Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Westerrönfeld
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 10.06.2010 folgende Gebührensatzung für die Kindertagesstätte „Zauberwald“ erlassen:
§ 1
Benutzungsgebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Kindertagesstätte werden die in der Benutzungsgebührensatzung festgesetzten Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2
(1) Für Kinder, die bis zum 15. eines Monats aufgenommen werden, ist die volle Benutzungsgebühr zu entrichten. Für Kinder, die ab dem 16. eines Monats aufgenommen werden, ist die halbe Benutzungsgebühr zu entrichten. Die Benutzungsgebührenpflicht bei Schließzeiten und/oder Unterbrechungen gem. § 6 Abs. 5 und 6 der Kindertagesstättensatzung bleibt unberührt.
(2) Bei einem betreuten Kind unter drei Jahren ändert sich die Gebühr mit Beginn des Monats, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird. Die Einstufung in die Sozialstaffel bleibt hiervon unberührt.
Der Träger behält sich in Abstimmung mit der Kindertagesstättenleitung einen Gruppenwechsel innerhalb der Einrichtung auch während des laufenden Kindergartenjahres vor.
(3) Die Benutzungsgebühr ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Einrichtung zeitweise nicht besuchen kann.
(4) Die Benutzungsgebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Kindertagesstättenjahres. Im Falle der Kündigung endet die Benutzungsgebührenpflicht nach § 5 der Kindertagesstättensatzung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
§ 3
Benutzungsgebührenentrichtung
Die Benutzungsgebühr ist jeweils am 15. des laufenden Monats fällig.
§ 4
Benutzungsgebührenschuldner
Die Erziehungsberechtigten oder die Personen, auf deren Antrag das Kind in der Kindertagesstätte aufgenommen worden ist, sind zur Zahlung der Benutzungsgebühren verpflichtet. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 5
(1) Die Benutzungsgebühr ist für das gesamte Kindertagesstättenjahr zu entrichten.
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Betreuung |
Tägliche Betreuungszeit |
Monatlich: |
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Vormittagsbetreuung (8:00 Uhr bis 12:00 Uhr) |
4 Stunden |
124,00 € |
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4,5 Stunden |
132,00 € |
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5 Stunden 6 Stunden7 Stunden 8 Stunden 9 Stunden 10 Stunden |
140,00 € 155,00 € 171,00 € 187,00 € 202,00 € 218,00 € |
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Essengeld |
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51,00 € |
Jede weitere angefangene Betreuungsstunde wird mit 1,50 € berechnet. Für die Inanspruchnahme von mehr als acht Tagen im Monat ist der volle Monatsbeitrag zu zahlen. Ein Verbindung mit der Zehnerkarte ist ausgeschlossen.
(2) Für einen kurzfristigen, zusätzlichen Betreuungsbedarf kann ein Stundenguthaben in Form einer Zehnerkarte in der Kindertagesstätte erworben werden. Die Zehnerkarte beinhaltet 10 zusätzliche Betreuungsstunden je 2,50 €. Die pauschale Benutzungsgebühr von 2,50 € wird je angefangene Betreuungsstunde festgesetzt, eine Aufteilung auf 2 x 30 Minuten pro Tag (Früh- und Spätdienst) ist möglich. Eine Inanspruchnahme zur Deckung der Nachmittagsbetreuung ist ausgeschlossen. Als zusätzlicher Betreuungsbedarf gelten auch das frühere Bringen und das spätere Abholen des Kindes. Diese Kosten sind nicht ermäßigungsfähig im Rahmen der Sozialstaffel. Der zusätzliche Betreuungsbedarf ist der Kindertagesstättenleitung mindestens einen Tag im Voraus anzumelden. Zusätzliche Betreuungsstunden können nur gebucht werden, wenn es der Kindertagesstättenbetrieb seitens der personellen Besetzung, der Gruppengröße u. a. zulässt.
(3) Für die Betreuung von Kindern in einer Krippengruppe ist aufgrund des erhöhten Betreuungsaufwandes nachstehende Gebühr zu entrichten. In der Krippengruppe ist eine Teilnahme am Mittagessen aus pädagogischen Gründen erforderlich.
Die Benutzungsgebühr für unter Dreijährige in einer Krippengruppe beträgt somit:
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Betreuung für unter Dreijährige |
Tägliche Betreuungszeit |
Monatlich:
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Vormittagsbetreuung (8:00 Uhr – 12:30 Uhr) |
4,5 Stunden |
202,00 € |
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5 Stunden 6 Stunden7 Stunden 8 Stunden 9 Stunden 10 Stunden |
218,00 € 249,00 € 280,00 € 311,00 € 342,00 € 374,00 €
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Essengeld |
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51,00 € |
Jede weitere angefangene Betreuungsstunde wird mit 2,25 € berechnet. Für die Inanspruchnahme von mehr als acht Tagen im Monat ist der volle Monatsbeitrag zu zahlen. Ein Verbindung mit der Zehnerkarte ist ausgeschlossen.
(4) Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren in einer Regelgruppe ist aufgrund des erhöhten Betreuungsaufwandes ein monatlicher Zuschlag auf die in Absatz 1 genannte Gebühr in Höhe von 8,00 € je Betreuungsstunde und Monat zu entrichten. Berechnungsbeispiel für eine tägliche Betreuungszeit von vier Stunden: 124,00 € zuzüglich 32,00 € = 156,00 € /Monat. Die Betreuung in einer Regelgruppe erfolgt nur, wenn es der Kindertagesstättenbetrieb seitens der personellen Besetzung, der Gruppengröße u. a. zulässt. Vorrangig ist die Betreuung in der Krippengruppe.
§ 6
Ermäßigung der Benutzungsgebühr und Sozialstaffel
(1) Die Gebührenschuldner können eine Ermäßigung beantragen. Das Essengeld sowie die Zehnerkarte sind von der Ermäßigung ausgeschlossen.
(2) Für die Berechnung der Ermäßigung wird sowohl eine Staffelung der Gemeinde Westerrönfeld als Träger der Kindertagesstätte als auch die Sozialstaffelregelung des Kreises Rendsburg-Eckernförde angewandt.
(3) Sofern sich eine Ermäßigung im Rahmen der Sozialstaffelregelung des Kreises ergibt, gewährt die Gemeinde Westerrönfeld als Träger vorab eine Ermäßigung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der 30-%-Regelung des Kreises und des im § 5 festgesetzten Benutzungsgebühr.
(4) Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig in der Kindertagesstätte betreut, kann der nach der Sozialstaffelregelung des Kreises zu zahlende Betrag oder die ohne Einkommensprüfung festgesetzte Benutzungsgebühr in der Reihenfolge des Alters bei benutzungsgebührenpflichtigen Kindern ermäßigt werden. Bei der Gewährung der Geschwisterermäßigung gewährt die Gemeinde Westerrönfeld als Träger vorab eine Ermäßigung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der 30-%-Regelung des Kreises und der im § 5 festgesetzten Benutzungsgebühr. Die Geschwisterermäßigung staffelt sich wie folgt:
für das zweite Kind um 30 %,
für das dritte Kind um 60 %,
für das vierte Kind um 90 %.
§ 7
Verfahren für die Einstufung in die Sozialstaffel und Geschwisterermäßigung
(1) Antragsformulare sind in der Kindertagesstätte erhältlich. Die Berechnung der Einstufung in die Sozialstaffel und Geschwisterermäßigung erfolgt durch die Amts-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung der Wohnortgemeinde, um eine fachgemäße Feststellung der Ermäßigungsvoraussetzungen und eine wohnortsnahe Hilfestellung zu ermöglichen.
(2) Das Antragsformular ist spätestens vier Wochen nach der Aufnahme des Kindes in den Kindertagesstätte mit sämtlichen erforderlichen Nachweisen einzureichen. Sofern die Nachweise trotz Fristsetzung nicht vorgelegt werden, kann der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.
(3) Wird nach Prüfung des Antrages durch Bescheid ein Ermäßigungsanspruch festgestellt, gilt dieser rückwirkend zum 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Der Ermäßigungsanspruch gilt grundsätzlich nur bis zum Ende des laufenden Kindertagesstättejahres (31. Juli). Diese Regelung gilt auch für spätere, aufgrund von Einkommensänderungen eingehende Anträge.
§ 8
Mittagsbetreuung
(1) Voraussetzung für die Teilnahme eines Kindes an der Mittagsverpflegung ist eine Betreuung täglich bis mindestens 12:30 Uhr.
(2) Nimmt ein Kind einer Elementargruppe nur an bis zu zwei Tagen in der Woche an der Mittagsverpflegung teil, ist ein Essengeld in Höhe von 3,00 € je Mittagessen zu zahlen. Nimmt ein Kind an drei oder mehr Tagen je Woche an der Mittagsverpflegung teil, ist die volle Monatsbenutzungsgebühr gemäß § 5 zu entrichten.
(3) Für das Essengeld ist eine Ermäßigung ausgeschlossen. Das Essengeld ist für die gesamte Betreuungszeit zu entrichten. Lediglich während der Schließungszeit in den Sommerferien entfällt die Zahlung (längstens drei Wochen).
(4) Bei unvorhersehbaren Fehlzeiten (Krankheit des Kindes) von mindestens 10 Betreuungstagen kann das Essengeld ab dem 11. Betreuungstag von diesem Tage an gekürzt werden. Für Abmeldungen vom Essen ist sind die Absätze 2 bis 4 des § 5 der Kindertagesstättensatzung entsprechend anzuwenden.
§ 9
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zulässig: Personenbezogene Daten werden erhoben über
a) Name, Vorname(n),
b) Anschrift
c) Anzahl der Bemessungsgrundlagen
(2) Zum in Absatz 1
genannten Zweck dürfen personenbezogene Daten über die Bankverbindung nach § 10
Abs. 1 bis 3 i. V. m. § 5 LDSG nur mit Einwilligung des Betroffenen erhoben
werden.
(3) Personenbezogene Daten
nach Absatz 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
a) aus dem Einwohnermelderegister (§ 25 Abs. 7 i. V. m. § 25 Abs. 1 Landesmeldegesetz) und
b) in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung.
(4) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Die Benutzungsgebührensatzung tritt am 01.08.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsgebührensatzung vom 12.07.2007 in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 13.05.2009 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Gemeinde Westerrönfeld
Hans-Otto Schülldorf
Bürgermeister