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Unzulässigkeit von „Schottergärten“

Aktuelle Meldung

Jüngst häufen sich Beschwerden zu sogenannten „Schottergärten“.

Amt Jevenstedt

Der Amtsdirektor

 

Unzulässigkeit von „Schottergärten“

 

Jüngst häufen sich Beschwerden zu sogenannten „Schottergärten“. In diesem Zusammenhang weise ich auf § 8 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO) hin. Danach sind die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, sofern dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Insofern hat der Landesgesetzgeber bereits seit 2009 sogenannte „Schottergärten“ für unzulässig erklärt.

Ich bitte um Beachtung und verwiese auf den anliegenden Flyer „Grün statt Grau“, den der Kreis Rendsburg-Eckernförde im Rahmen des Klimaanpassungsmanagements kürzlich erstellt hat.

 

Marcel Rohwer

Amtsdirektor