Meisterprüfung

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Die bestandene Meisterprüfung berechtigt zur Führung eines Meistertitels und wird mit dem Meisterbrief beurkundet.


Beschreibung

Durch die handwerkliche Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk auszuüben und selbstständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Die Meisterprüfung ist ebenso ein Nachweis über die dazu notwendigen theoretischen und fachlichen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnisse.

Die Meisterprüfung wird durch eine am Sitz der zuständigen Handwerkskammer errichtete staatliche Prüfungsbehörde (Meisterprüfungsausschuss) abgenommen. Die bestandene Meisterprüfung berechtigt zur Führung eines Meistertitels und wird mit dem Meisterbrief beurkundet.

Die Prüfung ist in vier selbständige Prüfungsteile gegliedert:

  1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk gebräuchlichen Arbeiten (Teil I),
  2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im jeweiligen Handwerk (Teil II),
  3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
  4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).

Der Besitz des Zulassungsbescheides berechtigt zur Prüfungsanmeldung. Die Reihenfolge des Ablegens der Teilprüfungen kann vom Prüfling bestimmt werden. Eine zeitliche Beschränkung von der ersten bis zur Ablegung der vierten Teilprüfung gibt es nicht. Nicht bestandene Teilprüfungen können dreimal wiederholt werden.

Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung ist in der Regel eine erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll. Die genauen Zulassungsrichtlinien sind in der Handwerksordnung (HwO) festgelegt.
Die Prüfungsanforderungen für die Teile I und II der Meisterprüfung richten sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung für das entsprechende Handwerk.


Zuständigkeit

An die zuständige Handwerkskammer (HWK).


Rechtsgrundlage

  • §§ 45 ff. Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO),
  • Verordnung über das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk (Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO),
  • Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterprüfungsverordnung – AMVO).

§§ 45 ff. HwO

MPVerfVO

AMVO


verwandte Vorgänge


Formulare


Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0   |   Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de


Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung


Handwerkskammer Flensburg

Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
Tel: 0049461 866-0   |   Fax: 0049461 866-110
E-Mail: info[at]hwk-flensburg.de

Postanschrift:

Postfach 1738
24907 Flensburg


Öffnungszeiten:

Mo. - Do: 7.30 – 16.00 Uhr
Fr. 7.30 – 12.30 Uhr


Nach oben