II. Nachtragssatzung zur

Satzung der Gemeinde Schülp b. Rendsburg

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

(Friedhofsgebührensatzung)

 

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein sowie nach § 27 der Friedhofssatzung der Gemeinde Schülp b. Rendsburg wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 04.12.2012 folgende II. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Schülp b. Rendsburg über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) erlassen:

 

Artikel I

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2

Gebühren für den Erwerb des Grabnut­zungsrechtes

 

(1) Die Benutzungsgebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes betragen für eine

 

1. Reihengrabstelle (eine Grabbreite)
a)  für Kinder bis zu 5 Jahre                                                        240,00 €
      für Kinder bis zu 5 Jahre in Rasenlage                                    450,00 €
b)  für Personen über 5 Jahre                                                     420,00 €
     für Personen über 5 Jahre in Rasenlage                                 750,00 €

 

2.  Familiengrabstelle je Grabbreite                                                  420,00 €

 

3.  a) Urnengrabstelle je Grabbreite                                                  300,00 €
   b) Urnengrabstelle in Rasenlage je Grabbreite                             540,00 €

 

(2) Kinder unter einem Jahr und Totgeburten sowie Urnen können bei ausreichender Nutzungszeit in den Gräbern beigesetzt werden, in denen Angehörige beigesetzt sind. Die Benutzungsgebühr beträgt in diesen Fällen 240,00 €.

 

(3) Die Gebühr für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes beträgt je Grabbreite und Jahr der Verlängerung 1/30 bzw. 1/20 (Urnen) der Nutzungsgebühr.

 

(4) Wird eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist von der Gemeinde zurückgenommen, werden für jedes angefangene Jahr der noch verbleibenden Ruhefrist 1/30 bzw. 1/20 (Urnen) der entsprechenden Gebühr nach § 2 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung erhoben.

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

 

Die II. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

Schülp b. Rendsburg, 17.12.2012

 

Gemeinde Schülp bei Rendsburg

 

 

 

Otto Schneider

Bürgermeister