Satzung über die Abwasserbeseitigung

aus Grundstücksentwässerungsanlagen des Amtes Jevenstedt

 

Aufgrund des § 24 a Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 31 und 31 a des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein (LWG) und des Art. II des Gesetzes zur Regelung abgabenrechtlicher Vorschriften vom 24.11.1998 wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 23.11.2004 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Allgemeines

 

(1) Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinden Brinjahe, Embühren, Haale, Hamweddel, Hörsten, Luhnstedt und Stafstedt des Amtes Jevenstedt.

 

(2) Das Amt betreibt aufgrund der ihr übertragenen Aufgabe nach Maßgabe dieser Satzung eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur unschädlichen Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlamms und in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers (dezentrale Schmutzwasserbeseitigung).

 

(3) Die Abwasserbeseitigung umfasst das Ein­sammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.

 

(4) Das Amt schafft die Einrichtung für die Abwasserbeseitigung nach den Absätzen 2 und 3. Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben, Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.

 

(5) Zu den Abwasseranlagen gehören auch die von Dritten errichteten und erhaltenen An­la­gen, wenn sich das Amt ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung bei­trägt.

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

1.       Abwasser im Sinne dieser Satzung ist ausschließlich Schmutzwasser.
Schmutzwasser ist das durch häuslichen Gebrauch verunreinigte Wasser (häusliches Abwasser) und das durch gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (nichthäusliches Abwasser). Ausgenommen ist das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Wasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, sowie Jauche und Gülle.
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Grundstücken abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch jedes sonstige in die Kanalisation eingeleitete Wasser.

 

2.       Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts. Darüber hinaus gelten als ein Grundstück alle Grundstücke des gleichen Grundstückseigentümers, die auf Grund ihrer gemeinsamen Nutzung eine wirtschaftliche Einheit bilden.

3.       Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte.

4.       Grundstücksanschluss (Grundstücksanschlusskanal) ist der/die Verbindungskanal/ Verbindungsleitung vom öffentlichen Abwasserkanal (Hauptkanal/Sammler) bis max. 1 m  hinter der Grenze bzw. bis zum ersten Übergabe-/Reinigungsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück. Bei Hinterliegergrundstücken ist Grundstücksanschluss der Verbindungskanal vom öffentlichen Abwasserkanal bis max. 1 m hinter der Grenze zwischen dem Vorderliegergrundstück und der Straße. Zum Grundstückanschluss gehören bei der Niederschlagswasserbeseitigung zusätzlich alle Anlagen und Vorrichtungen auf dem zu entwässernden Grundstück ab den zu entwässernden bebauten oder befestigten Flächen.
Das gilt auch für Grundstücke, auf deren Eigentümer die Gemeinde die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung nicht übertragen hat und für die keine zentrale Niederschlagswasserbeseitigung im Misch- und Trennsystem besteht.

5.       Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen und Anlagen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in Gebäuden und auf Grundstücken bis zum Grundstücksanschluss dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser über den Grundstücksanschluss dem öffentlichen Kanal zuführen; ggf. auch Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sowie Anlagen und Vorrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem zu entwässernden Grundstück. Bei Druckentwässerung ist die Abwasserpumpstation Teil der öffentlichen Einrichtung.

 

§ 3

Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1) Soweit die Gemeinden die Schmutzwasserbeseitigungspflicht den Grundstückseigentümern übertragen hat und außer Niederschlagswasser weiteres Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 auf dem Grundstück anfällt, haben diese eigene Grundstücksentwässerungsanlagen herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Hinsichtlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, sich an die öffentliche Einrichtung des Amtes Jevenstedt zum Abfahren dieses Schlamms anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück anfallenden Schlamm dem Amt Jevenstedt bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang). Der Grundstückseigentümer hat dem Amt Jevenstedt innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung, soweit noch nicht geschehen, oder vor Inbetriebnahme neuer Grundstücksentwässerungsanlagen die Anzahl, die Art und Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen, wasserrechtliche Verfahren sind davon unberührt.

 

(2) Soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer zur Schmutzwasserbeseitigung eine abflusslose Grube herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben sowie sein Grundstück an die Einrichtung zum Abfahren des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die abflusslose Grube einzuleiten und das Abwasser dem Amt Jevenstedt bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang).

 

(3) Die Anschlussverpflichtete kann vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein dem öffentlichen Interesse überzuordnendes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des Abwassers besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird oder wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 5 Landeswassergesetz vorliegen.

 

§ 4

Grundstücksentwässerungsanlage

 

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den Anlagen und Einrichtungen des Grundstückseigentümers, die der Ableitung des Abwassers dienen (§ 2 Ziff. 5).

 

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von dem Grundstückseigentümer unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986 und DIN EN 752, und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern, umzubauen, zu unterhalten und zu betreiben. Für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Umbau und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Das Amt ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Hat der Grundstückseigentümer die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

 

(3) Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen der Abwasserleitungen bis zur Kleinkläranlage/abflusslose Grube sowie das Verfüllen der Rohrgräben muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

 

(4) Vorbehandlungsanlagen, zu denen auch die Abscheider gehören, sind gemäß den Regeln der Technik, ggf. nach den Vorgaben des Herstellers bzw. nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), Berlin,  in Abstimmung mit dem Amt zu errichten. Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf geleert werden. Die ordnungsgemäße und regelmäßige Entleerung und die Beseitigung des Abscheideguts ist dem Amt nachzuweisen.

 

(5) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter ausgeschlossen sind. Werden Mängel festgestellt, so kann das Amt fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich auf Kosten des  Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

 

(6) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils  geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 2, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Amtes auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage    (§ 1 Abs. 4) das erforderlich machen. Nach der Stilllegung nicht mehr benötige Anlagen sind innerhalb 2 Monaten vom Amt entleeren zu lassen, zu beseitigen oder ordnungsgemäß zu verfüllen.

 

§ 5

Bau, Betrieb und Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

 

(1) Kleinkläranlagen sind von dem Grundstückseigentümer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN 1986 und DIN 4261, zu errichten und zu betreiben.

 

(2) Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren (max. 50 m von der nächsten für schwere LKW -30 to- befahrbaren Straße/Weg entfernt) und die Kleinkläranlage oder abflusslose Grube ohne weiteres entleert werden kann.

 

(3) Den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Amtes ist

a) zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage vor und nach ihrer Inbetriebnahme,

b) zur Abnahme

c) zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung über die Einleitung von  

    Abwasser, insbesondere von § 7,

d) zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung,

e) zum Ablesen von Wasser- oder Abwassermesseinrichtungen oder

f)  zur Beseitigung von Störungen

 

sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.

 

(4) Wenn es aus den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, auch die Räume eines Dritten zu betreten, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, dem Amt hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.

 

(5) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das Amt berechtigt, den Anschluss oder die Übernahme des Abwassers zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.

 

(6) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Abwasserhebeanlagen, Reinigungsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen und Zähler müssen jederzeit zugänglich sein.

 

(7) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, unverzüglich alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(8) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

 

§ 6

Einbringungsverbote

 

In Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben dürfen die in § 7 aufgeführten Stoffe nur eingeleitet werden, wenn deren Konzentration für häusliches Abwasser als typisch anzusehen ist.

 

§ 7

Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts

 

(1) Die zur dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung bestimmten Abwasseranlagen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und nach den Vorschriften dieser Satzung benutzt werden.

 

(2) In die Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben darf nur Abwasser eingeleitet werden, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht

         a)                  die Anlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährdet oder beschädigt werden können,

         b)                  die Beschäftigten gefährdet oder ihre Gesundheit beeinträchtigt werden können,

c)   die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigt wird,

d)   der Betrieb der Abwasserbehandlung erschwert, behindert oder beeinträchtigt wird,

e)   die Funktion der Abwasseranlage so erheblich  gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können, oder

f) sonstige schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, eintreten.

 

(3) Ausgeschlossen ist insbesondere die Einleitung von

a)  Stoffen, die Leitungen verstopfen können,

b)  Abwasser, das schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten kann,

c)  Abwasser, das die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlagen angreift oder die biologischen Funktionen schädigt,

d)  infektiösen Stoffen und Medikamenten,

e)  Farbstoffen, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder im Gewässer führen,

f)   festen Stoffen, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u.ä.,

g)  Kunstharz, Lacke, Lösungsmittel, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen;

h)  Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern;

i)   Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Schlachtabfälle, Blut und Molke;

j)   Kaltreinigern, die chlorierte Wasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern;

k)  Absetzgut, Schlämmen oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Kleinkläranlagen und Abortanlagen;

l)   feuergefährlichen, explosiven, giftigen, fett- oder ölhaltigen Stoffen, wie z.B. Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers;

m) Säuren und Laugen, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgene, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Kerbide, die Azethylen bilden, ausgesprochen toxische Stoffe;

n)  Stoffen oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromate, Phenole;

o)  Abwasser aus Betrieben, insbesondere Laboratorien und Instituten, in denen Kombinationen von Nukleinsäuren geschaffen oder mit gentechnisch manipulierten Organismen gearbeitet wird;

p)  Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
°   wenn die Einleitung nach § 33 Landeswassergesetz genehmigungspflichtig ist, solange die
     Genehmigung nicht erteilt ist,
°   das wärmer als + 35 Grad Celsius ist, auch die Einleitung von Dampf,
°   das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
°   das aufschwimmende Öle und Fette enthält.

q)  Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.

 

(4) Für die Einleitung von Schadstoffen gelten die in der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, angegebenen Grenzwerte.

 

Das Amt kann die Einleitungsbedingungen nach Satz 1 sowie nach den Absätzen 2 und 10 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Für Kleinkläranlagen, die Abwasser in Gewässer einleiten, gelten die von der zuständigen Wasserbehörde jeweils festgelegten Grenzwerte und Anforderungen.

 

(5) Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der Zweiten Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere dessen § 47 Abs. 3, entspricht.

 

(6) Ausgenommen von Absätzen 2, 3 und 5 sind

1.  unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind,

2.  Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde im Einzelfall gegenüber dem Grundstückseigentümer zugelassen hat.

 

(7) Grundwasser, Quellwasser und Drainagewasser aus landwirtschaftlichen Drainagen oder Grundstücksdrainagen darf in Kleinkläranlagen nicht eingeleitet werden.

 

(8) Abwasser, das als Kühlwasser benutzt worden und unbelastet ist, darf nicht in Kleinkläranlagen eingeleitet werden.

 

(9) Wasser, das zum Waschen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen verwandt worden ist, darf über Straßenabläufe und in Niederschlagswasserkanäle sowie offene Gräben nicht eingeleitet werden. Soweit Fahrzeuge oder Fahrzeugteile auf Grundstücken gewaschen werden, ist das Waschwasser in die Kleinkläranlage oder abflusslose Grube einzuleiten, es sei denn, dass lediglich mit Leitungswasser oder Niederschlagswasser gewaschen wurde. Die Wäsche von Fahrzeugen in Werkstätten und von landwirtschaftlichen Fahrzeugen ist nach dem Merkblatt ATV-M 777 nur auf gesondert angelegten Waschplätzen mit den entsprechenden Abscheideanlagen durchzuführen. Abs. 13 bleibt unberührt.

.

(10) Darüber hinaus kann das Amt im Einzelfall Mengen- und Frachtgrenzen festlegen, die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, zum Schutz und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungseinrichtung, zur Verbesserung der Reinigungsfähigkeit des Abwassers oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen eines wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.

 

(11) Das Amt kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. Sie kann verlangen, dass geeignete Messgeräte und Selbstüberwachungseinrichtungen eingebaut und betrieben werden. Betriebe, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette ins Abwasser gelangen können, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser zu betreiben (Abscheider). Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden.

 

(12) Das Amt kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 11 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

 

(13) Das Amt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Grundstückseigentümer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen Absätze 2 bis 11 vorliegt, andernfalls das Amt.

 

(14) Ist bei Betriebsstörungen oder Notfällen in Gewerbe- und Industriebetrieben der Anfall verschmutzten Löschwassers nicht auszuschließen, kann das Amt verlangen, dass der Grundstückseigentümer Vorkehrungen zu treffen und Vorrichtungen zu schaffen hat, dass solches Abwasser gespeichert und entweder zu einem vom Amt zugelassenen Zeitpunkt der Abwasseranlage zugeleitet oder auf andere Weise vom Grundstückseigentümer ordnungsgemäß entsorgt werden kann.

 

§ 8

Entleerung

 

(1) Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben werden vom Amt oder ihren Beauftragten regelmäßig entleert oder entschlammt. Zu diesem Zweck ist den Bediensteten des Amtes oder ihren Beauftragten ungehindert Zutritt zu gewähren.

Die Entleerung erfolgt nach DIN 4261 i.d.F. von 1991. Sofern eine entsprechende

Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft des

Landes Schleswig Holstein erfolgt ist, nach der DIN 4261-1 i.d.F. von Dezember 2002.

 

(2) Im Einzelnen gilt für die Entleerungs- bzw. Entschlammungshäufigkeit:

1. Abflusslose Gruben werden bei Bedarf geleert.                                                                               

2. Mehrkammerabsetzgruben sind nach Bedarf, in der Regel mindestens zweimal jährlich zu entleeren.

3. Mehrkammerausfaulgruben werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entschlammt. Danach ist grundsätzlich eine jährliche Entschlammung durchzuführen. Hiervon kann das Amt zugunsten einer zweijährigen Entschlammungshäufigkeit nur absehen, wenn

a) die anaerobe biologische Behandlung in der Mehrkammerausfaulgrube und die nachfolgende Reinigungsstufe für die biologische Nachreinigung mindestens nach den jeweils gültigen Regeln der Technik dimensioniert ist und entsprechend betrieben wird und

b) die Kleinkläranlage nach ihrer Bemessung im Vergleich zur Zahl der vorhandenen Einwohner bzw. Einwohnerwerte im Entschlammungszeitraum um mindestens 30 v.H. unterbelastet ist und/oder die Kleinkläranlage nach der Benutzungsdauer erheblich unterbelastet ist. Eine Unterbelastung nach der Benutzungsdauer kann durch die nicht dauerhafte Nutzung eines Gebäudes (z.B. Wochenendhaus-grundstück), aber nicht durch zeitweilige Abwesenheit einer oder mehrerer Personen gegeben sein.

 

Die Voraussetzungen für eine zweijährige Entschlammungshäufigkeit sind jährlich zu überprüfen.

 

(3) Das Amt macht öffentlich bekannt, wer als Beauftragter Fäkalschlamm und Abwasser abfährt.

 

(4) Soweit private Unternehmen als Beauftragte die Abfuhr durchführen, sind sie Dritte im Sinne des § 31 Abs. 1 Landeswassergesetzes. Sie handeln im Auftrag des Amtes.

 

§ 9

Zutrittsrecht

 

(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Amtes den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung oder zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Entgelte erforderlich ist.

 

(2) Die Beauftragten des Amtes dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

 

(3) Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.

 

§ 10

Anzeigepflichten

 

(1) Die Grundstückseigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben alle für die Prüfung der Grundstücksabwasseranlagen und der Abscheider und die für die Berechnung der Abgaben und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(2) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungszwanges (§ 3), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich dem Amt mitzuteilen.

 

(3) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel an den Grundstücksentwässerungsanlagen unverzüglich dem Amt mitzuteilen.

 

(4) Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich dem Amt schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet.

 

§ 11

Haftung

 

(1) Der Grundstückseigentümer haftet für alle Schäden und Nachteile, die dem Amt durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

 

(2) Wer durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere § 8, die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat dem Amt den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

 

(3) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

 

(4) Wenn abflusslose Abwassergruben und Kleinkläranlagen trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten erst verspätet entleert oder entschlammt werden oder die Abfuhr eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz.

 

§ 12

Benutzungsgebühren - Abgabentatbestand -

 

Für die Benutzung der Einrichtungen nach § 1 dieser Satzung wird eine Benutzungsgebühr nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Sie ist zur Deckung der Kosten der Abwasserbeseitigung bestimmt.

 

 

§ 13

Abwasserabgabe für Kleineinleiter - Abgabentatbestand -

 

(1) Zur Deckung der Abwasserabgabe für Ein­leiter, die im Durchschnitt weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten, erhebt das Amt Jevenstedt eine Abgabe.

 

(2) Als Einleiten gilt nicht das im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung erfolgende Verbringen des Schmutzwassers in den Untergrund.

 

§ 14

Gebührenpflichtige

 

(1) Gebührenpflichtiger ist, wer Eigentümer des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümer ist.

(2) Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer vom Beginn des Vierteljahres an, das der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn der bisherige Eigentümer dem Amt den Eigentumswechsel nachweist. Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum Ablauf des Kalenderjahres.

 

§ 15

Gebühren bzw. Abgabenhöhe und Bemessungsgrundlage

 

(1) Die Benutzungsgebühr wird nach der Menge des aus der Grundstücksentwässerungsanlage abgefahrenen Abwassers berechnet und beträgt

 

a)    für die Entleerung der Kleinkläranlage durch das Entsorgungsfahrzeug und den Transport zur Behandlungsanlage sowie deren ordnungsgemäßer Entsorgung bei der Regelentleerung 26,76 € pro m³ Abwasser/Schlamm,

b)    für die Entleerung der Kleinkläranlage durch das Entsorgungsfahrzeug und den Transport zur Behandlungsanlage sowie deren ordnungsgemäßer Entsorgung bei der Bedarfsentleerung 30,76 € pro m³ Abwasser/Schlamm,

c)    für die Entleerung einer abflusslosen Sammelgrube durch das Entsorgungsfahrzeug und den Transport zur Behandlungsanlage (Bedarfsentleerung) sowie deren ordnungsgemäßer Entsorgung 30,76 € pro m³ Abwasser/Schlamm.

 

(2) Sollte eine notwendige Abfuhr von Abwasser/Schlamm aus Kleinkläranlagen aufgrund nicht freiliegender Kammern/Abdeckungen nicht möglich sein, so sind die für die Leerfahrt entstandenen Kosten zu erstatten.

 

(3) Die Abgabe zur Deckung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner (Hauptwohnung) berechnet; sie gelten nach der Maßgabe des  13 als Einleiter.

 

Die Abgabe beträgt je Einwohner 17,90 € im Jahr.

 

Stichtag für die Berechnung der Abgabe zur Deckung der Abwasserabgabe ist der 01.01. des jeweiligen Veranlagungsjahres.

 

§ 16

Entstehung und Beendigung der Gebühren- bzw. Abgabenpflicht

 

(1) Die Benutzungsgebührenpflicht entsteht jeweils am Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem 1. des Monats, der auf die Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage folgt. Die Abwasserabgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den Beginn der Einleitung folgt.

 

(2) Die Benutzungsgebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen und dies dem Amt schriftlich mitgeteilt wird. Die Abwasserabgabenpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies dem Amt schriftlich mitgeteilt wird oder die Einleitung gemäß § 8 Abs. 2 Abwasserabgabengesetz abgabefrei ist.

 

§ 17

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

 

(1) Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

 

(2) Die Gebühr wird nach der Menge des vom Grundstück abgefahrenen Klärschlamms bzw. Abwassers berechnet. Bei Beendigung der Gebührenpflicht wird unverzüglich abgerechnet.

 

(3) Die Gebühren nach § 15 Abs. 1 werden einen Monat nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig.

 

(4) Die Abgabe zur Deckung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter nach § 15 Abs. 2 ist am 15.08. fällig.

 

§ 18

Datenschutz

 

(1) Zur Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlusspflichtigen nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch bekannt geworden sind, sowie derjenigen aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramts durch das Amt zulässig. Das Amt darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

 

(2) Das Amt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung sowie zum Aufbau von Dateien (z. B. Anlagendatei, Anlagenmängeldatei, Schadensdatei etc.) zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

 

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

a) § 7 sein Grundstück nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren entwässert;

b) §§ 6 und 7 Abs. 3 bis 11 Abwasser einleitet;

c) § 10 die Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt, die Abnahme nicht durchführen lässt oder die erforderliche Genehmigung nicht einholt;

d) § 5  die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt;

e) §§ 5 Abs. 3, 4 sowie 9 Beauftragten des Amtes nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;

f) §§ 5 Abs. 7 sowie 10 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

g) § 8  die Anforderung der notwendigen Grubenentleerung unterlässt oder die Entleerung behindert;

 

(2) Ordnungswidrig nach § 25 Abs. 5 Amtsordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 3 zuwiderhandelt.

 

(3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

 

§ 20

Anwendung der Satzungsbestimmungen für die Abgabe zur Deckung der Abwasserabgabe

 

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten, soweit nicht besonders erwähnt, für die Abgabe zur Deckung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter entsprechend.

 

§ 21

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundstücksabwasseranlagensatzung vom 22.02.2000, zuletzt geändert am 19.08.2002, außer Kraft.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Jevenstedt, 23.11.2004

 

Amt Jevenstedt

 

 

Hans Hinrich Neve

Amtsvorsteher

 


Anlage zu § 7 Abs. 4 Abwasserbeseitigungssatzung aus

Grundstücksentwässerungsanlagen des Amtes Jevenstedt vom .2004

 

Grenzwerte von Schadstoffen nach den Vorgaben des Arbeitsblattes A 115 der ATV

 

Temperatur

35º C

ph-Wert

wenigstens 6,5

höchstens 9,5

Absetzbare Stoffe

10 ml/l nach 0,5 Std. Absetzzeit

AOX

1 mg/l

toxische Metallhydroxide

0,3 ml/l

verseifbare Öle, Fette und Fettsäuren

250 mg/l

Kohlenwasserstoffe

a) direkt abscheidbar nach DIN 38409 

    Teil 19

 

b) soweit eine über die Abscheidung 

    von Leichtflüssigkeiten hinausgehende

    Entfernung von Kohlenwasserstoffen

    erforderlich ist: Kohlenwasserstoff gesamt

    gem. DIN  38409 Teil 18

 

50 mg/l

 

 

 

 

 

 

20 mg/l

Organische halogenfreie Lösemittel

Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar: Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert auf keinen Fall größer als er der Löslichkeit entspricht oder als

 

 

 

 

 

5 g/l

Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)

a) Arsen                 (As)   

b) Blei                    (Pb)

c) Cadmium           (Cd)

d) Chrom 6wertig   (Cr)

e) Chrom                (Cr)

f) Kupfer                 (Cu)

g) Nickel                 (Ni)

h) Quecksilber        (Hg)

i ) Selen                  (Se)

j) Zink                     (Zn)

k) Zinn                    (Sn)

l) Cobalt                  (Co)

m) Silber                 (Ag)

 

0,5 mg/l

1 mg/l

0,5 mg/l

0,2 mg/l

1 mg/l

1 mg/l

1 mg/l

0,05 mg/l

1 mg/l

5 mg/l

5mg/l

2 mg/l

0,5 mg/l

Anorganische Stoffe gelöst

a) Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4 -N+NH3 -N)

 

b) Cyanid, gesamt

c) Fluorid                (F)

d) Nitrit, falls größere Frachten anfallen                          (N02 -N)

e) Sulfat                  (SO4)

f) Phosphorverbindungen  (P)

 

 

 

 

80 mg/l    < 5.000 EG

100 mg/l  > 5.000 EG

20 mg/l

50 mg/l

 

10 mg/l

600 mg/l

15 mg/l


 

Organische Stoffe

a)       wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole (als C6 II5 OII)

 

b)       Farbstoffe

 

 

 

100 mg/l

 

nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs der Kläranlage visuell nicht mehr gefärbt erscheint; z.B. für roten Farbstoff Extinktion 0,55 cm-1

Spontan Sauerstoff verbrauchende Stoffe gemäß Deutschem Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung „Bestimmungen der spontanen Sauerstoffzehrung (G 24)“ 17. Lieferung; 1986

 

 

 

 

100 mg/l

 

Für in dieser Liste nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitungswerte im Bedarfsfall festgesetzt.