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Amt Jevenstedt

Neue Katzenverordnung in Schleswig-Holstein

Seit dem 1. Juli 2026 gilt in Schleswig-Holstein eine landesweite Katzenschutzverordnung. Ziel ist es, die unkontrollierte Vermehrung freilebender Katzen einzudämmen und den Tierschutz zu stärken. Die Verordnung bringt erstmals landesweit einheitliche Regelungen für Freigängerkatzen in Schleswig- Holstein. Für die Katzenhalterinnen und -halter ergeben sich dadurch neue Pflichten.

Die wichtigsten Informationen im Überblick:

Wer seiner Katze unkontrollierten Freigang erlaubt, ist verpflichtet sicherzustellen, dass sein Tier:

  • kastriert,

  • gekennzeichnet (z.B. mit Mikrochip oder Tätowierung) und

  • in einem anerkannten Haustierregister registriert ist.

Für die Verordnung gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten. Die Vorgaben müssen für bereits gehaltene Freigängerkatzen entsprechend spätestens bis zum 31.12.2026 erfüllt werden.

Ausnahme sind reine Wohnungskatzen, die das Haus nicht verlassen.

Regelung für Fundtiere:

Die Behörde kann nicht gekennzeichnete Freigängerkatzen vorrübergehend in Obhut nehmen. Kann innerhalb von fünf Tagen keine haltende Person ermittelt werden, kann die Behörde die Kennzeichnung und Kastration auf Kosten der haltenden Person veranlassen.

 

Weitere Informationen stellt das Land Schleswig-Holstein auf seiner Internetseite zur Verfügung.