Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger nicht namentlich melden
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Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger nicht namentlich melden
Information darüber, was zu tun ist, wenn Sie einen Rattenbefall entdeckt / beobachtet haben.
Beschreibung
Ratten sind nach § 2 Nr. 12 Infektionsschutzgesetz Gesundheitsschädlinge, da durch sie Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können.
Ratten treten, wie andere Tiere auch, in der Regel dort auf, wo sie ausreichend Nahrung, Unterschlupf und Nistmöglichkeiten finden. Ihr Kot und Urin führen zu Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung.
Sollten Sie einen Rattenbefall festgestellt haben, gilt es Folgendes zu beachten:
- Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte und sonstige Besitzer von Grundstücken, Wohn- und Gewerberäumen, Schiffen und anderen Transportmitteln zur Feststellung und Bekämpfung eines Rattenbefalls verpflichtet. Sie haben ihn unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bereich der Befall aufgetreten ist.
 - Gemäß § 17 Infektionsschutzgesetz muss die zuständige Behörde erforderliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen ergreifen oder anordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung sowie zur Vernichtung.
 
Helfen Sie, die Anzahl der mit uns lebenden Ratten nachhaltig zu verringern, damit es gar nicht erst zu einem Rattenbefall kommt:
- Halten Sie die Abfallbehälter fest verschlossen. Lassen Sie defekte Abfallbehälter reparieren oder austauschen.
 - Entsorgen Sie Müll ausschließlich in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter  niemals daneben.
Lagern Sie die gelben Säcke bis zur regulären Abholung für Ratten unzugänglich. - Entsorgen Sie Speisereste in der Biotonne, nicht auf dem Kompost oder in der Toilette.
 - Lassen Sie keine für Haustiere oder Vögel vorgesehene Futterquelle unkontrolliert offen stehen.
 - Achten Sie in Ihrem Wohnumfeld auf Hygiene und Sauberkeit. Verschließen Sie offene Stellen jeder Art (etwa Öffnungen zur Lüftung) in Erdbodennähe mit engmaschigen Gittern, damit Ratten nicht in die Gebäude gelangen können.
 - Füttern Sie keine Tiere in Parks, Grünanlagen oder auf öffentlichen Plätzen. Die stets zurückbleibenden Reste sind für Ratten ein gefundenes Fressen.
 
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Kosten
Die Kosten für den/die Schädlingsbekämpfer/in beziehungsweise Kammerjäger/in trägt der Grundstückseigentümer.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Neben Schadnagern (z.B. Wanderratte, Hausratte und Hausmaus) zählt auch Ungeziefer (Arthropoden, z.B. Schaben, Mehlmotten, Speckkäfer) zu Hygienschädlingen, die Lebensmittel und / oder Gebäude verunreinigen, Vernichter von Vorräten und Lebensmitteln und letztendlich auch Verursacher technischer Defekt sind.
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Amt Jevenstedt
  Der Amtsdirektor
    
  Meiereistr. 5
    
  24808 Jevenstedt
  
      Tel:
      +49 4331/8478-0  
  |  
      Fax:
      +49 4331/8478-84
  
  
      E-Mail:
      info[at]amt-jevenstedt.de
      
    
  
      Web:
      www.amt-jevenstedt.de
      
    
Öffnungszeiten:
      montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr 
donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr 
und nach Vereinbarung
mittwochs geschlossen		  
    
Amt Jevenstedt
  Verwaltungsstelle Westerrönfeld
    
  Dorfstr. 60
    
  24784 Westerrönfeld
  
      Tel:
      +49 4331/8478-0  
  |  
      Fax:
      +49 4331/8478-30
  
  
      E-Mail:
      info[at]amt-jevenstedt.de
      
    
  
      Web:
      www.amt-jevenstedt.de
      
    
Postanschrift:
      
       Meiereistr. 5
        
      24808 
       Jevenstedt 
    
Öffnungszeiten:
      montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr 
donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr 
und nach Vereinbarung
mittwochs geschlossen