Meldungen

09.10.2015

Wohnungsgeberbestätigung nach §19 des Bundesmeldegesetz


Mit dem 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Dies löst das bisherige Melderechtsrahmengesetz, sowie die Landesmeldegesetze ab. Änderungen betreffen u.a. die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte und die Auskunftssperren mit den bedingten Sperrvermerken.

 


Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.

 

 


Ab dem 01.11.2015 muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Bezug der Wohnung gemeldet werden. Im Zusammenhang mit der Anmeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen.

 

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