EU-Umgebungslärm 3. Stufe

Mit der Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) hat die Europäische Gemeinschaft ein Konzept vorgegeben, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, zu mindern und ihnen vorzubeugen. Die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht erfolgte mit den §§ 47 a-f im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), durch die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) und weiterer untergesetzliche Regelwerke z.B. zu Berechnungsverfahren.

Zuständig für die Ausarbeitung von Lärmkarten und die Aufstellung von Lärmaktionsplänen sind die Gemeinden mit Ausnahme für Haupteisenbahnstrecken. Hierfür ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuständig.  

Die wesentlichen Aufgaben der Umgebungslärmrichtlinie sind:

• Ermittlung der Belastung durch strategische Lärmkarten und

• Verminderung und Vorbeugen durch Aktionspläne.  

Mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 2005 ist die Umsetzung der EU-Richtlinie von 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in deutsches Recht erfolgt. Demnach waren in erster Stufe u.a. Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Mio. Kfz/Jahr verpflichtet, Lärmkarten zu erstellen. Diese Lärmkarten wurden vom Land Schleswig-Holstein 2007 flächendeckend unter www.umweltdaten.landsh.de/laermatlas bzw. www.laerm.schleswig-holstein.de veröffentlicht.

In den Jahren 2012 und 2013 war dies mit erweitertem Umfang in einer zweiten Stufe zu wiederholen und ist anschließend alle fünf Jahre zu überprüfen.

 

Die Lärmquellen sind in der 3. Stufe wie folgt zu überprüfen und erforderlichenfalls unter Mitwirkung der Öffentlichkeit zu überarbeiten bzw. neu aufzustellen:

• Ballungsräume mit > 100.000 Einwohner

• Hauptverkehrsstraßen mit > 3 Mio. Fahrzeuge / Jahr

• Großflughäfen mit > 50.000 Bewegungen/Jahr

 

Die Städte und Gemeinden sollen hierfür die Aktionspläne zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen ausarbeiten und beschließen.

Haupteisenbahnstrecken mit > 30.000 Züge / Jahr:

Unter Beteiligung der Öffentlichkeit hat das Eisenbahn-Bundesamt alle fünf Jahre einen Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes zu erstellen. Ziel dieser Lärmaktionsplanung ist die Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen. Eine Haupteisenbahnstrecke ist ein Schienenweg mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen pro Jahr. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 47. a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter folgender Adresse: www.laermaktionsplanung-schiene.de Fragen können Sie an das Eisenbahn-Bundesamt unter lap[at]eba.bund.de oder postalisch mit dem Stichwort „Lärmaktionsplanung“ an die unten angegebene Adresse der Zentrale in Bonn richten.

 

Eisenbahn-Bundesamt

Heinemannstraße 6

D-53175 Bonn

 

Ziel dieser Aktionspläne soll sein, die Lärmbelastung zu reduzieren und die Anzahl der betroffenen Wohnungen und Menschen zu mindern. Die Aktionspläne sollen Hilfestellung bei unterschiedlichen Planungen des Untersuchungsraumes geben und vorhandenen Lärmbelastungen durch geeignete Maßnahmen begegnen. Der Lebens- und Wirtschaftsraum Rendsburg und Umgebung ist betroffen und auch die Gemeinden Brinjahe, Hamweddel und Stafstedt sind betroffen, da dieser bzw. diese sich in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und einer Haupteisenbahnstrecke mit über 30.000 Zügen pro Jahr befindet/befinden. Dies sind die Bundesautobahnen A7 und A 210, die Bundesstraßen B 202, B 203 und B 77 sowie innerstädtische Straßen und die Eisenbahnstecke Richtung Norden.

Basierend auf den Lärmkarten sind bis zum 18.07.2018 von den Kommunen Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen die Lärmsituation bewertet wird sowie Lärmbelastungen entgegengewirkt und ruhige Gebiete geschützt werden sollen.

Lärmkarten und Lärmaktionspläne der zweiten Stufe 2012/2013 sind zu überprüfen und soweit erforderlich zu überarbeiten. Der Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit wird dabei eine zentrale Rolle zugewiesen.

 

 

 

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