Tiere: Schlachten - Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen

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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wer gewerblich Schlachtungen vornimmt / vornehmen lässt, muss einen weisungsbefugten Verantwortlichen benennen.


Beschreibung

Wenn Sie als Betreiber/in einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibende/r im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.

Im Einzelfall können auch Betreiber/innen folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:

  • Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen.
  • Einrichtungen, in denen

    • Tierversuche durchgeführt werden,
    • Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
    • Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
    • Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden,
    • Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden.

  • Einrichtungen und Betriebe,

    • die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
    • in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden.

  • Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.

 


Zuständigkeit

An das Veterinäramt (Amtstierarzt) des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat.


Fristen

Keine.
Jedoch darf mit der Tätigkeit erst dann begonnen werden, wenn die Bestellung erfolgt ist.


Kosten

Keine


Rechtsgrundlage

§ 16 Abs. 4a Tierschutzgesetz (TierSchG).

§ 16 TierSchG


Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein".

Vetrerinärämter in Schleswig-Holstein


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Ansprechpartner

Kreis Rendsburg-Eckernförde

Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0   |   Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift:

Postfach 905
24758 Rendsburg


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Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
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Aufzug vorhanden: ja


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