1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abwasserbeseitigung

aus Grundstücksentwässerungsanlagen des Amtes Jevenstedt

 

Aufgrund des § 24 a Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 31 und 31 a des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein (LWG) und des Art. II des Gesetzes zur Regelung abgabenrechtlicher Vorschriften vom 24.11.1998 wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 25.11.2009 folgende Nachtragssatzung erlassen:

 

 

Artikel I

 

§ 8 erhält folgende Fassung:

 

§ 8

Entleerung

 

(1) Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben werden vom Verband oder seinen Beauftragten regelmäßig entleert oder entschlammt. Zu diesem Zweck ist den Bediensteten des Verbandes oder seinen Beauftragten ungehindert Zutritt zu gewähren.

Die Entleerung bzw. Entschlammung sowie die Entleerungs- bzw. Entschlammungshäufigkeit erfolgt nach jeweils gültigen DIN 4261.

 

(2) Im Einzelnen gilt für die Entleerungs- bzw. Entschlammungshäufigkeit:

1. Abflusslose Gruben werden bei Bedarf entleert.                                                                              

2. Mehrkammerabsetzgruben sind alle zwei Jahre vollständig zu entleeren. Bei Bedarf kann eine Verkürzung des Entleerungsintervalls veranlasst werden.

3. Mehrkammerausfaulgruben sind alle zwei Jahre nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entschlammen. Bei Bedarf kann eine Verkürzung des Entschlammungsintervalls veranlasst werden.

4. Technisch belüftete Anlagen mit Wartungsvertrag werden bei Bedarf nach Vorgabe der Wartungsfirma entschlammt.

5. Altanlagen (Mehrkammerausfaul- u. absetzgruben), die nicht den Vorgaben der DIN 4261 Teil 1 vom Februar 1991 entsprechen, sind nach Bedarf, mindestens jährlich zu entleeren bzw. zu entschlammen.

 

Eine Verlängerung des regelmäßigen Entschlammungs-/Entleerungsintervalls ist nicht möglich.

 

(3) Der Verband macht öffentlich bekannt, wer als Beauftragter Fäkalschlamm und Abwasser abfährt.

 

(4) Soweit private Unternehmen als Beauftragte die Abfuhr durchführen, sind sie Dritte im Sinne des § 31 Abs. 1 Landeswassergesetzes. Sie handeln im Auftrag des Verbandes.

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

 

Diese Nachtragssatzung zur Satzung über die Abwasserbeseitigung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Jevenstedt, 17.12.2009

Amt Jevenstedt

 

 

Hans Hinrich Neve MdL

Amtsvorsteher