I. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Westerrönfeld

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom  24.04.2008 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende I. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung für die Gemeinde Westerrönfeld erlassen:

 

 

Artikel I

1.)

§ 4 erhält folgende Fassung

 

§ 4

Ständige Ausschüsse

 

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

 

Name des Ausschusses

 

Zusammensetzung

Aufgabengebiet 

a) Finanzausschuss

7 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter

Finanz-, Steuer-, Abgaben- (Gebühren, Beiträge u. a.) und Grundstückswesen, privatrechtliche Entgelte, Personalangelegenheiten, Prüfung der Jahresrechnung

 

b) Bauausschuss

7 Mitglieder

Bauleitplanung, Strukturentwicklung, grundsätzliche Gestaltung des Ortes, Hoch- und Tiefbau, Wirtschaftsförderung, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenunterhaltung und              -reinigung, Grundstücksangelegenheiten, Brandschutz, Verkehrsplanung,

 

c) Ausschuss für Kultur, Soziales, Sport

 

7 Mitglieder

Kultur- und Gemeinschaftswesen, Büchereiwesen, Paten- und Partnerschaften, Förderung und Pflege des Sports und der Sportanlagen, Sozialwesen, Seniorenarbeit, Angelegenheiten der Vertriebenen, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigten

 

d) Jugend- und Kindergartenausschuss

 

7 Mitglieder

Jugendhilfe, offene Jugendarbeit, Jugendberatung, Kindertagesstätten, Betreuungseinrichtungen.

 

e) Umwelt- und Friedhofausschuss

 

7 Mitglieder

 

Denkmalpflege, Kleingartenwesen. Friedhofs- und Bestattungswesen, Natur- und Umweltschutz, Landschaftspflege und Ortsverschönerung, Gemeindeländereien (landwirtschaftlicher Nutzung)

 

(2) In die Ausschüsse b) bis e) können neben Gemeindevertreterinnen und -vertretern auch bis zu 3 andere Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören könnten.

 

(3) Jede Fraktion kann in die Ausschüsse a) – e) je ein stellvertretendes Mitglied vorschlagen, welches der Gemeindevertretung angehören muss. Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist.

 

(4) Bei Beratungen des Ausschusses zu e) zum Aufgabengebiet Kleingartenwesen nehmen zu diesen Tagesordnungspunkten zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kleingärtnerinnen und Kleingärtner auf Vorschlag des Kleingartenbauvereins und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaft auf Vorschlag des Ortsbauernverbandes teil und sind stimmberechtigt. Sie treten somit zu diesen Beratungspunkten an die Stelle der sonst diesem Ausschuss angehörenden Bürgerinnen und Bürger.

 

(5) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

 

(6) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

 

 

2.)

 

§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

§ 6
Einwohnerversammlung


(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft nach Bedarf eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.

 

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Nachtragssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 05.05.2008 erteilt.

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

Westerrönfeld, 22.05.2008

 

 

Gemeinde Westerrönfeld

 

Gez. Schülldorf

 

Hans-Otto Schülldorf

Bürgermeister