Geeignetheit eines Aufstellungsortes von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Leistungsbeschreibung

Alle Felder mit einem * sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden

Gewerbetreibende dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Warengewinn, Geldgewinn) nur aufstellen, wenn ihnen die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort dafür geeignet ist.

Die Erlaubnis, die Sie für die Aufstellung und den Betrieb solcher Spielgeräte benötigen, kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen können sich auf den Aufstellungsort beziehen, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist.

Die genauen Bestimmungen über Aufstellungsorte sind in der Spielverordnung (SpielV) festgelegt.

Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden

  • in Beherbergungsbetrieben oder in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden,
  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
  • in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.

Ein Geldspielgerät darf zum Beispiel nicht auf Volksfesten, Jahrmärkte, in Trinkhallen, Eisbars oder in Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten oder Jugendherbergen befinden.



Navigation


Logo iWOBIS/iAFM
Nach oben