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Sondernutzung Plakate

Plakatierungen dienen unter anderem der Veranstaltungswerbung. Das kulturelle Leben in Schleswig-Holstein zeichnet sich durch eine vielfältige Veranstaltungskultur aus. Konzerte, Lesungen, Ausstellungen oder Aufführungen sind in Schleswig-Holstein Teil der kulturellen Vielfalt.

Hier benatragen Sie die Sondernutzungserlaubnis: Plakatierung (§§ 21 ff. StrWG)

Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Gewerbetreibende dürfen Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten, nur aufstellen, wenn ihnen die zuständige Behörde dafür die Erlaubnis erteilt.

Hier beantragen Sie die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c1 GewO)

Gewerbetreibende dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Warengewinn, Geldgewinn) nur aufstellen, wenn ihnen die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort dafür geeignet ist.

Hier beantragen Sie die Überprüfung auf die Geeignetheit eines Aufstellungsortes von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c3 GewO)

Gaststätten Gestattung

Sie beabsichtigen, während eines besonderen Anlasses (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (z. B. Ausschankwagen, Bierzelt) aufzunehmen? Eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung) ermöglicht das unter erleichterten Voraussetzungen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen

Hier beantragen Sie die Gaststättenbetrieb: Gestattung (§ 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 GastG)

Anzeige eines Wanderlagers

Wenn Sie ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren veranstalten möchten, auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, müssen Sie dies der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzeigen.

Hier beantragen Sie die Anzeige eines Wanderlagers (Anzeige gem. §56a GewO)

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