde Westerrönfeld

 

 

 

Hans-Otto Schülldorf

Bürgermeister