Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer beantragen

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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wer als eurpoäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden möchte, muss dies bei der Rechtsanwaltskammer beantragen.


Beschreibung

Wer als europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort ihrer/seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes auszuüben (niedergelassene europäische Rechtsanwältin/niedergelassener europäischer Rechtsanwalt).

Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass die Antragstellerin/der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin/europäische Rechtsanwalt eingetragen ist.


Zuständigkeit

An die Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer in Schleswig.


Kosten

Nach der Gebührenordnung der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr von 255,00 Euro erhoben.


erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
  • Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit der europäischen Rechtsanwältin/des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf (möglichst nicht älter als drei Monate),
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, entweder über eine in Deutschland abgeschlossene Versicherung oder eine gleichwertige Versicherung im Herkunftsstaat.

Bezüglich eventuell weiter vorzulegender Nachweise wenden Sie sich bitte an die angegebene zuständige Stelle.


Rechtsgrundlage

  • §§ 2 - 7 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG),
  • § 31 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

EuRAG

§ 31 BRAO


Weitere Informationen

Ein Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Die/Der niedergelassene europäische Rechtsanwältin/Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie/er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" beziehungsweise "Rechtsanwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der sie/er im Herkunftsstaat angehört.

Die/Der niedergelassene europäische Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden. Die Bezeichnung "europäische Rechtsanwältin"/"europäischer Rechtsanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.


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Formulare


Ansprechpartner

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