Satzung der Gemeinde Jevenstedt über die Erhebung von

Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG – ) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Jevenstedt vom 13.12.2004 folgende Satzung erlassen:

 

Inhaltsübersicht:

 

                                           §   1    Pflichtaufgaben der Feuerwehr

                                           §   2    Gebührenfreie Dienstleistungen

                                           §   3    Gebührenpflichtige Dienstleistungen

                                           §   4    Höhe der Gebühren

                                           §   5    Kostenerstattung

                                           §   6    Schuldner/in der Gebühren oder der Kostenerstattung

                                           §   7    Berechnung der Gebühren

                                           §   8    Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

                                           §   9    Haftung für Schäden

                                           § 10    Stundung und Erlass

                                           § 11    Datenschutz

                                           § 12    Inkrafttreten

 

 

§ 1

Pflichtaufgaben der Feuerwehr

 

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Jevenstedt – im weiteren als „Feuerwehr“ bezeichnet – ist verpflichtet:

 

1.       bei Bränden, Not und Unglücksfällen in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe),

2.       im Katastrophenschutz mitzuwirken,

3.       bei der Brandschutzerziehung -aufklärung mitzuwirken,

4.       auf Anforderung gemeindeübergreifende Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe in der Gemeinde nicht gefährdet sind; in Ausnahmefällen kann auch die Regelung des § 21 Abs. 2 BrSchG Anwendung finden,

5.       angeordnete Feuersicherheitswachen zu stellen,

6.       sich an der Löschwasserschau zu beteiligen.

 

 

§ 2

Gebührenfreie Dienstleistungen

 

Der Einsatz der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben ist vorbehaltlich der Regelungen der §§ 3 und 5 gebührenfrei. Dies gilt bei:

 

1.       Bränden,

2.       der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,

3.       der Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden.

 

 

§ 3

Gebührenpflichtige Dienstleistungen

(1)      Soweit nicht das Brandschutzgesetz oder § 2 etwas anderes bestimmen, sind die

       Dienstleistungen der Feuerwehr nach Maßgabe dieser Gebührensatzung

       gebührenpflichtig.

 

(2)      Gebührenpflichtige Dienstleistungen sind insbesondere:

              

1.       Einsätze zu Zwecken nach § 2 im Falle

 a)   vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,

        b)   vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,

                    c)   eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,

d)       einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht,

e)       einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden sind und

f)         für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.

 

             2.   Gestellung von Feuersicherheitswachen sowie Sicherheitsmaßnahmen beim

       Ausbrennen von Schornsteinen.

 

             3.   Hilfeleistungen, die eine Verunreinigung von Gewässern und Landflächen durch

       gefährdende oder verschmutzende Stoffe verhindern oder beseitigen sollen, sofern

       diese Gefahr schuldhaft verursacht wurde.

 

             4.   Hilfeleistungen zur Abwehr von Gefahren für die Öffentlichkeit durch

       einsturzgefährdete Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen, sofern der Eigentümer

       seine Aufsichtspflicht schuldhaft vernachlässigt oder ein anderer die Gefahr

       schuldhaft verursacht hat.

 

             5.   Hilfeleistungen im Rahmen von Verkehrsunfällen, sofern die Gefahr schuldhaft

                   verursacht worden ist.

 

(3)      Von der Erhebung von Gebühren oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Gebührenerhebung oder der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. Die Entscheidung über die Erhebung von Gebühren wird auf die Wehrführung delegiert.

 

 

§ 4

Höhe der Gebühren

 

(1)     Die Gebühren für den Personaleinsatz betragen:

1.       bei Einsätzen

      je Feuerwehrangehörige/n                                                           25,00 € je Stunde

2.       bei Feuersicherheitswachen

      je Feuerwehrangehörige/n                                                           10,00 € je Stunde

 

(2)     Die Gebühren für den Fahrzeugeinsatz betragen:

1.    Einsatzleitwagen ELW                                                              40,00 € je Stunde

2.    Tragkraftspritzenfahrzeug                                                           60,00 € je Stunde

3.   Löschgruppen-/Tanklöschfahrzeug LF 8 und TLF 8                     100,00 € je Stunde

4.    Löschgruppen-/Tanklöschfahrzeug LF 16 und TLF 16                  130,00 € je Stunde

 

In diesen Gebührensätzen sind die Kosten für den Betrieb der Fahrzeuge und der mitgeführten Geräte sowie deren Bedienung enthalten. Die Gebühr erhöht sich um den Selbstkostenpreis für verbrauchte Sondermittel (Schaum, Pulver, Ölbindemittel, Pressluft, Schließzylinder usw.) und deren Entsorgung.

 

(3)     Die Gebühren für Fahrzeuge, die in Absatz 2 nicht aufgeführt sind, werden nach vergleichbaren Fahrzeugen berechnet.

 

(4)     Bei mehrtägigen Großveranstaltungen kann eine von Abs. 1 und 2 abweichende Gebühr festgesetzt werden.

 

(5)     Bei Einsätzen aufgrund eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage beträgt die Gebühr für Personal und Fahrzeuge sowie Gerät pauschal 300,00 €.

 

 


§ 5

Kostenerstattung

 

Für gemeindeübergreifende Hilfe gem. § 21 Abs. 3 BrSchG sind die entstandenen Kosten zu erstatten, sofern diese 26,00 € übersteigen.

 

 

§ 6

Schuldner/in der Gebühren oder der Kostenerstattung

 

(1)     Gebührenschuldner/innen sind:

1.       der/die Auftraggeber/innen

2.       diejenige/derjenige, die/der den Einsatz der Feuerwehr veranlasst, verursacht oder zu vertreten hat,

3.       diejenige/derjenige, in deren/dessen wirklichem oder mutmaßlichen Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist,

4.       bei der Gestellung von Feuersicherheitswachen der/die Veranstalter/in.

 

(2)     Bei gemeindeübergreifender Hilfe ist die anfordernde Gemeinde oder Aufsichtsbehörde Gebührenschuldnerin.

 

(3)     Mehrere Schuldner/innen haften als Gesamtschuldner/innen.

 

(4)     Die Gebührenschuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehr nach Auftragserteilung oder bei ihrem Eintreffen am Einsatzort nicht mehr eingreifen muss und dies nicht zu vertreten hat.

 

 

§ 7

Berechnung der Gebühren

 

(1)     Bei der Berechnung der Gebühren werden zugrunde gelegt:

1.       die Zeit der Abwesenheit des Personals von der Feuerwache (Gerätehaus bzw. Standort) nach den Stundensätzen,

2.       die Zeit der Abstellung von Fahrzeugen, Geräten usw. von der Feuerwache (Gerätehaus bzw. Standort)  nach den Stundensätzen,

3.       Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Personals bei Einsätzen von über

      3 Stunden Dauer,

4.       die Zeit der Dauer der Feuersicherheitswache zuzüglich einer Pauschale von 1 Stunde je Feuerwehrangehörige/n für An- und Abfahrt zum Einsatzort,

 

(2)     Als Mindestsatz wird die Gebühr für 1 Stunde in Rechnung gestellt. Das gilt auch dann, wenn das Feuerwehrpersonal oder Fahrzeuge oder Geräte nicht zum Einsatz gelangen. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.

 

 

§ 8

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

 

(1)     Die Gebührenschuld entsteht mit Alarmierung oder Anforderung der Feuerwehr. Sie entsteht auch dann, wenn das Feuerwehrpersonal oder die Fahrzeuge oder Geräte nicht mehr zum Einsatz gelangen.

(2)     Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Gebührenfestsetzungsbescheid. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Bescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

 

(3)     Die Gemeinde kann die Ausführung einer Leistung nach dieser Satzung von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder von der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

(4)     Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

 

 


§ 9

Haftung für Schäden

 

Alle Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie alle Schäden, die bei den Dienstleistungen der Feuerwehr gemäß § 3 entstehen oder bei der Leistung gemeindeübergreifender Hilfe eintreten, werden - soweit sie nicht Folge natürlichen Verschleißes sind - der/dem Zahlungspflichtigen neben den Gebühren oder der Kostenerstattung berechnet. Dies gilt insbesondere, wenn die Schäden durch Verschulden der/des Auftraggeberin/Auftraggebers oder das ihrer/seiner Angehörigen oder der von ihr/ihm beauftragten Person/en verursacht wurden.

 

 

§ 10

Stundung und Erlass

 

Bei der Stundung oder dem Erlass von Gebühren ist die Satzung des Amtes Jevenstedt über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen anzuwenden.

 

 

§ 11

Datenschutz

 

Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zulässig: Personenbezogene Daten werden erhoben

 

bei

a)       Einwohnermeldeämtern

b)       Standesämtern

c)       Ordnungsämtern/Kraftfahrzeugzulassungsstellen

d)       Grundbuchämtern beim Amtsgericht

e)       Polizeidienststellen

f)         Staatsanwaltschaften

g)       Justizvollzugsanstalten

sowie beim

h)       Kraftfahrtbundesamt

i)         Landesvermessungsamt

j)         Amt für ländliche Räume

k)       Staatlichen Umweltamt

 

zulässig, um ggf. folgende Daten zu erheben:

 

zu a)     Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Sterbetag, Sterbebuchnummer mit zuständigem Standesamt) aus Melderegistern

zu b)     Daten (Sterbebuchnummer, Sterbetag, Familienname, Vorname und Anschrift vom Ehepartner, Name und Anschrift vom Bestatter) aus Familien- und Sterbebüchern

zu c)     Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Versicherungsnummer, Name und Anschrift der Versicherung, technische Daten des Fahrzeugs) aus Kraftfahrzeugzulassungsdateien und Verkehrsunfallakten

zu d)     Daten (Familienname, Vorname und Anschrift des Grundeigentümers) aus Grundbüchern

zu e)     Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und Kfz-Kennzeichen der am Unfall Beteiligten) aus Tagebüchern und Verkehrsunfallakten

zu f)      Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und Kfz-Kennzeichen der am Unfall Beteiligten) aus Strafakten und sonstigen Vorgängen

zu g)     Daten (Strafmaß, Entlassungstermin, Anschrift nach der Entlassung, Familienname, Vorname und Anschrift des Bewährungshelfers) des Gebührenschuldners

zu h)     Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Versicherungsnummer, Name und Anschrift der Versicherung, technische Daten des Fahrzeuges) aus Kraftfahrzeugzulassungsdateien

zu i)      Daten (Grundbuchbezeichnung) aus Grundstückskatastern

zu j-k)   Daten (Familienname, Vorname, Anschrift) des Verursachers

 

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

 

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

Jevenstedt, 13.12.2004

Gemeinde Jevenstedt

 

 

 

Dieter Backhaus

Bürgermeister