Satzung für die Kommunale Kindertagestätte der Gemeinde Haale

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Haale vom 25.05.2009 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Allgemeines

 

Die Gemeinde Haale ist Trägerin der Kindertagesstätte „Kindergarten Haale“.

 

 

§ 2

Anmeldung und Aufnahme

 

(1)    Aufnahmefähige Kinder nach § 24 Abs. 1 SGB VIII, die ihren Hauptwohnsitz in Haale und Embühren haben, sind bei der Kindertagesstättenleitung durch die Erziehungsberechtigten anzumelden. Über die Aufnahme entscheidet die Kindertagesstättenleitung. Ausnahmen sind möglich. In diesen Fällen entscheidet der gemeinsame Kindergartenausschuss.

 

(2)    Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn des Betreuungsjahres. Das Betreuungsjahr beginnt jeweils zum 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres. Verschiebungen durch Ferienzeiten sind nicht ausgeschlossen. Während des Betreuungsjahres sollten die Aufnahmen nach Möglichkeit zum 1. oder zum 15. eines Monats erfolgen.

 

(3)    Vor der Aufnahme in die Kindertagesstätte ist eine ärztliche Bescheinigung nach § 1 der Landesverordnung für Kindertageseinrichtungen (KiTa-VO) vorzulegen.

 

 

§ 3

Gesundheitsvorsorge

 

(1)     Bei Erkrankung des Kindes ist die Kindertagesstättenleitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu benachrichtigen.

 

(2)     Erkrankt ein Kind an einer übertragbaren Krankheit oder einer Krankheit nach § 1 KiTa-VO oder ist dessen verdächtig oder ist verlaust, ist dies der Kindertagesstättenleitung unverzüglich mitzuteilen. Das Kind darf die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn nach Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit oder Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Ein ärztliches Attest mit dem Vermerk „Das Kind ist frei von ansteckenden Krankheiten“ ist der Kindertagesstätte vorzulegen.

 

 

§ 4

Fernbleiben und Ausschluss

vom Besuch der Kindertagesstätte

 

(1)     Bei unentschuldigtem Fehlen von mindestens zwei Wochen kann der Kindertagesstättenplatz anderweitig vergeben werden. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme des auf diese Weise ausgeschlossenen Kindes besteht nicht.

 

(2)     Unlenkbare und schwer erziehbare Kinder, die den Betrieb der Kindertagesstätte erheblich stören oder gefährden, können nach Prüfung der gegebenen Verhältnisse ausgeschlossen werden.

 

(3)     Werden die Benutzungsgebühren über einen Zeitraum von zwei Monaten unbegründet nicht gezahlt, wird das Kind zum Ende des folgenden Monats nach Prüfung vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen.

 

(4)     Der Ausschluss eines Kindes wird vom Bürgermeister im Benehmen mit den Kindeseltern und der Leitung der Kindertagesstätte vorgenommen.

§ 5

Unterbrechungen, Abmeldungen

 

(1)     Kann ein Kind die Kindertagesstätte aus einem zwingenden Grund nicht besuchen, ist die Kindertagesstättenleitung unverzüglich zu unterrichten. Die Pflicht zur Zahlung der Benutzungsgebühr bleibt unberührt.

 

(2)     Eine Abmeldung ist grundsätzlich nur zum Ende des Betreuungsjahres möglich. Die Benutzungsgebühr ist bis zum Ende des Betreuungsjahres zu entrichten. Die Abmeldung des Kindes muss spätestens zwei Monate vor Ende des Betreuungsjahres schriftlich bei der Kindertagesstättenleitung eingehen. Eine Abmeldung ist nicht erforderlich, wenn das Kind eingeschult wird.

 

(3)     In besonderen Fällen (wie z.B. Umzug) können Erziehungsberechtigte das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Kalendermonatsende schriftlich kündigen. In diesen Fällen endet die Zahlungspflicht mit Beendigung des Betreuungsverhältnisses.

 

(4)     Stellt sich beim  Besuch der Kindertagesstätte heraus, dass das Kind nicht kindertagesstättenfähig ist, kann es nach Absprache und Zustimmung der Kindertagesstättenleitung innerhalb der ersten drei Betreuungsmonate mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats abgemeldet werden; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

§ 6

Öffnungszeiten und laufender Betrieb

 

(1) Die Kindertagesstätte ist von Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr durchgehend geöffnet. Die Gruppenarbeit erfolgt von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

(2)    Die Kinder müssen grundsätzlich von den Erziehungsberechtigten gebracht und den Aufsicht führenden Erzieherinnen übergeben und außerdem wieder abgeholt werden. Abholberechtigt sind die Erziehungsberechtigten, es sei denn, dass die Erziehungsberechtigten der Erzieherin gegenüber anderweitige Anweisungen geben.

 

(3)    Ferienzeiten werden rechtzeitig bekannt gegeben. Die Kindertagesstätte schließt in den Sommerferien für vier Wochen, zwischen Weihnachten und Neujahr und einige Tage über Neujahr hinaus.

 

(4)    Darüber hinaus kann die Kindertagesstätte insbesondere geschlossen werden:

a.  auf Anordnung des Gesundheitsamtes,

b.  bei unvermeidbaren Bauarbeiten oder

c.  bei unüberbrückbaren Personalschwierigkeiten.

Das gleiche gilt bei Fortbildungsveranstaltungen des Personals, wenn eine geeignete Vertretung nicht möglich ist.

 

 

§ 7

Regelungen für den Besuch der Kindertagesstätte

 

(1)     Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Die Kinder sind morgens bis spätestens 8:30 Uhr zu bringen.

 

(2)     Zum Frühstück bzw. zur Zwischenmahlzeit ist den Kindern Brot oder Obst mitzugeben.

 

(3)     Das Mitbringen von Spielzeug sollte in Absprache mit den Erzieherinnen und Erziehern geregelt werden. Schmuck, Geld sowie spitze oder scharfe Gegenstände gehören nicht in die Kindertagesstätte.

 

(4)     Für das tägliche Spielen im Freien benötigen die Kinder zweckmäßige und dem Wetter angepasste Kleidung. Gummistiefel und Schuhe sollen in den Gruppenräumen nicht getragen werden. Den Kindern sind daher Hausschuhe o. ä. mitzugeben.

 

 

§ 8

Aufsicht, Leitung und Personal

 

(1)    Die Kindertagesstättenleitung führt die Kindertagesstätte nach den Grundsätzen des Kindertagesstättengesetzes. Sie ist verantwortlich für das Wohl der ihr anvertrauten Kinder, für den Einsatz der Beschäftigten und für die ordnungsgemäße Verwaltung. Die Erziehungsberechtigten sind der Kindertagesstättenleitung und den Beschäftigten gegenüber nicht weisungsbefugt.

 

(2)    Die Aufsichtspflicht nach § 1631 BGB wird für die Dauer des Besuchs der Einrichtung auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeten Beschäftigten.

 

(3)    Eine Aufsichtspflicht des Kindertagesstättenpersonals gegenüber den Kindern besteht nur während der Öffnungszeiten. Für die Sicherheit der Kinder auf dem Weg zu und von der Kindertagesstätte und während etwaiger Wartezeiten bis zur Öffnung und nach der Schließung ist das Kindertagesstättenpersonal nicht verantwortlich.

 

 

§ 9

Haftung

 

(1)     Kinder, die die Einrichtung besuchen, sind durch die gesetzliche Unfallversicherung unfallversichert:

a.    auf dem direkten Weg zur und von der Kindertagesstätte

b.    während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte und

c.    bei Veranstaltungen der Kindertagesstätte außerhalb des Grundstückes (Spaziergänge, Feste u. ä.)

 

(2)     Alle Unfälle nach Absatz 1 Buchstabe a, die eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Kindertagesstättenleitung unverzüglich zu melden.

 

(3)     Alle persönlichen Gebrauchsgegenstände und Bekleidungsstücke der Kinder sind namentlich zu verzeichnen, um Verluste und Verwechslungen zu vermeiden. Der Träger haftet nicht für das Abhandenkommen und für die Beschädigung von Gebrauchsgegenständen (Brottasche, Spielzeug usw.) und Kleidungsstücken. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbefolgung dieser Satzung entstehen.

 

 

§ 10

Elternversammlung und Elternvertretung

 

(1)       Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte in der Zeit zwischen dem 1. August und dem 15. September jeden Jahres eine Elternvertretung mit mindestens einer Sprecherin oder einem Sprecher.

 

(2)       Die Elternvertretung nimmt Aufgaben entsprechend des Kindertagesstättengesetzes wahr.

 

 

§ 11

Benutzungsgebühren

 

(1)     Die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Haale ist gebührenpflichtig.

 

(2)     Die Benutzungsgebühren für die Kindertagestätte werden in einer gesonderten Gebührensatzung festgesetzt.

 

 

§ 12

Datenverarbeitung

 

Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist, ist die Erhebung von personenbezogenen Daten der Meldedatei der Gemeinden Haale und Embühren gem. § 10 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Landesdatenschutzgesetzes zulässig.

 

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.08.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindertagesstättensatzung vom 24.07.2001 in der Fassung der Nachtragssatzung vom 18.07.2002 außer Kraft.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

Haale, 09.05.2009

 

 

Gemeinde Haale

 

 

 

Karl-Heinz Ackermann

Bürgermeister