Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Wasserversorgungsanlage

der Gemeinde Westerrönfeld

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 02.04.1990 - GVOBI SH S. 159 -, der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein i.d.F. vom 29.01.1990 - GVOBI SH S. 50 - und der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Westerrönfeld vom 10.03.1982) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 10.12.1992 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Wasserversorgung einschl. der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren. Sie gliedern sich in Grundgebühren und Zusatzgebühren.

 

§ 2

(1) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit einer Nennleistung

 

       QN 2,5                 3,00     DM      monatlich

       QN 6                    3,50     DM      monatlich

       QN 10                  4,00     DM      monatlich

       QN 15                  7,00     DM      monatlich

       QM 40/QF 30      17,--    DM      monatlich

       ON  40 QF FU     47,--    DM      monatlich

 

(2) Die Zusatzgebühr (Bezugsgebühr) beträgt 1,40 DM/m3

 

 

§ 3

Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke

(1) Die Abnahme von Wasser für vorübergehende Zwecke ist bei der Gemeindeverwaltung unter           näherer Angabe des Verwendungszwecks zu beantragen.

(2)   Der Antragsteller hat alle Kosten zu zahlen, die für die Herstellung und Entfernung des         erforderlichen Anschlusses für die vorübergehende Wasserentnahme entstehen, und auf       Verlangen der Gemeindeverwaltung einen Kostenvorschuss oder Sicherheit zu leisten.

     Für die Wasserentnahme wird eine Gebühr nach § 2 Abs. 2 erhoben.

     Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten zu anderen als Feuerlöschzwecken entnommen        werden soll, sind hierzu Hydranten-Standrohre mit Wasserzählern zu benutzen. Die 

     Standrohre werden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Benutzungsgebühr für 

     Standrohre beträgt 10,-- DM je angefangenen Monat. Der Benutzer der Standrohre haftet für         Beschädigungen aller Art, die an den Rohren durch äußere Einwirkungen, aber auch durch die     Benutzung der Rohre entsteht.

     Bei Verlust des Standrohres ist Neuwertersatz zu leisten.

 

§ 4

Umsatzsteuer

Die nach §§ 2 und 3 zu erhebenden Gebühren sind Nettogebühren. Hierauf wird die Umsatzsteuer in der jeweilig gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.

 

 

 

§ 5

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn des Kalendermonats, in dem der Anschluß    betriebsfertig hergestellt ist.

(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluß auf Antrag des/der Grundstückseigentümer stillgelegt worden ist.

 

§ 6

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der          Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.    Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an, welcher der    Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn der bisherige Eigentümer der       Gemeinde den Eigentumswechsel nachweist. Der bisherige Eigentümer haftet        gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum Ablauf des Kalenderjahres.

(3) Die Grundstückseigentümer haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen         Auskünfte zu erteilen und zu dulden, daß Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten            um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

 

§ 7

Heranziehung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid    über andere Abgaben verbunden werden kann.

(2) Die Gebühr wird nach der Menge des dem Grundstück zugeführten und durch Wasserzähler            gemessenen Wasserverbrauch berechnet.

     Hat ein Zähler nicht oder nicht richtig gemessen, wird der Verbrauch nach dem         Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre ermittelt, soweit dies nicht möglich ist, wird der     Verbrauch geschätzt.

     Der Abrechnungszeitraum läuft vom 01.10. des Vorjahres bis zum 30.09. des laufenden Jahres.

     Der Abrechnungszeitraum kann durch Beschluß der Gemeindevertretung geändert, verlängert            und verkürzt werden.

(3)   Nach Ende des Abrechnungszeitraumes wird der gemessene Verbrauch abgerechnet und    gleichzeitig eine Vorauszahlung für den kommenden Abrechnungszeitraum pauschal        festgesetzt.

     Der Abrechnungsbetrag (Differenzbetrag) ist zum 15.11. des laufenden Jahres, die    vierteljährlichen Vorauszahlungsbeträge sind am 15.11., 15.02., 15.05. und 15.08. des laufenden Jahres fällig.

     Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Vierteljahresbeträge sind innerhalb des nächsten             Jahres zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht erteilt worden ist.

     Die Verrechnung des etwaigen Erstattungsbetrages auf das Gebührensoll des kommenden     Jahres kann vereinbart werden.

(4) Bei der Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nach Beendigung der            Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach   Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen.

(5) Die Bezugsgebühr für Wasser für vorübergehende Zwecke wird nachträglich gegen Erteilung            eines besonderen Gebührenbescheides erhoben. Sie wird innerhalb eines Monats nach      Zustellung dieses Bescheides fällig.

 

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen § 6 Abs. 3 die erforderlichen Auskünfte zur Errechnung der Gebühren nicht erteilt oder nicht duldet, daß Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

 

§ 9

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 1993 in Kraft.

 

 

Westerrönfeld, 10.12.1992

 

 

 

                                                                            gez. E. Heinz

                                                                           Bürgermeisterin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Nachtragssatzungvom 23.02.1994 ist nicht gespeichert

 

„Datenverarbeitung“    siehe Fax

 

2. Nachtragssatzung

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Westerrönfeld

 

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 02. April 1990 (GVOBl Schl.-Holst. S. 159), §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 29. Januar 1990 (GVOBl Schl.-Holst. S. 50) zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Dezember 1991 (GVOBl Schl.-Holst. S. 640) und der Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Westerrönfeld vom 10.  März 1983) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 15. Juni 1994 folgende Satzung erlassen:

 

Artikel 1

§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

 

§ 2

 

(2) Die Zusatzgebühr (Bezugsgebühr) beträgt 1,55 DM/m³

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. Oktober 1994 in Kraft.

 

Westerrönfeld, 12. September 1994

 

 

 

Gemeinde Westerrönfeld

Die Bürgermeisterin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

< I:\AZUBI\RATHGEBE\SATZUNG\GEMEINDE\WASSERV.DOC  -Azubi