Hauptsatzung der Gemeinde Westerrönfeld
Aufgrund
des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung vom 11.09.2003 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises
Rendsburg-Eckernförde folgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Wappen, Flagge, Siegel
(1) Das Wappen der Gemeinde Westerrönfeld zeigt in Blau einen goldenen Pfahl, gekreuzt von einem silbernen Wellenbalken, im ersten Viertel ein silbernes Wagenrad mit acht Speichen, im vierten Viertel einen silbernen gestürzten Anker.
(2) Die Gemeindeflagge zeigt in Blau zwei durchgehende, schmale Streifen, die ein liegendes lateinisches Kreuz bilden. Der senkrechte gelbe Streifen wird an der Kreuzungsstelle von dem waagerechten weißen wellenförmigen Streifen bedeckt. Unmittelbar neben der Stange im oberen Feld befindet sich ein weißes Wagenrad mit acht Speichen, im unteren Feld ein weißer gestürzter Anker.
(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift:
„Gemeinde Westerrönfeld
Kreis Rendsburg-Eckernförde“
(4) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Diese oder dieser kann die Verwendung für bestimmte Zwecke auch allgemein genehmigen.
§ 2
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Sie oder er entscheidet ferner über
1. Stundungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 €,
2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluß von Vergleichen, soweit ein Betrag 15.000,00 € zu Lasten der Gemeinde nicht überschritten wird,
3. Übernahme von Bürgschaften, Abschluß von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000,00 € nicht überschritten wird,
4. Erwerb von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes 10.000,00 € nicht übersteigt,
5. Abschluß von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins 10.000,00 € nicht übersteigt,
6. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögens 10.000,00 € nicht übersteigt,
7. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 10.000,00 €,
8. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden sowie die Vermietung und Verpachtung gemeindlicher Grundstücke, Gebäude und Wohnungen
9. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 30.000,00 €,
10. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 30.000,00 €,
11. Entscheidungen der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch, soweit nicht die Gemeindevertretung nach § 28 GO zuständig ist.
§ 3
Gleichstellungsbeauftragte
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Jevenstedt kann an den Sitzungen der
Gemeindevertretungen und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für
nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr
rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr
auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 4
Ständige Ausschüsse
(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
Name des Ausschusses
|
Zusammensetzung |
Aufgabengebiet |
a) Finanzausschuss |
7 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter |
Finanz-, Steuer-, Abgaben- (Gebühren, Beiträge u.a.) und Grundstückswesen, privatrechtliche Entgelte, Personalangelegenheiten, Prüfung der Jahresrechnung
|
b) Bauausschuss |
7 Mitglieder |
Bauleitplanung, Strukturentwicklung, grundsätzliche Gestaltung des Ortes, Hoch- und Tiefbau, Wirtschaftsförderung, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenunterhaltung und –reinigung, Grundstücksangelegenheiten, Brandschutz, Verkehrsplanung,
|
c) Ausschuss für Kultur, Soziales, Sport
|
7 Mitglieder |
Kultur- und Gemeinschaftswesen, Büchereiwesen, Paten- und Partnerschaften, Förderung und Pflege des Sports und der Sportanlagen, Sozialwesen, Seniorenarbeit, Angelegenheiten der Vertriebenen, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigten
|
d) Jugend- und Kindergartenausschuss
|
7 Mitglieder |
Jugendhilfe, offene Jugendarbeit, Jugendberatung, Kindertagesstätten, Betreuungseinrichtungen.
|
e) Umwelt- und Friedhofausschuss
|
7 Mitglieder
|
Denkmalpflege,
Kleingartenwesen. Friedhofs- und Bestattungswesen, Natur- und Umweltschutz,
Landschaftspflege und Ortsverschönerung, Gemeindeländereien
(landwirtschaftlicher Nutzung) |
(2) In die Ausschüsse zu b) bis e) können bis zu 3 Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.
(3) Bei Beratungen des Ausschusses zu e) zum Aufgabengebiet Kleingartenwesen nehmen zu diesen Tagesordnungspunkten zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kleingärtnerinnen und Kleingärtner auf Vorschlag des Kleingartenbauvereins und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaft auf Vorschlag des Ortsbauernverbandes teil und sind stimmberechtigt. Sie treten somit zu diesen Beratungspunkten an die Stelle der sonst diesem Ausschuss angehörenden Bürgerinnen und Bürger.
(4) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(5) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 8 GO an den Ausschußsitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
§ 5
Aufgaben der Gemeindevertretung
Die
Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen
Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin oder den
Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 6
Einwohnerversammlung
(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der
Gemeindevertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus
der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindesten 25 % der anwesenden
Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der
Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3)
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung.
Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner
beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der
Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet der
Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt
diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das
Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung
ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge
schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen
von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben
werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht
Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
4.
den Inhalt der Anregungen und
Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.
Die
Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der
Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der
Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung
zur Beratung vorgelegt werden.
§ 7
Verträge mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern
Verträge
der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen
Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung
rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 30.000,00 €,
bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500,00 €, halten. Ist dem
Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag
nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung
für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen
erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung
rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 €, bei
wiederkehrenden Leistungen von monatlich 5.000,00 €, hält.
§ 8
Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen
zu Geschäften, deren Wert 12.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich
1.000,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den
Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 9
Veröffentlichungen
(1) Satzungen
der Gemeinde werden durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes
Jevenstedt veröffentlicht. Hinsichtlich der Erscheinungsweise und der
Bezugsmöglichkeiten gelten die entsprechenden Bestimmungen der Hauptsatzung des
Amtes Jevenstedt.
(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von
Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die
Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes
bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar
mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 10
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am 01.04.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 17.05.1999, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.02.2003, außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 29.09.2003 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Westerrönfeld,
23.10.2003
Gemeinde Westerrönfeld
Hans-Otto Schülldorf
Bürgermeister