Hauptsatzung des Amtes Jevenstedt

(Kreis Rendsburg-Eckernförde)

 

Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Jevenstedt vom 03. September 2013 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende Hauptsatzung des Amtes Jevenstedt erlassen:

 

§ 1

Amtssitz, Wappen, Siegel

(1) Die Verwaltung des Amtes hat ihren Amtssitz in Jevenstedt.

(2) Das Wappen zeigt:

Geteilt. Oben in Rot ein mit einem goldenen Schwert überdeckter, widersehender silberner Lindwurm, unten von Silber und Rot neunmal zur Schildmitte geständert.

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Amtswappen mit der Umschrift „Amt Jevenstedt“.

 

§ 2

Amtsausschuss

Jedes Mitglied des Amtsausschusses hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Stellvertretenden vertreten die Mitglieder des Amtsausschusses im Verhinderungsfall.

 

§ 3 

Verwaltung

Das Amt Jevenstedt unterhält an seinem Amtssitz eine eigene Verwaltung und in Westerrönfeld eine Verwaltungsstelle. Die Verwaltung wird von einer hauptamtlichen Amtsdirektorin oder einen hauptamtlichen Amtsdirektor geleitet.

 

§ 4

Amtsvorsteherin, Amtsvorsteher 

Der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher vertritt die Belange des Amtsausschusses gegenüber der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor als verwaltungsleitendes Organ des Amtes.

 

§ 5

Amtsdirektorin, Amtsdirektor

(1) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor wird für die Dauer von 8 Jahren gewählt.
(2) Außer den ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor die Entscheidungen, die nicht nach § 10 AO dem Amtsausschuss vorbehalten sind. § 7 (Einstellung von Beschäftigten) bleibt unberührt. Ausgenommen von der Übertragung ist die Entscheidung über die Befangenheit von Mitgliedern des Amtsausschusses.
(3) Sie oder er entscheidet über 

1.     Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000,00 € nicht überschritten wird,

2.     Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes 10.000,00 € nicht übersteigt,

3.     Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins 10.000,00 € nicht übersteigt,

4.     Veräußerung und Belastung von Amtsvermögen, soweit der Wert des Vermögens 10.000,00 € nicht übersteigt,

5.     Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 10.000,00 €,

6.     Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden sowie die Vermietung und Verpachtung gemeindlicher Grundstücke, Gebäude und Wohnungen

7.     Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 30.000,00 €,

8.     Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 30.000,00 €,

 (4) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor berät die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden. Ziel der Beratung ist es, die rechtmäßige, zweckmäßige und wirtschaftliche Wahrnehmung der Verwaltung sowie das Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner sicherzustellen. Zu der Beratung gehören insbesondere Fragen der Anwendung des § 43 GO. Über die Form (mündlich bzw. schriftlich), Zeitpunkt und Ort der Beratung (in der Gemeinde, in der Amtsverwaltung oder an einem anderen Ort) entscheidet die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor nach pflichtgemäßen Ermessen und in Abstimmung mit den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern. In geeigneten Fällen kann die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor auch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Amtes mit der Beratung beauftragen.

(5) Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit zwei Stellvertretungen der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors.

 

§ 6

Vertretung des Amtes bei öffentlichen Anlässen (Repräsentation)

Bei öffentlichen Anlässen wird das Amt durch die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher und durch die Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor vertreten, die ihr Auftreten im Einzelfall miteinander abstimmen.

 

§ 7

Einstellung von Beschäftigten des Amtes

(1)   Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor trifft im Rahmen des vom Amtsausschuss beschlossenen Stellenplanes und der nach § 24a AO i. V. m. § 28 Satz1 Nr. 12 GO festgelegten Grundsätze die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für die Beschäftigten des Amtes.

(2)   Personalentscheidungen für Beschäftigte des Amtes, die der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen, werden auf Vorschlag der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors vom Hauptausschuss getroffen.

 

§ 8

Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Ihr können anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen übertragen werden, soweit dies ihren Arbeitsauftrag als Gleichstellungsbeauftragte nicht beeinträchtigt.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Amt Jevenstedt bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

·         Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Amtsausschusses, der Gemeindevertretungen, z.B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

·         Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkung für Frauen,

·         Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen im Amt,

·         Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,

·         Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors nicht gebunden.

(4) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben möglichst so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nicht öffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

§ 9

Ständige Ausschüsse

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 10a in Verb. mit § 15 d AO werden gebildet:

 

a)      Hauptausschuss
Zusammensetzung: 10 Amtsausschussmitglieder und die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ohne Stimmrecht
Aufgabengebiet: Aufgaben gem. § 15 d AO i. Verb. m. § 45 b GO,  Finanzwesen,  Personalangelegenheiten gem. § 7 dieser Hauptsatzung, Grundstücksangelegenheiten.

Dem Hauptausschuss werden ferner alle übertragbaren Entscheidungen zugewiesen, die nicht bereits nach § 5 Abs. 3 dieser Hauptsatzung der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor übertragen worden sind.

Soweit in § 5 Abs. 3 dieser Hauptsatzung Wertgrenzen festgelegt sind, gelten diese für den übertragenen Aufgabenbereich des Hauptausschusses in der doppelten  Höhe.

b)      Schulausschuss
Zusammensetzung: 9 Mitglieder
Aufgabengebiet: Betreuung der Amtsschule mit den Standorten in Jevenstedt und Westerrönfeld

Soweit in § 5 Abs. 3 dieser Hauptsatzung Wertgrenzen festgelegt sind, gelten diese für den übertragenen Aufgabenbereich des Schulausschusses in der doppelten  Höhe.

c)  Klärschlammbeseitigungsausschuss
Zusammensetzung: 7 Amtsausschussmitglieder
Aufgabengebiet: Fäkalschlammbeseitigung in Brinjahe, Embühren, Haale, Hamweddel, Hörsten, Luhnstedt und Stafstedt

d)  Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung
Zusammensetzung: 3 Amtsausschussmitglieder
Aufgabengebiet: Prüfung der Jahresrechnung

 

(2) In den Ausschuss zu b) können bis zu 2 Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinden Brinjahe, Hamweddel, Jevenstedt, Luhnstedt, Schülp b. Rendsburg oder Stafstedt angehören oder angehören könnten.

(3) In die Ausschüsse  a – d werden je zwei stellvertretende Mitglieder gewählt, die dem Amtsausschuss angehören müssen.

(4) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 10a Abs. 4 AO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder des Amtsausschusses übertragen.

 

§ 10

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das Amt Jevenstedt ist für sich selbst und für die amtsangehörigen Gemeinden für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder des Amtsausschusses und der amtsangehörigen Gemeindevertretungen sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- oder Mitgliederdatei zu speichern.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend  für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.

 

§ 11

Verträge mit Mitgliedern des Amtsausschusses

Verträge des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses  oder stellvertretenden Mitgliedern  des Amtsausschusses oder Personen nach § 10 a Abs. 2 AO oder der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor und juristischen Personen, an denen Mitglieder des Amtsausschusses  oder stellvertretende Mitglieder des Amtsausschusses oder Personen nach § 10 a Abs. 2 AO oder der Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor beteiligt sind, sind ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 30.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500,00 € halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 5.000,00 € hält.

 

§ 12

Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 25.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 2.500,00 € nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 24 a AO i. V. m. § 56 Abs. 2 und 3 GO entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für Ernennungsurkunden von Beamtinnen und Beamten, sowie für Arbeitsverträge mit Beschäftigten.

 

§ 13

Veröffentlichungen

(1)   Satzungen und Verordnungen des Amtes werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes bekanntgemacht. Es trägt die Bezeichnung „Bekanntmachungsblatt des Amtes Jevenstedt“, erscheint bei Bedarf am 1. und 3. Donnerstag im Monat und ist bei der Amtsverwaltung in Jevenstedt kostenlos erhältlich.

(2)   Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

(3)   Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 14

Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 31.10.2003 zuletzt geändert durch Satzung vom 22.05.2008, außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 24 a AO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GO wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 17. Oktober 2013 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Jevenstedt , 28. Oktober 2013                               Veröffentlicht!

                                                                            Amt Jevenstedt

Amt Jevenstedt                                                    Der Amtsvorsteher

Hans Hinrich Neve                                                 Im Auftrag

Amtsvorsteher                                                      Brigitte Nielsen