Satzung des Abwasserzweckverbandes Wirtschaftsraum Rendsburg

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

 

 

Aufgrund des § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ), i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 08.12.2005 folgende Satzung erlassen.

 

 

§ 1

Gegenstand der Gebühr

 

(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) des Abwasserzweckverbandes in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

 

(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.

 

 

§ 2

Gebührenfreie Leistungen

 

Gebührenfrei sind:

 

1.       mündliche Auskünfte;

2.       Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen;

3.       Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben sind;

4.       Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist;

5.       Gebührenentscheidungen.

 

 

§ 3

 

Gebührenbefreiung

 

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit:

 

a)  Die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;

b)  Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Betätigung) nachzuweisen.

c)  Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

 

(2) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Abs. 1 genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

 

(3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.

 

 


§ 4

Höhe der Gebühren

 

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert z. Z. der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.

 

(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen und des Umfanges, der Schwierigkeiten und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen.

 

 

§ 5

Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von

Anträgen und Widersprüchen

 

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörden abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

 

(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn

 

a)    ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;

b)    ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder

c)    eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

 

Im Falle von Buchstabe a) kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.

 

(3) In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 5,00 € errechnet.

 

(4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.

 

 

§ 6

Gebührenpflichtiger

 

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 7

Entstehung der Gebühren- und

Erstattungspflicht und Fälligkeit

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

 

(2) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistungen unbeschadet des § 5 vollendet sind und wenn die Entscheidung, Genehmigung usw. ausgehändigt wird.

 

(3) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.

 

(4) Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 08.05.1995 außer Kraft.

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

Westerrönfeld, 08.12.2005

 

Abwasserzweckverband

Wirtschaftsraum Rendsburg

 

 

 

Otto Schneider

Verbandsvorsteher