Satzung des Amtes Jevenstedt über die Erhebung
von Verwaltungsgebühren
Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 01.04.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.07.1999 (GVOBl. S. 172), i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.1997 (GVOBl. S. 474) und der §§ 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVOBl. 2000 S. 2) wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 24.07.2001 folgende Satzung erlassen.
§ 1
Gegenstand der Gebühr
(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) des Amtes in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
§ 2
Gebührenfreie Leistungen
Gebührenfrei sind:
1. mündliche Auskünfte;
2. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern;
3. Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen;
4. Leistungen, die von den im Dienst oder Ruhestand befindlichen Beamten, Angestellten oder Arbeitern der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend;
5. Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben sind;
6. Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist;
7. Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen;
8. Erste Ausfertigung von Zeugnissen;
9. Bescheinigung über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger das Amt ist;
10. Bescheinigung für Schülerfahrkarten und Schülerausweise;
11. Gebührenentscheidungen.
§ 3
Gebührenbefreiung
(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit:
a) Die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
b) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Betätigung) nachzuweisen.
c) Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
(2) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Abs. 1 genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.
§ 4
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert z. Z. der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen und des Umfanges, der Schwierigkeiten und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen.
§ 5
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von
Anträgen und Widersprüchen
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörden abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;
2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
3. eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
Im Falle der Ziffer 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.
(3) In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 5,00 € errechnet.
(4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.
§ 6
Gebührenpflichtiger
Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Entstehung der Gebühren- und
Erstattungspflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistungen unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung usw. ausgehändigt wird.
(4) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.
(5) Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 12.03.1998 außer Kraft.
Jevenstedt, 24.07.2001
Amt Jevenstedt
Christian Grotmack
Amtsvorsteher